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Einordnen. Belegen. Berichten.

EU-Taxonomie: welche Ihrer Tätigkeiten taxonomiefähig sind – und welche taxonomiekonform

Zwischen beidem liegt die eigentliche Arbeit. Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, sobald sie im Katalog der delegierten Verordnungen steht. Taxonomiekonform erst, wenn alle vier Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 zugleich erfüllt und belegt sind. Wir führen die Bewertung prüfungsfest.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Bewertung entlang Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, je Kriterium einzeln belegt
  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 mit Wesentlichkeitsschwelle und Übergangswahlrecht

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Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852

Von allen Tätigkeiten zur berichteten Quote: die Bewertung in sechs Stufen

Jede Stufe verkleinert die Menge. Das erklärt die hohe Taxonomiefähigkeit bei deutlich niedrigerer Konformität – kein Widerspruch, sondern die Bauart der Verordnung.

  1. 01

    Tätigkeiten erfassen und zuordnen

    Die Geschäftstätigkeiten werden den Aktivitäten zugeordnet, die in den delegierten Verordnungen beschrieben sind.

    Mehr dazu

    Maßgeblich sind die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 für die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 für die vier übrigen Umweltziele des Artikels 9: nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Beide gelten seit dem 01.01.2026 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73.

  2. 02

    Taxonomiefähigkeit feststellen

    Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, wenn sie im Katalog beschrieben ist – unabhängig davon, ob sie die Kriterien erfüllt.

    Mehr dazu

    Die Taxonomiefähigkeit ist eine reine Zuordnungsfrage und sagt über die Umweltwirkung nichts aus. Genau hier entsteht das Missverständnis, das in Berichten am häufigsten auftaucht: Eine hohe Fähigkeitsquote ist kein Nachhaltigkeitsnachweis, sondern die Aussage, dass die Tätigkeit überhaupt beurteilt werden kann.

  3. 03

    Wesentlichkeitsschwelle anwenden

    Tätigkeiten unter 10 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße müssen seit 2026 nicht mehr auf Konformität beurteilt werden.

    Mehr dazu

    Die Schwelle stammt aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 und gilt für Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben je gesondert. Sie ist eine Erleichterung bei der Beurteilung, keine Befreiung von der Angabe: Die nicht wesentlichen Tätigkeiten werden weiterhin ausgewiesen. Der Aufwand verlagert sich damit von der Fläche auf die Tätigkeiten, auf die es ankommt.

  4. 04

    Die vier Bedingungen des Artikels 3 prüfen

    Wesentlicher Beitrag, kein erheblicher Schaden, Mindestschutz, technische Bewertungskriterien – alle vier zugleich.

    Mehr dazu

    Artikel 3 verlangt kumulativ: einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele nach den Artikeln 10 bis 16, keine erhebliche Beeinträchtigung eines der übrigen Umweltziele nach Artikel 17 (DNSH), die Einhaltung des Mindestschutzes nach Artikel 18 und die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien. Eine einzige nicht erfüllte Bedingung beendet die Konformität – deshalb wird jede Bedingung einzeln dokumentiert und nicht im Gesamturteil zusammengefasst.

  5. 05

    Kennzahlen berechnen und Meldebögen füllen

    Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben, je Kennzahl der fähige und der konforme Anteil.

    Mehr dazu

    Grundlage ist Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852; Form und Inhalt der Meldebögen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung. Die Betriebsausgaben-Kennzahl darf vollständig entfallen, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sind; dann sind ihr Gesamtbetrag und die Begründung anzugeben.

  6. 06

    Nachweise für die Prüfung ordnen

    Die Angaben werden mit begrenzter Prüfungssicherheit geprüft. Die Bewertung muss das aushalten.

    Mehr dazu

    Artikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verlangt ein Urteil ausdrücklich auch darüber, ob die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden. Geprüft wird nicht die Quote, sondern der Weg zu ihr: Zuordnungsentscheidungen, DNSH-Nachweise, die Herkunft technischer Messwerte und die Begründung, warum eine Tätigkeit als nicht wesentlich behandelt wurde.

Wer fragt

Wer die Quoten verlangt, und wie genau

Zwei Adressaten, und beide fragen nicht nach der Quote, sondern nach ihrer Herleitung.

