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Berichten. Belegen. Prüfen lassen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: welcher Rahmen für Sie gilt – und wer den Bericht danach prüfen darf

Was in Deutschland gilt, hängt daran, ob die Anfrage vom Gesetz, von der Bank oder vom Kunden kommt. Diese Übersicht ordnet, welcher Rahmen zu welchem Anlass gehört, und benennt die Stelle, an der die Rollen auseinandergehen.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Berichtsrahmen VSME und ESRS, EU-Taxonomie nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852
  • Prüfung nach ISAE 3000 (Revised); Unabhängigkeit nach § 49 WPO, § 319 HGB gilt entsprechend

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Was für jede dieser Leistungen gilt

Stand 31. Juli 2026. Mehrere dieser Punkte sind in Bewegung, deshalb trägt jede Zeile ihre Fundstelle.

Was für jede dieser Leistungen gilt
Wichtig: Geltende deutsche BerichtspflichtNichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b bis 289e HGB§ 317 Abs. 2 HGB: Der Abschlussprüfer prüft lediglich, ob die Erklärung vorgelegt wurde – nicht ihren Inhalt
Wichtig: Deutsches CSRD-UmsetzungsgesetzAm 31. Juli 2026 nicht verkündetRegierungsentwurf BT-Drs. 21/1857 vom 29.09.2025, Änderungsantrag im Rechtsausschuss vom 31.03.2026, Anhörung am 13.04.2026; zweite und dritte Lesung standen aus
Europäischer RechtsstandRichtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.03.2026Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten 19.03.2027; fügt Artikel 29ca (Value-Chain-Cap) in die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ein
Revidierte ESRS und Voluntary StandardAngenommen am 03.07.2026, am 31.07.2026 nicht in KraftDelegierter Rechtsakt C(2026) 5011 final; Nichteinwandsverfahren von zwei Monaten, um zwei weitere verlängerbar, Veröffentlichung im Amtsblatt stand aus
VSMEWeder Berichts- noch PrüfungspflichtAnhang zur Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30.07.2025 – rechtlich eine Empfehlung; der Anlass kommt von Bank oder Kunde, nicht vom Gesetzgeber
Wichtig: Wer den Bericht prüfen darfFreiwillige Prüfung durch Wirt­schafts­prüfer oder Wirt­schafts­prüfungsgesellschaftenISAE 3000 (Revised); § 2 Abs. 1 WPO umfasst betriebswirtschaftliche Prüfungen. Ein deutscher gesetzlicher Prüfungsvorbehalt für Nach­haltig­keits­berichte war am 31.07.2026 nicht in Kraft
Wichtig: Derselbe Anbieter für Erstellung und PrüfungAusgeschlossen§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB (Mitwirkung an der Aufstellung), § 319 Abs. 4 HGB (Durchschlagen auf die Gesellschaft), § 319b Abs. 1 HGB (Netzwerk), § 49 WPO (Versagungspflicht bei Besorgnis der Befangenheit)

Was Warten kostet

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2026/470 endet am 19. März 2027. Bis dahin muss Deutschland die geänderten Vorgaben in nationales Recht überführt haben.

Warum justReporting

Warum Sie damit zu uns kommen können

  • Wir sagen Ihnen zuerst, ob Sie den Bericht überhaupt brauchen

    Im Mittelstand lautet die Antwort meist VSME und nicht CSRD: eine Empfehlung ohne Berichtspflicht, die mehrere ESG-Fragebögen mit einem Datensatz beantwortet. Ist gar kein Bericht nötig, sagen wir das.

  • Beim freiwilligen VSME-Bericht trennen wir strenger als das Gesetz

    § 319 HGB gilt für den VSME-Bericht nicht. Wir trennen Erstellung und Prüfung trotzdem – und geben damit eines von beiden ab.

  • Wir benennen, was noch offen ist

    Offene Verfahrensstände kennzeichnen wir mit Datum, statt sie zu glätten. Ein Berichtsprojekt wird anders zugeschnitten, wenn man weiß, was noch nicht in Kraft ist.

Sitz in Monheim am Rhein, zu Hause im Raum Düsseldorf und Köln. Mandate bundesweit, darüber hinaus europaweit.

So arbeiten wir zusammen

In vier Schritten zur Zusammenarbeit

  1. Erstgespräch

    Kostenfrei und unverbindlich. In 25 Minuten klären wir Ihr Anliegen.

  2. Individuelles Angebot

    Transparente Kalkulation nach Umfang und Zustand der Unterlagen, keine Pauschale ins Blaue.

  3. Onboarding und Geldwäscheprüfung

    Nach dem Geldwäschegesetz vorgeschrieben, von uns schlank gehalten.

