Unternehmensbewertung: welcher Wert gemeint ist, entscheidet der Anlass – nicht die Formel
Ein Unternehmen hat nicht einen Wert. Objektivierter Wert nach IDW S 1, subjektiver Entscheidungswert und steuerlicher Wert nach dem Bewertungsgesetz liegen oft weit auseinander – jeder richtig für seinen Zweck. Wir klären zuerst den Zweck.
Bevor über Verfahren gesprochen wird, ist zu klären, wofür der Wert gebraucht wird und wer ihn akzeptieren muss. Daraus folgen Stichtag, Funktion und Gutachtenbedarf.
Der Anlass bestimmt, welcher Wert gefragt ist
Kriterium
Wert
Fundstelle
Wichtig: Unternehmensnachfolge und Verkauf
Objektivierter Wert als Verhandlungsgrundlage, daneben der eigene Entscheidungswert
IDW S 1 i.d.F. 2008 unterscheidet den objektivierten Unternehmenswert, der die Verhältnisse ohne die Absichten eines bestimmten Erwerbers abbildet, vom subjektiven Entscheidungswert einer Partei. Beide werden gebraucht – sie beantworten verschiedene Fragen
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG
§ 199 BewG lässt das Verfahren für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen zu, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt nach § 203 Abs. 1 BewG 13,75
Wichtig: Gesellschafterauseinandersetzung
Abfindung nach Gesellschaftsvertrag oder gesetzlicher Regelung
Maßgeblich ist zuerst die Bewertungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Sie bestimmt Stichtag, Verfahren und häufig auch, wer bewertet. Fehlt sie oder ist sie unklar, ist das die erste zu klärende Frage – nicht die Rechenmethode
Familien- und Erbrecht
Bewertung nach IDW S 13
Für Zugewinnausgleich, Pflichtteils- und Abfindungsansprüche. Der Standard trägt den Besonderheiten Rechnung, die sich aus dem jeweiligen Anspruch ergeben – insbesondere dem maßgeblichen Stichtag und der Behandlung des Unternehmerlohns
Aktienrechtliche Strukturmaßnahmen
Prüfung der Angemessenheit durch gerichtlich bestellte Prüfer
Beim Ausschluss von Minderheitsaktionären prüfen nach § 327c Abs. 2 AktG ein oder mehrere sachverständige Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung; sie werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt
Sacheinlage und Umwandlung
Bewertung als Grundlage einer gerichtlich bestellten Prüfung
§ 33 Abs. 2 AktG verlangt bei Sacheinlagen und Sachübernahmen eine Gründungsprüfung; nach § 10 UmwG bestellt das Gericht die Verschmelzungsprüfer auf Antrag des Vertretungsorgans. Die Bewertung wird hier nicht nur erstellt, sondern anschließend von dritter Seite beurteilt
Transaktionsentscheidung eines Gremiums
Fairness Opinion nach IDW S 8
Eine Äußerung zur finanziellen Angemessenheit eines Transaktionspreises, nicht zur Höhe des Unternehmenswerts. IDW S 8 stellt ausdrücklich klar, dass eine Fairness Opinion kein Instrument zur Ermittlung von Unternehmenswerten im Sinne des IDW S 1 ist
Rechnungslegung
Kaufpreisallokation und Werthaltigkeitsprüfung
Nach einem Unternehmenserwerb sind die erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu bewerten und der Kaufpreis auf sie zu verteilen; für den verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert folgt die regelmäßige Werthaltigkeitsprüfung. Beides ist Gegenstand der Abschlussprüfung
Was Warten kostet
Fristen kennt die Bewertung nur mittelbar, über den Anlass. Was zählt, ist der Bewertungsstichtag: Er liegt häufig in der Vergangenheit, und spätere Erkenntnisse zählen nur, soweit sie am Stichtag angelegt waren. Wer ihn zu spät festlegt, bewertet zweimal.
IDW S 1 i.d.F. 2008 · §§ 199 bis 203 BewG
Jedes Verfahren beantwortet eine andere Frage
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Rechnung, sondern das richtige Verfahren für den falschen Zweck: Ein steuerlicher Wert ist kein Kaufpreis, ein Multiplikator kein Gutachten.
Jedes Verfahren beantwortet eine andere Frage
Verfahrensmerkmal
ErtragswertverfahrenIDW S 1
DCF-VerfahrenIDW S 1
Vereinfachtes Ertragswertverfahren§§ 199 bis 203 BewG
MultiplikatorverfahrenMarktdaten
GrundlageWoraus sich das Verfahren ableitet
ErtragswertverfahrenIDW S 1 i.d.F. 2008
DCF-VerfahrenIDW S 1 i.d.F. 2008
Vereinfachtes Ertragswertverfahren§§ 199 bis 203 BewG
DCF-VerfahrenKapitalkosten, je nach Variante gewichtet
Vereinfachtes ErtragswertverfahrenFester Faktor 13,75 nach § 203 Abs. 1 BewG
MultiplikatorverfahrenKeine Kapitalisierung
Berücksichtigt die PlanungFließen künftige Erwartungen ein?
