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Anlassbezogen. Abgegrenzt. Belastbar.

Sonderprüfungen: wenn ein Dritter Gewissheit über einen einzelnen Sachverhalt braucht

Eine Sonderprüfung ist keine kleine Abschlussprüfung. Sie hat einen eigenen Anlass, einen eigenen Gegenstand und meist einen anderen Adressaten als den Auftraggeber. Mal bestellt das Gericht den Prüfer (§ 142 Abs. 2 AktG), mal ist eine Behörde der Adressat (§ 16 MaBV).

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Geeigneter Prüfer nach § 16 Abs. 3 MaBV; Verschmelzungsprüfung über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten
  • Auftragsart und Sicherheitsgrad werden vor Beginn schriftlich festgelegt

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Die häufigsten Anlässe – und was sie jeweils auslöst

Sonderprüfungen entstehen nicht aus einer Größenklasse, sondern aus einem Ereignis: einem Antrag, einer Umwandlung, einer Erlaubnis, einer Zuwendung oder einem Verdacht. Die Rechtsgrundlage bestimmt, wer bestellt.

Die häufigsten Anlässe – und was sie jeweils auslöst
Wichtig: Prüfung nach § 16 MaBVJährlich für jedes Kalenderjahr, Bericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres§ 16 Abs. 1 MaBV für Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Ohne ausgeübte Tätigkeit genügt eine Erklärung. Nach Absatz 2 kann die Behörde außerordentlich prüfen lassen und den Prüfer bestimmen
Sonderprüfung nach § 142 AktGBeschluss der Hauptversammlung oder Bestellung durch das LandgerichtDie gerichtliche Bestellung nach § 142 Abs. 2 AktG setzt dreierlei voraus: den hundertsten Teil des Grundkapitals oder 100.000 Euro anteiligen Betrag, Tatsachen für den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzungen, und drei Monate Haltedauer vor der Hauptversammlung
Gründungsprüfung nach § 33 AktGBei Sachgründung und bei Beteiligung von Organmitgliedern an der Gründung§ 33 Abs. 2 AktG nennt vier Fälle, darunter Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie den Fall, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zu den Gründern gehört. Bestellt wird nach Absatz 3 durch das Gericht; in zwei Fällen kann der Notar prüfen
Verschmelzungsprüfung nach dem UmwGAuswahl und Bestellung durch das Gericht auf Antrag des Vertretungsorgans§ 10 UmwG; zuständig ist ein Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB ist die Prüfung Wirt­schafts­prüfern und Wirt­schafts­prüfungsgesellschaften vorbehalten
Wichtig: VerwendungsnachweisprüfungNach den Nebenbestimmungen des jeweiligen ZuwendungsbescheidsGrundlage ist nicht ein Gesetz, sondern der Bescheid und die einbezogenen Nebenbestimmungen. Sie bestimmen den Gegenstand, die Form der Bescheinigung und die Frist. Diese Unterlagen sind vor der Auftragserteilung zu lesen, weil sie den Prüfungsauftrag definieren
Erweiterte Prüfung nach § 53 HGrGAuf Verlangen der beteiligten GebietskörperschaftMöglich bei Mehrheitsbeteiligung oder bei mindestens einem Viertel der Anteile mit gemeinsamer Mehrheit anderer Gebietskörperschaften. Verlangt werden können Darstellungen zu Vermögens- und Ertragslage, zu Liquidität und Rentabilität sowie zu den Ursachen von Verlusten
Untersuchung eines VerdachtsfallsAuftrag der Geschäftsleitung, des Aufsichtsorgans oder der GesellschafterOhne gesetzliche Grundlage und deshalb vollständig über den Auftrag definiert: Gegenstand, Zeitraum, Zugriffsrechte und Berichtsempfänger werden vor Beginn schriftlich festgelegt. Bei Beteiligung von Organmitgliedern gehört die Auftragserteilung nicht in dieselbe Hand wie der Sachverhalt
Vereinbarte UntersuchungshandlungenKein Prüfungsurteil, sondern Feststellungen zu vorher festgelegten HandlungenRahmenwerk ist ISRS 4400 (Revised). Der Auftrag ist dann sinnvoll, wenn der Adressat selbst weiß, welche Handlungen er braucht, und die Schlussfolgerung selbst ziehen will. Wer ein Urteil braucht, braucht stattdessen eine Prüfung

Was Warten kostet

Nur eine Frist dieser Aufstellung steht fest im Kalender. Der MaBV-Bericht für ein Kalenderjahr ist nach § 16 Abs. 1 MaBV bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Alle übrigen Fristen stehen im Bescheid, Beschluss oder Vertrag.

