Sonderprüfungen: wenn ein Dritter Gewissheit über einen einzelnen Sachverhalt braucht
Eine Sonderprüfung ist keine kleine Abschlussprüfung. Sie hat einen eigenen Anlass, einen eigenen Gegenstand und meist einen anderen Adressaten als den Auftraggeber. Mal bestellt das Gericht den Prüfer (§ 142 Abs. 2 AktG), mal ist eine Behörde der Adressat (§ 16 MaBV).
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
Geeigneter Prüfer nach § 16 Abs. 3 MaBV; Verschmelzungsprüfung über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten
Auftragsart und Sicherheitsgrad werden vor Beginn schriftlich festgelegt
Die häufigsten Anlässe – und was sie jeweils auslöst
Sonderprüfungen entstehen nicht aus einer Größenklasse, sondern aus einem Ereignis: einem Antrag, einer Umwandlung, einer Erlaubnis, einer Zuwendung oder einem Verdacht. Die Rechtsgrundlage bestimmt, wer bestellt.
Die häufigsten Anlässe – und was sie jeweils auslöst
Kriterium
Wert
Fundstelle
Wichtig: Prüfung nach § 16 MaBV
Jährlich für jedes Kalenderjahr, Bericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres
§ 16 Abs. 1 MaBV für Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Ohne ausgeübte Tätigkeit genügt eine Erklärung. Nach Absatz 2 kann die Behörde außerordentlich prüfen lassen und den Prüfer bestimmen
Sonderprüfung nach § 142 AktG
Beschluss der Hauptversammlung oder Bestellung durch das Landgericht
Die gerichtliche Bestellung nach § 142 Abs. 2 AktG setzt dreierlei voraus: den hundertsten Teil des Grundkapitals oder 100.000 Euro anteiligen Betrag, Tatsachen für den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzungen, und drei Monate Haltedauer vor der Hauptversammlung
Gründungsprüfung nach § 33 AktG
Bei Sachgründung und bei Beteiligung von Organmitgliedern an der Gründung
§ 33 Abs. 2 AktG nennt vier Fälle, darunter Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie den Fall, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zu den Gründern gehört. Bestellt wird nach Absatz 3 durch das Gericht; in zwei Fällen kann der Notar prüfen
Verschmelzungsprüfung nach dem UmwG
Auswahl und Bestellung durch das Gericht auf Antrag des Vertretungsorgans
§ 10 UmwG; zuständig ist ein Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB ist die Prüfung Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten
Wichtig: Verwendungsnachweisprüfung
Nach den Nebenbestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheids
Grundlage ist nicht ein Gesetz, sondern der Bescheid und die einbezogenen Nebenbestimmungen. Sie bestimmen den Gegenstand, die Form der Bescheinigung und die Frist. Diese Unterlagen sind vor der Auftragserteilung zu lesen, weil sie den Prüfungsauftrag definieren
Erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG
Auf Verlangen der beteiligten Gebietskörperschaft
Möglich bei Mehrheitsbeteiligung oder bei mindestens einem Viertel der Anteile mit gemeinsamer Mehrheit anderer Gebietskörperschaften. Verlangt werden können Darstellungen zu Vermögens- und Ertragslage, zu Liquidität und Rentabilität sowie zu den Ursachen von Verlusten
Untersuchung eines Verdachtsfalls
Auftrag der Geschäftsleitung, des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafter
Ohne gesetzliche Grundlage und deshalb vollständig über den Auftrag definiert: Gegenstand, Zeitraum, Zugriffsrechte und Berichtsempfänger werden vor Beginn schriftlich festgelegt. Bei Beteiligung von Organmitgliedern gehört die Auftragserteilung nicht in dieselbe Hand wie der Sachverhalt
Vereinbarte Untersuchungshandlungen
Kein Prüfungsurteil, sondern Feststellungen zu vorher festgelegten Handlungen
Rahmenwerk ist ISRS 4400 (Revised). Der Auftrag ist dann sinnvoll, wenn der Adressat selbst weiß, welche Handlungen er braucht, und die Schlussfolgerung selbst ziehen will. Wer ein Urteil braucht, braucht stattdessen eine Prüfung
Was Warten kostet
Nur eine Frist dieser Aufstellung steht fest im Kalender. Der MaBV-Bericht für ein Kalenderjahr ist nach § 16 Abs. 1 MaBV bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Alle übrigen Fristen stehen im Bescheid, Beschluss oder Vertrag.