  • Ihre Konzernmutter

    Braucht Ihre Anteile für die konsolidierten Kennzahlen.

    Was er verlangen darf

    • Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangt je Kennzahl zwei Anteile.
    • Gemeint sind der taxonomiefähige und der taxonomiekonforme Anteil.
    • Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben werden gesondert ausgewiesen.
  • Ihr Abschlussprüfer

    Muss ausdrücklich auch über die Taxonomie-Angaben urteilen.

    Was er verlangen darf

    • Artikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verlangt genau das.
    • Begrenzt ist die Prüfungssicherheit, nicht der Gegenstand.
    • Eine Quote ohne nachvollziehbare Herleitung trägt kein Urteil.

Wen die Taxonomie-Angaben treffen – und was das Omnibus-Paket geändert hat

Die Taxonomieverordnung ist eine Verordnung und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie braucht kein deutsches Umsetzungsgesetz – anders als die CSRD, deren Umsetzung in Deutschland aussteht.

Wen die Taxonomie-Angaben treffen – und was das Omnibus-Paket geändert hat
Wichtig: Anwendungsbereich in Deutschland heuteUnternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung abgebenArtikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 knüpft an die Berichtspflicht nach Artikel 19a und 29a der Bilanzrichtlinie an. In Deutschland sind das derzeit die §§ 289b und 315b HGB, weil das CSRD-Umsetzungsgesetz am 31.07.2026 nicht in Kraft war
Anwendungsbereich nach dem Omnibus-PaketMehr als 1.000 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro NettoumsatzerlöseBeide Merkmale kumulativ, Richtlinie (EU) 2026/470. Der Kreis der Taxonomie-Berichtspflichtigen folgt dem Kreis der Nach­haltig­keits­berichtspflichtigen. Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten: 19.03.2027
KennzahlenUmsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx), Betriebsausgaben (OpEx)Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 – je Kennzahl gesondert der taxonomiefähige und der taxonomiekonforme Anteil
Wichtig: Wesentlichkeitsschwelle seit dem 01.01.202610 ProzentTätigkeiten, die in Summe weniger als 10 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiekonformität beurteilt werden – Delegierte Verordnung (EU) 2026/73
Betriebsausgaben-KennzahlEntfällt, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sindIn diesem Fall sind der Gesamtbetrag der Betriebsausgaben und die Begründung der Unwesentlichkeit anzugeben – Delegierte Verordnung (EU) 2026/73
Geschäftsjahr 2025Wahlrecht zwischen altem und neuem RegelwerkFür ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 01.01. und dem 31.12.2025 beginnt, dürfen die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 in der am 31.12.2025 geltenden Fassung weiter angewendet werden
Prüfung der AngabenBegrenzte Prüfungssicherheit, ausdrücklich auch über die Taxonomie-AngabenArtikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verlangt ein Urteil auch darüber, ob die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden

Was Warten kostet

Eine eigene Frist hat die Taxonomie nicht – sie hängt am Lagebericht. Bindend ist das Wahlrecht für das Geschäftsjahr 2025: einmal ausgeübt, gilt es für das gesamte Regelwerk. Wer mitten im Verfahren wechselt, wiederholt die Zuordnung.

Was wir klären, bis die Quoten stehen

Der Zuschnitt richtet sich danach, ob Sie zum ersten Mal bewerten oder eine bestehende Bewertung auf die seit 2026 geltende Fassung umstellen.

Bewertung

  • Zuordnung der Geschäftstätigkeiten zu den Aktivitäten der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486
  • Feststellung der Taxonomiefähigkeit je Tätigkeit und je Kennzahl
  • Anwendung der 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle einschließlich der schriftlichen Begründung je ausgenommener Tätigkeit
  • Beurteilung der vier Bedingungen des Artikels 3, je Bedingung einzeln dokumentiert
  • DNSH-Beurteilung nach Artikel 17 gegen die Kriterien der übrigen Umweltziele
  • Beurteilung des Mindestschutzes nach Artikel 18

Kennzahlen und Meldebögen

  • Herleitung der drei Kennzahlen aus dem Rechnungswesen, mit Überleitung auf die Abschlusszahlen
  • Ausfüllen der Meldebögen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in der geltenden Fassung
  • Prüfung, ob die Betriebsausgaben-Kennzahl entfallen darf, und Formulierung der Begründung
  • Entscheidung über das Übergangswahlrecht für das Geschäftsjahr 2025, mit Gegenüberstellung beider Fassungen