§ 142 AktG · § 33 AktG · § 10 UmwG · § 16 MaBV

Wer bestellt, wer prüft, wer das Ergebnis bekommt

Bei der Jahresabschlussprüfung fallen Auftraggeber, geprüftes Unternehmen und Adressat weitgehend zusammen. Bei Sonderprüfungen fallen sie auseinander – wer die Rollen verwechselt, beauftragt den falschen Prüfer.

  • Das geprüfte Unternehmen

    Gegenstand der Prüfung – nicht immer der Auftraggeber

    Aufgaben

    • Stellt Bücher, Verträge und Unterlagen zum Prüfungsgegenstand bereit
    • Trägt bei der MaBV-Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV die Kosten selbst
    • Benennt eine Ansprechperson, die vom Prüfungsgegenstand nicht selbst betroffen ist
  • Der Antragsteller oder Beschließende

    Setzt das Verfahren in Gang

    Aufgaben

    • Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 142 Abs. 1 AktG
    • Aktionärsminderheit mit einem Prozent des Grundkapitals oder 100.000 Euro anteiligem Betrag nach § 142 Abs. 2 AktG
    • Vertretungsorgan bei der Verschmelzungsprüfung nach § 10 UmwG
  • Das Gericht

    Wählt aus und bestellt in den gesetzlich geregelten Fällen

    Aufgaben

    • Bestellt Sonderprüfer, wenn die Hauptversammlung den Antrag abgelehnt hat (§ 142 Abs. 2 AktG)
    • Bestellt Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 3 AktG
    • Wählt und bestellt Verschmelzungsprüfer nach § 10 UmwG, auf gemeinsamen Antrag auch für mehrere Rechtsträger
  • Die Behörde oder der Zuwendungsgeber

    Verlangt den Nachweis und ist sein Adressat

    Aufgaben

    • Nimmt den Prüfungsbericht nach § 16 Abs. 1 MaBV bis zum 31. Dezember des Folgejahres entgegen
    • Kann nach § 16 Abs. 2 MaBV aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen und den Prüfer bestimmen
    • Bestimmt beim Verwendungsnachweis über die Nebenbestimmungen des Bescheids Gegenstand, Form und Frist
  • Der Wirt­schafts­prüfer

    Führt die Prüfung durch und berichtet

    Aufgaben

    • Prüft den vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Gegenstand, nicht mehr und nicht weniger
    • Unterliegt bei der Sonderprüfung über § 143 Abs. 2 AktG denselben Ausschlussgründen wie ein Abschlussprüfer
    • Ist bei der Verschmelzungsprüfung über § 11 Abs. 1 UmwG an § 319 Abs. 1 bis 4 HGB und an die Verantwortlichkeit nach § 323 HGB gebunden
  • Der Adressat des Ergebnisses

    Zieht aus dem Bericht seine Schlüsse

    Aufgaben

    • Hauptversammlung, Aufsichtsorgan oder Gesellschafterkreis bei einer Sonderprüfung
    • Zuständige Behörde bei der MaBV-Prüfung, Zuwendungsgeber beim Verwendungsnachweis
    • Beteiligte Gebietskörperschaft bei der erweiterten Prüfung nach § 53 HGrG, die den Bericht unverzüglich nach Eingang erhält

Was wir in einer Sonderprüfung übernehmen

Der Auftrag wird nach Gegenstand und nach Sicherheitsgrad zugeschnitten. Beides steht vor Beginn schriftlich fest, weil sich beides hinterher nicht mehr ändern lässt, ohne die Arbeit zu wiederholen.

Gesetzlich veranlasste Prüfungen

  • Prüfung nach § 16 MaBV für Bauträger und Baubetreuer, einschließlich der Erklärung bei nicht ausgeübter Tätigkeit
  • Sonderprüfung nach den §§ 142 ff. AktG, auf Beschluss der Hauptversammlung oder nach gerichtlicher Bestellung
  • Gründungsprüfung nach § 33 AktG, insbesondere bei Sacheinlagen und Sachübernahmen
  • Verschmelzungs- und Spaltungsprüfung nach dem Umwandlungsgesetz
  • Erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG für Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand

Nachweise gegenüber Dritten

  • Verwendungsnachweisprüfung nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids
  • Bescheinigungen gegenüber Banken, Bürgen und Vertragspartnern zu einzelnen Sachverhalten
  • Prüfung der Einhaltung vertraglich zugesagter Kennzahlen und Auflagen
  • Vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised), wenn der Adressat die Handlungen selbst festlegt

Untersuchungen im Auftrag der Organe

  • Untersuchung eines abgegrenzten Verdachtsfalls, mit vorab festgelegtem Zeitraum und Berichtsempfänger
  • Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle oder Geschäftsbereiche auf Anordnung des Aufsichtsorgans
  • Beurteilung von Prozessen und Kontrollen an der Stelle, an der ein Schaden entstanden ist
  • Aufbereitung des Sachverhalts in einer Form, die einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung standhält