§ 142 AktG · § 33 AktG · § 10 UmwG · § 16 MaBV
Wer bestellt, wer prüft, wer das Ergebnis bekommt
Bei der Jahresabschlussprüfung fallen Auftraggeber, geprüftes Unternehmen und Adressat weitgehend zusammen. Bei Sonderprüfungen fallen sie auseinander – wer die Rollen verwechselt, beauftragt den falschen Prüfer.
Das geprüfte Unternehmen
Gegenstand der Prüfung – nicht immer der Auftraggeber
Aufgaben
Stellt Bücher, Verträge und Unterlagen zum Prüfungsgegenstand bereit
Trägt bei der MaBV-Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV die Kosten selbst
Benennt eine Ansprechperson, die vom Prüfungsgegenstand nicht selbst betroffen ist
Der Antragsteller oder Beschließende
Setzt das Verfahren in Gang
Aufgaben
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 142 Abs. 1 AktG
Aktionärsminderheit mit einem Prozent des Grundkapitals oder 100.000 Euro anteiligem Betrag nach § 142 Abs. 2 AktG
Vertretungsorgan bei der Verschmelzungsprüfung nach § 10 UmwG
Das Gericht
Wählt aus und bestellt in den gesetzlich geregelten Fällen
Aufgaben
Bestellt Sonderprüfer, wenn die Hauptversammlung den Antrag abgelehnt hat (§ 142 Abs. 2 AktG)
Bestellt Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 3 AktG
Wählt und bestellt Verschmelzungsprüfer nach § 10 UmwG, auf gemeinsamen Antrag auch für mehrere Rechtsträger
Die Behörde oder der Zuwendungsgeber
Verlangt den Nachweis und ist sein Adressat
Aufgaben
Nimmt den Prüfungsbericht nach § 16 Abs. 1 MaBV bis zum 31. Dezember des Folgejahres entgegen
Kann nach § 16 Abs. 2 MaBV aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen und den Prüfer bestimmen
Bestimmt beim Verwendungsnachweis über die Nebenbestimmungen des Bescheids Gegenstand, Form und Frist
Der Wirtschaftsprüfer
Führt die Prüfung durch und berichtet
Aufgaben
Prüft den vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Gegenstand, nicht mehr und nicht weniger
Unterliegt bei der Sonderprüfung über § 143 Abs. 2 AktG denselben Ausschlussgründen wie ein Abschlussprüfer
Ist bei der Verschmelzungsprüfung über § 11 Abs. 1 UmwG an § 319 Abs. 1 bis 4 HGB und an die Verantwortlichkeit nach § 323 HGB gebunden
Der Adressat des Ergebnisses
Zieht aus dem Bericht seine Schlüsse
Aufgaben
Hauptversammlung, Aufsichtsorgan oder Gesellschafterkreis bei einer Sonderprüfung
Zuständige Behörde bei der MaBV-Prüfung, Zuwendungsgeber beim Verwendungsnachweis
Beteiligte Gebietskörperschaft bei der erweiterten Prüfung nach § 53 HGrG, die den Bericht unverzüglich nach Eingang erhält
Was wir in einer Sonderprüfung übernehmen
Der Auftrag wird nach Gegenstand und nach Sicherheitsgrad zugeschnitten. Beides steht vor Beginn schriftlich fest, weil sich beides hinterher nicht mehr ändern lässt, ohne die Arbeit zu wiederholen.