  4. Auftragsbestätigung

    Gegenstand, Umfang und Vergütungsgrundlage stehen schriftlich fest, bevor wir beginnen.

Häufige Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Antworten geben den Stand vom 31. Juli 2026 wieder und nennen jeweils die Fundstelle.

Gilt die CSRD in Deutschland schon?

Die Richtlinie gilt, das deutsche Umsetzungsgesetz nicht: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1857 vom 29.09.2025 war am 31. Juli 2026 nicht verkündet, zweite und dritte Lesung standen nach der Anhörung vom 13.04.2026 aus. Anwendbar bleibt in Deutschland deshalb die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b bis 289e HGB. Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie (EU) 2026/470 seit dem 18.03.2026 in Kraft, ihre Umsetzungsfrist endet am 19.03.2027.

Müssen kleine und mittlere Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es für sie nicht. Der Anlass kommt in aller Regel von außen: ein ESG-Fragebogen vor der Kreditverlängerung oder ein Lieferantenfragebogen eines berichtspflichtigen Kunden. Für genau diesen Fall gibt es den VSME, den Anhang zur Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30.07.2025. Er ist rechtlich eine Empfehlung und begründet weder eine Berichts- noch eine Prüfungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen VSME und ESRS?

Der VSME ist ein freiwilliger Standard für nicht berichtspflichtige Unternehmen und besteht aus einem Basismodul und einem darauf aufbauenden Comprehensive-Modul. Die ESRS sind der Standardsatz der Berichtspflicht; ihre revidierte Fassung wurde am 03.07.2026 als delegierter Rechtsakt angenommen, war am 31.07.2026 aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Im Mittelstand ist der VSME deshalb der Regelfall und nicht der kleine Bruder eines ESRS-Berichts.

Darf mein Berater den Nachhaltigkeitsbericht auch prüfen?

Nein, wenn er an dessen Aufstellung mitgewirkt hat. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB schließt genau das aus, § 319 Abs. 4 HGB lässt den Ausschlussgrund auf die gesamte Prüfungsgesellschaft durchschlagen und § 319b Abs. 1 HGB auf ihr Netzwerk. Unabhängig davon verpflichtet § 49 WPO bei Besorgnis der Befangenheit zur Versagung des Auftrags, und zwar für jeden Auftrag, auch für freiwillige Prüfungen.

Nach welchem Standard wird ein Nachhaltigkeitsbericht geprüft?

Freiwillige Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformationen laufen heute nach ISAE 3000 (Revised). Die Ablösung ist angelegt: Der Hauptfachausschuss des IDW hat ISSA [E-DE] 5000 am 28.11.2025 verabschiedet, vorgesehen ist die Anwendung für Berichtsperioden, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. Ob die Endfassung bis zum 31.07.2026 verabschiedet wurde, war nicht feststellbar.

Was ist der Unterschied zwischen Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts?

Bei einer Erstellung wird der Bericht angefertigt, bei einer Prüfung wird ein Urteil über ihn abgegeben. Der Entwurf IDW ES 107 vom 24.02.2026 regelt Erstellungsaufträge für Nachhaltigkeitsinformationen und stellt ausdrücklich klar, dass ein Erstellungsvermerk kein Prüfungsurteil ist. Für die Erstellung ist das möglich, für die anschließende Prüfung desselben Berichts nicht.

Welche Nachhaltigkeitsangaben muss ein Abschlussprüfer heute prüfen?

Nach § 317 Abs. 2 HGB prüft der Abschlussprüfer bei der nichtfinanziellen Erklärung lediglich, ob sie vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben ist damit nicht verbunden. Wer eine inhaltliche Aussage braucht – etwa weil eine Bank oder ein Kunde sie verlangt –, beauftragt dafür eine gesonderte Prüfung, heute nach ISAE 3000 (Revised).

Wie viele Nachhaltigkeitsdaten muss ich meinen Kunden liefern?

Die Richtlinie (EU) 2026/470 fügt mit Artikel 29ca einen Value-Chain-Cap in die Bilanzrichtlinie ein: Von Wertschöpfungspartnern mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten dürfen berichtspflichtige Unternehmen nicht mehr verlangen als den Umfang des freiwilligen Standards. Der Cap erfasst allerdings ausdrücklich nur Anfragen im Rahmen der CSRD-Berichtspflicht des anfragenden Unternehmens – nicht aufsichtsrechtlich veranlasste Bankanfragen, nicht sonstige vertragliche Anforderungen und nicht Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Wo stehen Sie in diesem Ablauf?

Im Erstgespräch ordnen wir ein, welcher Berichtsrahmen zu Ihrem Anlass gehört und welche Rolle wir übernehmen können – beraten oder prüfen, nicht beides. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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