Oktober 2026: Der Logistiker in der Nachbarhalle der Schmiede hat endlich einen geeichten Zähler. Für Januar bis September fehlt aber jede Messung, und genau diese neun Monate muss die Schmiede aus ihrem Verbrauch herausrechnen.
Darf man Strommengen schätzen?
Ja, aber nur dort, wo ein Zähler fehlt. Grundsätzlich wird jede Strommenge mit Zählern erfasst, die dem Mess- und Eichrecht entsprechen. Lässt sich eine Menge nicht so ermitteln, weil an dieser Stelle kein passender Zähler hängt, ist eine Schätzung erlaubt; die Richtlinie verweist dafür auf die Schätzregeln des Energiefinanzierungsgesetzes.
Wer die Drittmengenabgrenzung der Besondere AusgleichsregelungBegrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für stromkostenintensive Unternehmen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, beantragt beim BAFA bis 30. Juni für das folgende Jahr. Lässt sich mit dem Industriestrompreis verbinden. kennt, kennt also die Logik. Zum Nachweis der Schätzbefugnis verweist das Merkblatt beispielhaft auf Abschnitt 4 eines Grundverständnisses der Übertragungsnetzbetreiber vom 28.01.2026; die Fußnote dazu nennt deren gesondertes Papier zur Schätzbefugnis. Ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFABundesamt in Eschborn unter Fachaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums. Es bewilligt den Industriestrompreis, prüft die Anträge und entscheidet auch über die Besondere Ausgleichsregelung.) damit auch die dortige Kostenabwägung verlangt, lässt das Merkblatt offen; die Richtlinie selbst knüpft die Schätzung nur an den fehlenden Zähler.
Wann ist eine Schätzung zulässig?
Die Fälle sind vertraut. Typisch sind Mieter oder Dienstleister ohne eigenen Zähler, Kleinverbraucher auf einem gemeinsamen Stromkreis oder Allgemeinstrom für Flure und Außenlicht, in den sich kein Zähler mehr einbauen lässt. Fehlt dagegen an einem Netzanschluss oder an einer eigenen Erzeugungsanlage jeder Zähler, reicht eine Schätzung womöglich nicht: Dann kann schon unklar sein, wo die AbnahmestelleAlle zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände, mit eigenen Zählern an allen Netzanschlüssen und eigenen Erzeugungsanlagen. Branche und Verbrauch werden je Abnahmestelle bestimmt. endet, und das sollte vorab mit dem BAFA geklärt werden.
INDUSTRIESTROMPREIS · TEIL 7
Messen, schätzen oder klären
Geeichter Zähler vorhanden
Der Normalfall, beim Logistiker ab Oktober.
messen
Zähler fehlt, etwa bei einem Dritten
Grund, Methode, Zuschlag und Weg festhalten.
vorsichtig schätzen
Netzanschluss ohne Zähler
Dann steht die Abnahmestelle selbst in Frage.
vorab klären
Wie sieht eine Schätzung konkret aus?
Die Schmiede rechnet mit einer Verbraucheranalyse. Die Kälte- und Verpackungsanlagen des Logistikers haben laut Typenschild zusammen etwa 250 Kilowatt und laufen laut Schichtplan rund 2.000 Stunden im Jahr, das ergibt etwa 500 Megawattstunden. Für neun Monate sind das 375 Megawattstunden; vorsichtshalber rechnet die Schmiede 10 Prozent hinzu und zieht 412,5 Megawattstunden ab. Für Oktober bis Dezember zählt der neue Zähler.
Warum der Zuschlag? Eine Schätzung darf nicht mehr eigenen Verbrauch ergeben, als ein geeichter Zähler gezeigt hätte. Vorsichtig zu schätzen heißt deshalb, den eigenen Verbrauch eher niedrig und den des Dritten eher hoch anzusetzen. Einen gesetzlich festen Zuschlag gibt es nicht. Die Übertragungsnetzbetreiber nennen in Abschnitt 4 ihres Grundverständnisses Mindestzuschläge je Methode, etwa mindestens 10 Prozent für eine Verbraucheranalyse wie bei der Schmiede und mindestens 5 Prozent für eine Messung mit ungeeichtem Zähler. Verbindlich ist das Papier nicht.