Was der Adressat bekommt, und was ausdrücklich nicht Gegenstand war

  • Den Prüfungsbericht in der Form, die die jeweilige Rechtsgrundlage oder der Bescheid verlangt
  • Die Bescheinigung oder den Vermerk, den der Adressat entgegennehmen kann
  • Eine geordnete Darstellung des Sachverhalts mit den Belegen, auf die sich jede Feststellung stützt
  • Die ausdrückliche Angabe, was nicht Gegenstand des Auftrags war – bei Sonder­prüfungen so wichtig wie das Ergebnis selbst

Was wir bei einer Sonderprüfung nicht übernehmen

Sonderprüfungen berühren Interessen, die gegeneinander stehen: eine Aktionärsminderheit gegen den Vorstand, eine Behörde gegen den Erlaubnisinhaber. Deshalb gelten dieselben Ausschlussgründe wie bei der Abschlussprüfung: § 143 Abs. 2 AktG verweist auf § 319 Abs. 2 und 3, § 319b HGB.

  • Wir prüfen keinen Sachverhalt, an dessen Gestaltung wir mitgewirkt haben. Das gilt auch dann, wenn die Mitwirkung Jahre zurückliegt und in einem anderen Auftrag stattfand.
  • Wir übernehmen keine Sonderprüfung bei einem Unternehmen, dessen Abschlussprüfer wir sind, wenn der Prüfungsgegenstand denselben Zeitraum und dieselben Zahlen betrifft. Welche der beiden Aufgaben bleibt, klären wir vorher.
  • Wir sagen kein Ergebnis zu. Wer eine Untersuchung beauftragt, hat eine Erwartung; ob sie sich bestätigt, ergibt sich aus dem Sachverhalt.
  • Wir treffen keine rechtliche Wertung. Ob ein festgestellter Vorgang eine Pflichtverletzung ist, beurteilt die Rechtsberatung; wir stellen fest, was geschehen ist, und mit welchem Beleg.
  • Vereinbarte Untersuchungshandlungen führen zu Feststellungen, nicht zu einem Prüfungsurteil. Wir formulieren sie auch nicht so, dass sie wie eines aussehen.

Warum justReporting

Warum Unternehmen Sonderprüfungen bei uns beauftragen

  • Der Auftrag wird vor der Arbeit geschnitten

    Bei einer Sonderprüfung entscheidet der Auftragswortlaut über die Verwendbarkeit des Ergebnisses. Wir lesen deshalb zuerst den Bescheid, den Beschluss oder den Vertrag und formulieren daraus den Auftrag.

  • Der Sicherheitsgrad wird benannt, nicht angedeutet

    Zwischen hinreichender Sicherheit, begrenzter Sicherheit und vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) liegen erhebliche Unterschiede. Welcher Grad gebraucht wird, hängt am Adressaten, nicht am Budget.

  • Feststellungen sehen bei uns nicht aus wie ein Urteil

    Vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) führen zu Feststellungen. Wir formulieren sie nicht so, dass sie wie ein Prüfungsurteil wirken – auch wenn das den Bericht schwächer aussehen lässt.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu Sonderprüfungen

Was ist eine Sonderprüfung?

Eine Sonderprüfung ist eine Prüfung mit einem einzelnen, im Auftrag oder im Gesetz festgelegten Gegenstand außerhalb der Jahresabschlussprüfung. Im Aktienrecht meint der Begriff die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung nach den §§ 142 ff. AktG. In der Praxis wird er weiter verwendet und umfasst auch die Prüfung nach § 16 MaBV, die Verwendungsnachweisprüfung, die Verschmelzungsprüfung nach dem Umwandlungsgesetz und die Untersuchung eines Verdachtsfalls.

Wer muss eine MaBV-Prüfung durchführen lassen?

Nach § 16 Abs. 1 MaBV müssen Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung – Bauträger und Baubetreuer – auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr die Einhaltung der Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV prüfen lassen. Der Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Wurde die erlaubnispflichtige Tätigkeit im Berichtszeitraum nicht ausgeübt, tritt eine entsprechende Erklärung an die Stelle des Berichts.

Wer darf eine MaBV-Prüfung durchführen?

§ 16 Abs. 3 MaBV nennt als geeignete Prüfer unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften; hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen Prüfungsverbände. Ausgeschlossen ist, bei wem die Besorgnis der Befangenheit besteht – wer also die geprüften Vorgänge selbst mitgestaltet hat, kommt als Prüfer nicht in Betracht.

Wer bestellt den Sonderprüfer nach § 142 AktG?

Zunächst die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 142 Abs. 1 AktG); Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen dabei nicht mitstimmen, soweit die Prüfung ihre Entlastung oder Rechtsstreitigkeiten gegen sie betrifft. Lehnt die Hauptversammlung ab, bestellt nach § 142 Abs. 2 AktG das Landgericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen – vorausgesetzt, Tatsachen rechtfertigen den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzungen.