Vorbereitung auf die Prüfung

  • Nachweisakte je Tätigkeit, geordnet nach den vier Bedingungen des Artikels 3
  • Benennung der Stellen, an denen die Beurteilung auf Auslegung beruht, mit der gewählten Auslegung und ihrer Begründung
  • Übergabedokument für den prüfenden Berufsträger

Bewertungsdokumentation, Meldebögen und die offenen Auslegungsfragen

  • Eine Bewertungsdokumentation je Tätigkeit mit Ergebnis und Beleg für jede der vier Bedingungen
  • Die ausgefüllten Meldebögen mit den drei Kennzahlen, getrennt nach fähigem und konformem Anteil
  • Die schriftliche Begründung für jede als nicht wesentlich behandelte Tätigkeit
  • Eine Liste der offenen Auslegungsfragen mit der jeweils gewählten Lesart

Was wir in Ihrem Fall nicht übernehmen

Die Taxonomie-Angaben sind Gegenstand des Prüfungsurteils nach Artikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie. Wer eine Bewertung selbst aufgebaut hat, prüft sie nicht – § 319 Absatz 2 bis 4 HGB, § 43 WPO.

  • Für dasselbe Geschäftsjahr übernehmen wir entweder die Bewertung oder deren Prüfung, nicht beides. Welche der beiden Rollen für Sie sinnvoller ist, klären wir vor dem Auftrag und nicht danach.
  • Wir sagen keine Konformitätsquote zu. Die Quote ergibt sich aus den Kriterien und Ihren Daten; eine Bewertungsmethode, die eine gewünschte Quote erzeugt, wäre in der Prüfung wertlos.
  • Technische Messwerte, die die Bewertungskriterien verlangen – Emissions-, Energie- und Schadstoffwerte –, erheben wir nicht. Sie kommen aus Ihrer Messung oder von einem Sachverständigen; wir beurteilen ihre Verwendung und ihre Herleitung.
  • Die Bewertung ersetzt keine Rechtsauskunft zu Einzelfragen der Auslegung. Wo eine Auslegung tragend wird, benennen wir sie als solche, statt sie als feststehende Rechtslage darzustellen.

Warum justReporting

Warum Unternehmen die Taxonomie-Bewertung bei uns machen

  • Bewertet wird auf die Nachweisführung hin

    Artikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie macht die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung zum Gegenstand des Prüfungsurteils. Wir legen die Dokumentation von Anfang an darauf aus.

  • Wir rechnen aus, wie klein der Rest ist

    Die 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle nimmt einen Teil Ihrer Tätigkeiten aus der Einzelbeurteilung heraus. Wir rechnen das vorher nach – auch wenn danach weniger zu beurteilen bleibt.

  • Eine Auslegung nennen wir Auslegung

    Wo eine Auslegung das Ergebnis trägt, benennen wir sie als solche, statt sie als feststehende Rechtslage darzustellen. Das macht die Aussage angreifbarer und die Bewertung belastbarer.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zur EU-Taxonomie

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, geregelt in der Verordnung (EU) 2020/852 vom 18.06.2020. Sie benennt sechs Umweltziele in Artikel 9 und legt in Artikel 3 fest, unter welchen vier Bedingungen eine Tätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Betroffene Unternehmen geben nach Artikel 8 an, welcher Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben auf solche Tätigkeiten entfällt.

Was ist der Unterschied zwischen taxonomiefähig und taxonomiekonform?

Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, die im Katalog der delegierten Verordnungen beschrieben ist – das ist eine reine Zuordnung. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn zusätzlich alle vier Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllt sind: wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel, keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Ziele, Einhaltung des Mindestschutzes und Erfüllung der technischen Bewertungskriterien. Deshalb liegt die Fähigkeitsquote in Berichten regelmäßig deutlich über der Konformitätsquote.

Wer muss Angaben nach der EU-Taxonomie machen?

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 verpflichtet die Unternehmen, die nach Artikel 19a oder 29a der Bilanzrichtlinie berichten müssen. In Deutschland sind das derzeit die Unternehmen, die nach § 289b oder § 315b HGB eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 verengt sich dieser Kreis auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen; beide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein.