Wie geht man Schritt für Schritt vor?
Zuerst alle Verbraucher der Abnahmestelle erfassen, auch die unscheinbaren und die der Dritten auf dem Gelände. Dann Zähler nachrüsten, wo es technisch geht, und nur den Rest schätzen. Für jede Schätzung gehören der Grund, die Methode und die Eingangswerte schriftlich festgehalten, bei einer Kurzmessung auch Datum, Dauer und Protokoll. Als Methoden kommen der ungünstigste Fall, eine Kurzmessung als Referenz, Leistung mal Betriebsstunden, ein Vergleich mit gleichartigen Geräten oder Vorjahreswerte infrage; Hilfe bietet der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen.
Maßstab ist ein Laie. Die Schätzung muss sachgerecht und für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein; ein Gutachten verlangt das Merkblatt nicht.
Woran scheitern Schätzungen in der Prüfung?
Bei Anträgen ab 10 Gigawattstunden umfasst der Prüfungsvermerk auch die geschätzten Mengen. Die Schwachstellen kennt man aus Prüfungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)Regelt die Umlagen auf den Netzstrom, also KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage, ihre Begrenzung in der Besonderen Ausgleichsregelung, das Messen und Schätzen von Strommengen und die Testate dazu.: eine Kurzmessung ohne Datum oder Protokoll, ein fehlender Zuschlag, ein Verteilungsschlüssel nach Fläche, der nicht mehr stimmt, sobald ein Nutzer anders arbeitet, oder ein Zähler, dessen Eichung mitten im Jahr abläuft. Ob sich die Monate vor dem Einbau aus den ersten Messwerten des neuen Zählers hochrechnen lassen, regelt das Merkblatt nicht ausdrücklich. Die vorsichtige Lösung ist, die Lücke mit einer dokumentierten Methode und Zuschlag zu schätzen.
Was sich weder messen noch zulässig schätzen lässt, zählt nicht mit. Für die Schmiede bleibt es bei einer gut belegten Schätzung für Januar bis September; was die Prüfung damit macht, zeigt Teil 8.
FAQ
- Darf man Strommengen für den Industriestrompreis schätzen?
- Ja, wenn an der Stelle kein passender, eichrechtskonformer Zähler die Menge erfasst. Fehlt ein Zähler an einem Netzanschluss, sollte das vorab mit dem BAFA geklärt werden.
- Wie vorsichtig muss die Schätzung sein?
- Sie darf nicht mehr eigenen Verbrauch ergeben, als ein geeichter Zähler gezeigt hätte; die Übertragungsnetzbetreiber nennen dafür Mindestzuschläge je Methode.
- Welche Methoden gibt es?
- Ungünstigster Fall, Kurzmessung, Leistung mal Betriebsstunden, Vergleich mit gleichartigen Geräten oder Vorjahreswerte.
- Braucht eine Schätzung ein Gutachten?
- Nein. Sie muss sachgerecht und für einen nicht sachverständigen Dritten nachvollziehbar und nachprüfbar dokumentiert sein.
Quellen und Rechtsstand
- BMWE: Richtlinie Industriestrompreis für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 vom 27.04.2026, BAnz AT 06.05.2026 B1
- BAFA: Merkblatt Industriestrompreis, Stand 04.08.2026
- ÜNB: Grundverständnisse der Übertragungsnetzbetreiber zu sachgerechten Schätzungen und zum Nachweis der Schätzbefugnis, Stand 28.01.2026
- BNetzA: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Stand 08.10.2020
Quellen und Rechtsstand geprüft am 15.10.2026.