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Einordnen. Prüfen. Bescheinigen.

Wirtschaftsprüfung: welcher Auftrag zu welchem Anlass gehört

Fast jeder Auftrag beginnt mit einem Anlass, der von außen kommt. Wovon er ausgeht, entscheidet über Auftragsart, Adressat und Rechtsfolge – und die Verwechslung dieser vier Auftragsarten ist der häufigste Grund für einen zweiten Anlauf.

Oder direkt Erstgespräch buchen

  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Abschlussprüfung nach ISA [DE], Sonderprüfungen nach ISRS 4400 (Revised) und ISAE 3000 (Revised)
  • Verschwiegenheit nach § 43 WPO, zusätzlich strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Was für jeden dieser Aufträge gilt

Unabhängig von Auftragsart und Anlass gelten dieselben Berufspflichten. Die Angaben geben den Stand vom 31. Juli 2026 wieder.

Was für jeden dieser Aufträge gilt
Wichtig: Wer prüfen darfWirt­schafts­prüfer und Wirt­schafts­prüfungsgesellschaften§ 319 Abs. 1 HGB. Bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB zusätzlich vereidigte Buchprüfer und Buch­prüfungs­gesellschaften
Wichtig: Wahl des AbschlussprüfersVor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahrs§ 318 Abs. 1 HGB; unterbleibt sie, bestellt das Gericht auf Antrag, § 318 Abs. 4 HGB, unanfechtbar
Mitwirkung an dem, was geprüft wirdSchließt die Prüfung aus§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB – Buchführung, Aufstellung, interne Revision; § 319 Abs. 4 HGB lässt den Grund auf die gesamte Gesellschaft durchschlagen
PrüfungsmaßstabISA [DE] für AbschlussprüfungenVerpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen; für Aufträge ohne Abschlussprüfung ISRS 4400 (Revised) und ISAE 3000 (Revised)
Berufspflichten§ 43 WPO für jeden AuftragUnabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit, Unparteilichkeit; § 49 WPO verpflichtet bei Besorgnis der Befangenheit zur Versagung
VerschwiegenheitBerufsrechtlich und strafbewehrt§ 43 WPO und § 323 HGB; zusätzlich § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB für Wirt­schafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer
OffenlegungsfristEin Jahr nach dem Abschlussstichtag§ 325 Abs. 1a HGB; bei Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB längstens vier Monate, § 325 Abs. 4 HGB

Was Warten kostet

Ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs kein Abschlussprüfer gewählt, bestellt ihn das Gericht – die Wahl ist dann aus der Hand.

Warum justReporting

Warum Sie damit zu uns kommen können

  • Wir klären zuerst die Auftragsart, dann den Umfang

    Ob Sie eine Abschlussprüfung, eine freiwillige Prüfung, eine Sonderprüfung oder eine Bescheinigung brauchen, entscheiden Adressat und Rechtsgrundlage, nicht der Aufwand. Ein Papier auf die falsche Frage kostet eine Frist.

  • Den Aufwand nennen wir vor der Beauftragung, nicht danach

    Er hängt an Zahl der Sachverhalte, Qualität der Buchführung und daran, ob es eine Erst- oder Folgeprüfung ist. Das sagen wir vorher.

  • Der Sicherheitsgrad folgt dem Adressaten, nicht dem Budget

    Hinreichende Sicherheit, begrenzte Sicherheit oder vereinbarte Untersuchungshandlungen nach ISRS 4400 (Revised) – wir schlagen den vor, den der Adressat braucht, auch wenn der niedrigere genügt.

Sitz in Monheim am Rhein, zu Hause im Raum Düsseldorf und Köln. Mandate bundesweit, darüber hinaus europaweit.

So arbeiten wir zusammen

In vier Schritten zur Zusammenarbeit

  1. Erstgespräch

    Kostenfrei und unverbindlich. In 25 Minuten klären wir Ihr Anliegen.

  2. Individuelles Angebot

    Transparente Kalkulation nach Umfang und Zustand der Unterlagen, keine Pauschale ins Blaue.

  3. Onboarding und Geldwäscheprüfung

    Nach dem Geldwäschegesetz vorgeschrieben, von uns schlank gehalten.