Gilt die EU-Taxonomie in Deutschland, obwohl das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht in Kraft ist?

Ja. Die Taxonomieverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es ein deutsches Umsetzungsgesetz braucht. Was vom Stand der deutschen Gesetzgebung abhängt, ist nur der Kreis der betroffenen Unternehmen: Solange das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht verkündet ist, richtet er sich in Deutschland nach den §§ 289b und 315b HGB. Am 31.07.2026 war das Gesetz nicht in Kraft.

Was bedeutet die 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle?

Tätigkeiten, die in Summe weniger als 10 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße ausmachen – Umsatzerlöse, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben –, müssen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 nicht mehr auf Taxonomiekonformität beurteilt werden. Die Schwelle betrifft die Beurteilung, nicht die Angabe: Die betroffenen Tätigkeiten werden weiterhin ausgewiesen. Der Prüfaufwand konzentriert sich damit auf die Tätigkeiten, die die Quoten tatsächlich bewegen.

Müssen wir die OpEx-Kennzahl noch berichten?

Nicht zwingend. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 darf die Betriebsausgaben-Kennzahl vollständig entfallen, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell des Unternehmens nicht wesentlich sind. In diesem Fall sind der Gesamtbetrag der Betriebsausgaben anzugeben und die Unwesentlichkeit zu begründen. Die Kennzahlen zu Umsatzerlösen und Investitionsausgaben bleiben in jedem Fall bestehen.

Dürfen wir für das Geschäftsjahr 2025 noch nach den alten Regeln berichten?

Ja. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 lässt für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 01.01. und dem 31.12.2025 beginnt, die Anwendung der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 in der am 31.12.2025 geltenden Fassung zu. Das Wahlrecht wird einheitlich ausgeübt: Wer die alte Fassung wählt, wendet sie vollständig an und nicht in Teilen.

Welche Kennzahlen verlangt Artikel 8 der Taxonomieverordnung?

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangt von Nicht-Finanzunternehmen drei Kennzahlen: den Anteil der Umsatzerlöse, den Anteil der Investitionsausgaben (CapEx) und den Anteil der Betriebsausgaben (OpEx), die auf taxonomiefähige und auf taxonomiekonforme Tätigkeiten entfallen. Form und Inhalt der Darstellung ergeben sich aus den Meldebögen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung.

Werden die Taxonomie-Angaben geprüft?

Ja. Artikel 34 Absatz 1 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verlangt ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit und nennt dabei ausdrücklich auch die Frage, ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden. Die Taxonomie-Angaben sind damit kein Anhang zum Nachhaltigkeitsbericht, sondern Gegenstand des Prüfungsurteils.

Dürfen Sie unsere Taxonomie-Bewertung erstellen und anschließend prüfen?

Nein, nicht für dasselbe Geschäftsjahr. Wer den Prüfungsgegenstand selbst erstellt hat, ist von dessen Prüfung ausgeschlossen; das folgt aus § 319 Absatz 2 bis 4 HGB, der auch auf die Prüfungsgesellschaft durchschlägt, und aus § 43 WPO. Wir sagen vor der Beauftragung, welche der beiden Rollen wir übernehmen können – und übernehmen die andere ausdrücklich nicht.

Wo die Taxonomie-Angaben hingehören

Die Bewertung nach Artikel 3 steht nicht für sich: Sie braucht Zahlen aus dem Rechnungswesen, gehört in einen Bericht und wird mit ihm geprüft.

  • Nachhaltigkeitsdaten prüffest aufsetzen

    Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben je Wirtschaftstätigkeit müssen im Rechnungswesen trennbar sein.

  • CSRD-Beratung

    Wenn die Taxonomie-Angaben in einen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS eingehen und mit Wesentlichkeitsanalyse und Datenpunkten zusammenhängen.

  • CSRD-Prüfung

    Wenn die Angaben geprüft werden sollen – die Bewertungskaskade muss dann belegt und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Taxonomie-Bewertung einordnen lassen

Im Erstgespräch klären wir drei Punkte: Fallen Sie unter Artikel 8? Welche Fassung gilt für Ihr Geschäftsjahr? Wie viel bleibt nach der 10-Prozent-Schwelle einzeln zu beurteilen? Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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