ErtragswertverfahrenJa
DCF-VerfahrenJa
Vereinfachtes ErtragswertverfahrenNein
MultiplikatorverfahrenNein
Von der Finanzverwaltung anerkanntFür Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG lässt neben den Ertragsaussichten ausdrücklich jede andere anerkannte, auch außersteuerlich übliche Methode zu
ErtragswertverfahrenJa, als anerkannte Methode neben dem vereinfachten Verfahren
DCF-VerfahrenJa, als anerkannte Methode neben dem vereinfachten Verfahren
Vereinfachtes ErtragswertverfahrenJa, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt
MultiplikatorverfahrenNein
Ergibt ein GutachtenTrägt das Ergebnis gegenüber Dritten?
ErtragswertverfahrenJa
DCF-VerfahrenJa
Vereinfachtes ErtragswertverfahrenJa, für den steuerlichen Zweck
MultiplikatorverfahrenNein
Was wir für Ihren Bewertungsfall übernehmen
Der Zuschnitt richtet sich nach der Funktion nach IDW S 1: neutraler Gutachter, Berater einer Partei oder Schiedsgutachter. Sie wird vor der Beauftragung festgelegt, weil sie das Ergebnis prägt.
Bewertungen
Unternehmensbewertung nach IDW S 1 i.d.F. 2008, als neutraler Gutachter oder als Berater einer Partei
Bewertung von Gesellschaftsanteilen nach der Bewertungsklausel des Gesellschaftsvertrags
Bewertung im Familien- und Erbrecht nach IDW S 13 für Zugewinnausgleich, Pflichtteil und Abfindung
Ermittlung des Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 bis 203 BewG, mit Prüfung, ob es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt
Plausibilisierung einer vorliegenden Bewertung, mit Benennung der Stellen, an denen sie trägt und an denen nicht
Angrenzende Aufträge
Fairness Opinion nach IDW S 8 zur finanziellen Angemessenheit eines Transaktionspreises
Kaufpreisallokation nach einem Unternehmenserwerb
Bewertung als Grundlage einer Gründungs-, Verschmelzungs- oder Abfindungsprüfung
Schiedsgutachten, wenn beide Seiten uns gemeinsam beauftragen
Aufbereitung
Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse um einmalige und betriebsfremde Sachverhalte, jede Bereinigung einzeln ausgewiesen
Plausibilisierung der Planung gegen Vergangenheit, Auftragsbestand und Marktentwicklung
Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes mit Angabe jeder verwendeten Quelle
Sensitivitätsrechnung: welche Annahme den Wert wie stark bewegt
Ein schriftliches Bewertungsgutachten mit ausgewiesener Funktion, Bewertungsstichtag und Verfahren
Die vollständige Herleitung des Werts, von den bereinigten Ergebnissen bis zum Kapitalisierungszinssatz
Eine Übersicht der Annahmen mit ihrer Herkunft und ihrer Wirkung auf das Ergebnis
Die Sensitivitätsrechnung, aus der hervorgeht, wie belastbar der Wert gegenüber einzelnen Annahmen ist
Was wir bei einer Bewertung nicht übernehmen
Eine Bewertung wirkt nur, wenn ihre Herleitung nachvollziehbar und ihre Unabhängigkeit erkennbar ist. Deshalb halten wir die Funktion, in der wir tätig werden, sauber getrennt – und übernehmen bestimmte Kombinationen nicht.
Wir bewerten kein Unternehmen, dessen Abschluss wir für denselben Zeitraum prüfen. Die Bewertung wäre dann Teil des eigenen Prüfungsgegenstands; § 319 Abs. 2 bis 4 HGB und § 43 WPO stehen dem entgegen.
Wir sagen keinen Wert und keine Bandbreite zu. Wer eine Bewertung mit einem gewünschten Ergebnis beauftragen möchte, ist bei uns falsch – ein solches Gutachten hält der ersten ernsthaften Nachfrage nicht stand.
Als neutraler Gutachter beraten wir keine der beteiligten Parteien. Beratung und neutrale Begutachtung sind nach IDW S 1 verschiedene Funktionen; wir sagen vor dem Auftrag, in welcher wir tätig werden.
Wir nennen keine branchenüblichen Multiplikatoren als Wertaussage. Ein Multiplikator ordnet eine Größenordnung ein; er ersetzt weder die Analyse der Ertragskraft noch das Gutachten.
Rechtsfragen zur Auslegung einer Bewertungsklausel oder eines Anspruchs beantworten wir nicht. Wir benennen sie, weil sie den Wert bestimmen, und rechnen auf Wunsch beide Auslegungen durch.
Warum justReporting
Warum Mandanten die Bewertung bei uns beauftragen
Zuerst der Zweck, dann das Verfahren
Die meisten Streitigkeiten über Bewertungen sind Zweckstreitigkeiten: Die eine Seite legt einen steuerlichen Wert vor, die andere erwartet einen Verkehrswert. Wir klären zuerst, wer den Wert akzeptieren muss.