Wann ist eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer erforderlich?

§ 33 Abs. 2 AktG nennt vier Fälle: wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, wenn bei der Gründung für Rechnung eines solchen Mitglieds Aktien übernommen wurden, wenn sich ein solches Mitglied einen besonderen Vorteil oder eine Entschädigung für die Gründung ausbedungen hat, oder wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Die Gründungsprüfer bestellt nach § 33 Abs. 3 AktG das Gericht; in den beiden erstgenannten Fällen kann der beurkundende Notar prüfen.

Wer wählt den Verschmelzungsprüfer aus?

Nach § 10 UmwG werden die Verschmelzungsprüfer auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt; auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane können sie für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist ein Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB ist die Verschmelzungsprüfung Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten.

Was ist eine Verwendungsnachweisprüfung?

Die Prüfung, ob eine öffentliche Zuwendung so verwendet wurde, wie es der Zuwendungsbescheid und die einbezogenen Nebenbestimmungen vorschreiben. Anders als bei den gesetzlich geregelten Prüfungen ergibt sich der Prüfungsauftrag hier nicht aus einem Paragraphen, sondern aus dem Bescheid selbst: Er bestimmt den Gegenstand, die Form der Bescheinigung und die Frist. Deshalb ist der Bescheid mit allen Anlagen die erste Unterlage, die der Prüfer liest.

Was ist der Unterschied zwischen einer Prüfung und vereinbarten Untersuchungshandlungen?

Bei einer Prüfung gibt der Berufsträger ein Urteil ab – mit hinreichender oder mit begrenzter Sicherheit. Bei vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) führt er genau die Handlungen aus, die vorher festgelegt wurden, und berichtet die Feststellungen ohne Urteil; die Schlussfolgerung zieht der Adressat selbst. Der zweite Auftrag ist schneller und günstiger, taugt aber nicht, wenn der Adressat eine Aussage über die Ordnungsmäßigkeit braucht.

Was verlangt § 53 HGrG zusätzlich zur Abschlussprüfung?

§ 53 HGrG gibt einer Gebietskörperschaft mit Mehrheitsbeteiligung – oder mit mindestens einem Viertel der Anteile und einer gemeinsamen Mehrheit mit anderen Gebietskörperschaften – das Recht zu verlangen, dass die Abschlussprüfer in ihrem Bericht zusätzlich die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie Liquidität und Rentabilität darstellen, verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen behandeln und die Ursachen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrags erläutern. Der Prüfungsbericht ist der Gebietskörperschaft unverzüglich nach Eingang zu übermitteln.

Darf unser Abschlussprüfer auch die Sonderprüfung übernehmen?

Nicht ohne Weiteres. § 143 Abs. 2 AktG bestimmt, dass Sonderprüfer nicht sein darf, wer nach § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319b HGB nicht Abschlussprüfer sein dürfte. Entscheidend ist, ob der Prüfungsgegenstand denselben Zeitraum und dieselben Sachverhalte betrifft, über die bereits ein Prüfungsurteil abgegeben wurde: Wer seine eigene Beurteilung überprüfen soll, ist dafür der Falsche. Die Frage wird vor der Annahme geklärt und nicht im Bericht.

Wie lange dauert eine Sonderprüfung?

Das hängt vollständig am Gegenstand und lässt sich seriös erst nach dessen Abgrenzung sagen. Was die Dauer treibt, ist selten der Umfang der Zahlen, sondern die Frage, wie weit der Sachverhalt bereits eingegrenzt ist und wie schnell Unterlagen verfügbar sind. Ein präzise formulierter Auftrag verkürzt die Prüfung deshalb stärker als jede zusätzliche Kapazität.

Verwandte Fragen

Sonderprüfungen grenzen sich über Anlass und Adressat ab. Diese Seiten führen die Abgrenzung weiter.

  • Jahresabschlussprüfung

    Wenn der gesamte Jahresabschluss geprüft werden soll statt eines einzelnen Vorgangs – mit Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB.

  • Unternehmensbewertung

    Wenn hinter dem Anlass eine Wertfrage steht, etwa bei einer Verschmelzung, einem Squeeze-out oder einer Abfindung.

  • Energieprüfungen

    Wenn Anlass und Adressat gesetzlich vorgegeben sind: der Prüfungsvermerk für den Antrag bei der Behörde.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Anlass und Auftrag klären

Im Erstgespräch klären wir in fünfundzwanzig Minuten drei Punkte: Welche Rechtsgrundlage bestimmt den Gegenstand? Wer bestellt den Prüfer? Und welchen Sicherheitsgrad verlangt der Adressat? Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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