  4. Auftragsbestätigung

    Gegenstand, Umfang und Vergütungsgrundlage stehen schriftlich fest, bevor wir beginnen.

Häufige Fragen zur Wirtschaftsprüfung

Die Antworten geben den Stand vom 31. Juli 2026 wieder und nennen jeweils die Fundstelle.

Wann ist ein Jahresabschluss prüfungspflichtig?

Nach § 316 Abs. 1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht jeder Kapitalgesellschaft zu prüfen, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist. Die Einstufung hängt an drei Größenmerkmalen und daran, ob sie an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ist die Prüfung nicht erfolgt, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Wer darf einen Jahresabschluss prüfen?

Nach § 319 Abs. 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Jahresabschluss und Lagebericht mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie mittelgroßer Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB dürfen zusätzlich von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Steuerberater sind in dieser Aufzählung nicht genannt.

Bis wann muss der Abschlussprüfer gewählt sein?

Vor Ablauf des Geschäftsjahrs, auf das sich die Prüfung bezieht – so § 318 Abs. 1 HGB; den Prüfungsauftrag erteilen die gesetzlichen Vertreter oder der Aufsichtsrat unverzüglich nach der Wahl. Ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs kein Prüfer gewählt, bestellt ihn nach § 318 Abs. 4 HGB auf Antrag das Gericht; die gesetzlichen Vertreter sind zur Antragstellung verpflichtet und die Entscheidung ist unanfechtbar.

Was ist der Unterschied zwischen einer Abschlussprüfung und einer Sonderprüfung?

Die Abschlussprüfung betrifft den gesamten Jahresabschluss und den Lagebericht und endet mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Eine Sonderprüfung hat einen einzelnen Gegenstand, einen eigenen Anlass und regelmäßig einen anderen Adressaten als den Auftraggeber: Bei § 142 Abs. 2 AktG und § 10 UmwG bestellt das Gericht den Prüfer, bei der Prüfung nach § 16 MaBV geht der Bericht an die zuständige Behörde.

Darf mein Steuerberater meinen Jahresabschluss prüfen, wenn er ihn aufgestellt hat?

Die Prüfung ist ohnehin Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten, bei mittelgroßen Gesellschaften zusätzlich vereidigten Buchprüfern (§ 319 Abs. 1 HGB). Unabhängig davon ist nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB ausgeschlossen, wer bei der Buchführung oder bei der Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses mitgewirkt hat, sofern die Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Der Ausschluss greift also auch dann, wenn die Berufsqualifikation stimmt.

Muss ich meinen Jahresabschluss offenlegen, und bis wann?

Nach § 325 Abs. 1a HGB sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. Für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB verkürzt § 325 Abs. 4 HGB die Frist auf längstens vier Monate.

Können wir eine Prüfung beauftragen, obwohl wir nicht prüfungspflichtig sind?

Ja. Eine freiwillige Prüfung wird häufig von einer Bank, vom Gesellschaftsvertrag oder von einem Käufer verlangt, und in manchen Antragsverfahren ist ein geprüfter Jahresabschluss ausdrücklich Voraussetzung – bei der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 31 Nr. 3 EnFG etwa muss die Bruttowertschöpfung auf handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen beruhen. Für freiwillige Aufträge gelten § 43 und § 49 WPO unverändert; § 319 HGB betrifft die gesetzliche Abschlussprüfung und greift nicht unmittelbar.

Wer bekommt den Prüfungsbericht?

Bei der Abschlussprüfung ist der Prüfungsbericht nach § 321 HGB an den Aufsichtsrat gerichtet, während der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB mit dem Abschluss offengelegt wird. Bei Sonderprüfungen ist der Adressat regelmäßig ein Dritter, und bei einer Prüfung nach § 53 HGrG kann eine beteiligte Gebietskörperschaft verlangen, dass ihr der Bericht unverzüglich nach Eingang übermittelt wird.

Welche Art von Auftrag brauchen Sie?

Im Erstgespräch ordnen wir ein, welche der vier Auftragsarten zu Ihrem Anlass gehört und wer das Ergebnis am Ende bekommt. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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