Gesetzlich veranlasste Prüfungen
Prüfung nach § 16 MaBV für Bauträger und Baubetreuer, einschließlich der Erklärung bei nicht ausgeübter Tätigkeit
Sonderprüfung nach den §§ 142 ff. AktG, auf Beschluss der Hauptversammlung oder nach gerichtlicher Bestellung
Gründungsprüfung nach § 33 AktG, insbesondere bei Sacheinlagen und Sachübernahmen
Verschmelzungs- und Spaltungsprüfung nach dem Umwandlungsgesetz
Erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG für Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand
Nachweise gegenüber Dritten
Verwendungsnachweisprüfung nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids
Bescheinigungen gegenüber Banken, Bürgen und Vertragspartnern zu einzelnen Sachverhalten
Prüfung der Einhaltung vertraglich zugesagter Kennzahlen und Auflagen
Vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised), wenn der Adressat die Handlungen selbst festlegt
Untersuchungen im Auftrag der Organe
Untersuchung eines abgegrenzten Verdachtsfalls, mit vorab festgelegtem Zeitraum und Berichtsempfänger
Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle oder Geschäftsbereiche auf Anordnung des Aufsichtsorgans
Beurteilung von Prozessen und Kontrollen an der Stelle, an der ein Schaden entstanden ist
Aufbereitung des Sachverhalts in einer Form, die einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung standhält
Was der Adressat bekommt, und was ausdrücklich nicht Gegenstand war
Den Prüfungsbericht in der Form, die die jeweilige Rechtsgrundlage oder der Bescheid verlangt
Die Bescheinigung oder den Vermerk, den der Adressat entgegennehmen kann
Eine geordnete Darstellung des Sachverhalts mit den Belegen, auf die sich jede Feststellung stützt
Die ausdrückliche Angabe, was nicht Gegenstand des Auftrags war – bei Sonderprüfungen so wichtig wie das Ergebnis selbst
Was wir bei einer Sonderprüfung nicht übernehmen
Sonderprüfungen berühren Interessen, die gegeneinander stehen: eine Aktionärsminderheit gegen den Vorstand, eine Behörde gegen den Erlaubnisinhaber. Deshalb gelten dieselben Ausschlussgründe wie bei der Abschlussprüfung: § 143 Abs. 2 AktG verweist auf § 319 Abs. 2 und 3, § 319b HGB.
Wir prüfen keinen Sachverhalt, an dessen Gestaltung wir mitgewirkt haben. Das gilt auch dann, wenn die Mitwirkung Jahre zurückliegt und in einem anderen Auftrag stattfand.
Wir übernehmen keine Sonderprüfung bei einem Unternehmen, dessen Abschlussprüfer wir sind, wenn der Prüfungsgegenstand denselben Zeitraum und dieselben Zahlen betrifft. Welche der beiden Aufgaben bleibt, klären wir vorher.
Wir sagen kein Ergebnis zu. Wer eine Untersuchung beauftragt, hat eine Erwartung; ob sie sich bestätigt, ergibt sich aus dem Sachverhalt.
Wir treffen keine rechtliche Wertung. Ob ein festgestellter Vorgang eine Pflichtverletzung ist, beurteilt die Rechtsberatung; wir stellen fest, was geschehen ist, und mit welchem Beleg.
Vereinbarte Untersuchungshandlungen führen zu Feststellungen, nicht zu einem Prüfungsurteil. Wir formulieren sie auch nicht so, dass sie wie eines aussehen.
Warum justReporting
Warum Unternehmen Sonderprüfungen bei uns beauftragen
Der Auftrag wird vor der Arbeit geschnitten
Bei einer Sonderprüfung entscheidet der Auftragswortlaut über die Verwendbarkeit des Ergebnisses. Wir lesen deshalb zuerst den Bescheid, den Beschluss oder den Vertrag und formulieren daraus den Auftrag.
Der Sicherheitsgrad wird benannt, nicht angedeutet
Zwischen hinreichender Sicherheit, begrenzter Sicherheit und vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) liegen erhebliche Unterschiede. Welcher Grad gebraucht wird, hängt am Adressaten, nicht am Budget.
Feststellungen sehen bei uns nicht aus wie ein Urteil
Vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) führen zu Feststellungen. Wir formulieren sie nicht so, dass sie wie ein Prüfungsurteil wirken – auch wenn das den Bericht schwächer aussehen lässt.
Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.
Häufige Fragen zu Sonderprüfungen
Was ist eine Sonderprüfung?
Eine Sonderprüfung ist eine Prüfung mit einem einzelnen, im Auftrag oder im Gesetz festgelegten Gegenstand außerhalb der Jahresabschlussprüfung. Im Aktienrecht meint der Begriff die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung nach den §§ 142 ff. AktG. In der Praxis wird er weiter verwendet und umfasst auch die Prüfung nach § 16 MaBV, die Verwendungsnachweisprüfung, die Verschmelzungsprüfung nach dem Umwandlungsgesetz und die Untersuchung eines Verdachtsfalls.
Wer muss eine MaBV-Prüfung durchführen lassen?
Nach § 16 Abs. 1 MaBV müssen Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung – Bauträger und Baubetreuer – auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr die Einhaltung der Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV prüfen lassen. Der Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Wurde die erlaubnispflichtige Tätigkeit im Berichtszeitraum nicht ausgeübt, tritt eine entsprechende Erklärung an die Stelle des Berichts.
Wer darf eine MaBV-Prüfung durchführen?
§ 16 Abs. 3 MaBV nennt als geeignete Prüfer unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften; hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen Prüfungsverbände. Ausgeschlossen ist, bei wem die Besorgnis der Befangenheit besteht – wer also die geprüften Vorgänge selbst mitgestaltet hat, kommt als Prüfer nicht in Betracht.
Wer bestellt den Sonderprüfer nach § 142 AktG?
Zunächst die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 142 Abs. 1 AktG); Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen dabei nicht mitstimmen, soweit die Prüfung ihre Entlastung oder Rechtsstreitigkeiten gegen sie betrifft. Lehnt die Hauptversammlung ab, bestellt nach § 142 Abs. 2 AktG das Landgericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen – vorausgesetzt, Tatsachen rechtfertigen den Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzungen.
Wann ist eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer erforderlich?
§ 33 Abs. 2 AktG nennt vier Fälle: wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, wenn bei der Gründung für Rechnung eines solchen Mitglieds Aktien übernommen wurden, wenn sich ein solches Mitglied einen besonderen Vorteil oder eine Entschädigung für die Gründung ausbedungen hat, oder wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Die Gründungsprüfer bestellt nach § 33 Abs. 3 AktG das Gericht; in den beiden erstgenannten Fällen kann der beurkundende Notar prüfen.
Wer wählt den Verschmelzungsprüfer aus?
Nach § 10 UmwG werden die Verschmelzungsprüfer auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt; auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane können sie für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist ein Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Über § 11 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 319 Abs. 1 HGB ist die Verschmelzungsprüfung Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten.
Was ist eine Verwendungsnachweisprüfung?
Die Prüfung, ob eine öffentliche Zuwendung so verwendet wurde, wie es der Zuwendungsbescheid und die einbezogenen Nebenbestimmungen vorschreiben. Anders als bei den gesetzlich geregelten Prüfungen ergibt sich der Prüfungsauftrag hier nicht aus einem Paragraphen, sondern aus dem Bescheid selbst: Er bestimmt den Gegenstand, die Form der Bescheinigung und die Frist. Deshalb ist der Bescheid mit allen Anlagen die erste Unterlage, die der Prüfer liest.
Was ist der Unterschied zwischen einer Prüfung und vereinbarten Untersuchungshandlungen?
Bei einer Prüfung gibt der Berufsträger ein Urteil ab – mit hinreichender oder mit begrenzter Sicherheit. Bei vereinbarten Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) führt er genau die Handlungen aus, die vorher festgelegt wurden, und berichtet die Feststellungen ohne Urteil; die Schlussfolgerung zieht der Adressat selbst. Der zweite Auftrag ist schneller und günstiger, taugt aber nicht, wenn der Adressat eine Aussage über die Ordnungsmäßigkeit braucht.
Was verlangt § 53 HGrG zusätzlich zur Abschlussprüfung?
§ 53 HGrG gibt einer Gebietskörperschaft mit Mehrheitsbeteiligung – oder mit mindestens einem Viertel der Anteile und einer gemeinsamen Mehrheit mit anderen Gebietskörperschaften – das Recht zu verlangen, dass die Abschlussprüfer in ihrem Bericht zusätzlich die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie Liquidität und Rentabilität darstellen, verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen behandeln und die Ursachen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrags erläutern. Der Prüfungsbericht ist der Gebietskörperschaft unverzüglich nach Eingang zu übermitteln.
Darf unser Abschlussprüfer auch die Sonderprüfung übernehmen?
Nicht ohne Weiteres. § 143 Abs. 2 AktG bestimmt, dass Sonderprüfer nicht sein darf, wer nach § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319b HGB nicht Abschlussprüfer sein dürfte. Entscheidend ist, ob der Prüfungsgegenstand denselben Zeitraum und dieselben Sachverhalte betrifft, über die bereits ein Prüfungsurteil abgegeben wurde: Wer seine eigene Beurteilung überprüfen soll, ist dafür der Falsche. Die Frage wird vor der Annahme geklärt und nicht im Bericht.
Wie lange dauert eine Sonderprüfung?
Das hängt vollständig am Gegenstand und lässt sich seriös erst nach dessen Abgrenzung sagen. Was die Dauer treibt, ist selten der Umfang der Zahlen, sondern die Frage, wie weit der Sachverhalt bereits eingegrenzt ist und wie schnell Unterlagen verfügbar sind. Ein präzise formulierter Auftrag verkürzt die Prüfung deshalb stärker als jede zusätzliche Kapazität.
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Sonderprüfungen grenzen sich über Anlass und Adressat ab. Diese Seiten führen die Abgrenzung weiter.
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