Wir liefern die Rechnung mit, die gegen uns spricht
Zu jeder tragenden Annahme rechnen wir aus, wie stark sie das Ergebnis bewegt. Damit sieht die Gegenseite zuerst, wo unser Gutachten am angreifbarsten ist.
Manchmal braucht es kein Gutachten
Wenn niemand den Wert förmlich akzeptieren muss, ist eine gezielte Berechnung der günstigere Weg. Das sagen wir im Erstgespräch, bevor ein Gutachtenauftrag entsteht.
Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.
Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung
Wie wird ein Unternehmenswert berechnet?
Nach IDW S 1 i.d.F. 2008 ergibt sich der Unternehmenswert aus den künftigen finanziellen Überschüssen, die auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Praktisch heißt das drei Schritte: die Vergangenheitsergebnisse um einmalige und betriebsfremde Sachverhalte bereinigen, die Planung auf Plausibilität prüfen und einen Kapitalisierungszinssatz herleiten, der Risiko und Alternativanlage abbildet. Ertragswertverfahren und Discounted-Cash-Flow-Verfahren beruhen dabei auf demselben Kapitalwertkalkül und führen bei gleichen Annahmen zum gleichen Ergebnis.
Was ist der Unterschied zwischen Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren?
Beide sind in IDW S 1 als gleichwertige Ausprägungen desselben Kapitalwertkalküls anerkannt und unterscheiden sich in der Rechenmechanik, nicht im Ergebnis: Das Ertragswertverfahren diskontiert bereinigte Ertragsüberschüsse, das DCF-Verfahren künftige Zahlungsüberschüsse, und es behandelt die Finanzierung je nach Variante unterschiedlich. Bei identischen Annahmen führen beide zum selben Wert. In Deutschland ist das Ertragswertverfahren in gerichtlichen und familienrechtlichen Verfahren verbreiteter, das DCF-Verfahren im Transaktionsumfeld.
Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Ein steuerliches Verfahren der §§ 199 bis 203 BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen. Es leitet den Wert aus den Betriebsergebnissen abgelaufener Wirtschaftsjahre ab und kapitalisiert sie mit einem festen Faktor: Nach § 203 Abs. 1 BewG beträgt der Kapitalisierungsfaktor 13,75. Angewendet werden darf es nach § 199 BewG nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt – genau das ist bei ertragsschwachen oder stark wachsenden Unternehmen zu prüfen und nicht zu unterstellen.
Ist der steuerliche Wert auch der Kaufpreis?
Nein. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG dient der Bemessung von Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es blickt auf abgelaufene Wirtschaftsjahre und kapitalisiert mit einem gesetzlich festgelegten Faktor von 13,75, unabhängig von Risiko, Marktumfeld und Planung des einzelnen Unternehmens. Ein Kaufpreis entsteht dagegen aus den Erwartungen der Beteiligten an die Zukunft. Beide Werte können erheblich auseinanderfallen, ohne dass einer davon falsch wäre.
In welchen Funktionen kann ein Wirtschaftsprüfer bewerten?
IDW S 1 unterscheidet drei: den neutralen Gutachter, der einen objektivierten Wert ermittelt, den Berater, der den Entscheidungswert einer Partei ermittelt, und den Schiedsgutachter oder Vermittler, der zwischen den Parteien einen Einigungswert findet. Die Funktion muss vor der Beauftragung feststehen und im Gutachten ausgewiesen sein, weil sie bestimmt, wie das Ergebnis zu lesen ist. Ein Gutachten ohne Funktionsangabe lässt sich in einer Auseinandersetzung schwer verwenden.
Was ist eine Fairness Opinion?
Eine Fairness Opinion nach IDW S 8 ist eine berufliche Äußerung zur finanziellen Angemessenheit eines Transaktionspreises. Sie richtet sich an ein Entscheidungsgremium, das eine Transaktion zu verantworten hat. IDW S 8 stellt ausdrücklich klar, dass sie kein Instrument zur Ermittlung von Unternehmenswerten im Sinne des IDW S 1 ist: Sie beurteilt einen vorliegenden Preis, sie ermittelt keinen Wert.
Wie wird ein Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?
Vorrangig aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten. Fehlen solche, kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 bis 203 BewG in Betracht, sofern es nach § 199 BewG nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt; der Kapitalisierungsfaktor beträgt dabei 13,75. Alternativ ist eine Bewertung nach einer anerkannten Methode möglich, etwa nach IDW S 1. Welcher Weg im Einzelfall günstiger und belastbarer ist, sollte vor der Erklärung geklärt werden und nicht danach.
Was ist bei einer Bewertung im Familien- und Erbrecht anders?
IDW S 13 behandelt die Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Anspruch ergeben – insbesondere den maßgeblichen Stichtag, der sich nach dem Anspruch richtet und nicht nach dem Bilanzstichtag, und die Behandlung des kalkulatorischen Unternehmerlohns bei inhabergeführten Unternehmen. Gerade der Unternehmerlohn bewegt den Wert bei kleinen und mittleren Unternehmen erheblich, weil er die zu kapitalisierende Ertragskraft unmittelbar mindert.
Taugen Multiplikatoren zur Unternehmensbewertung?
Als erste Einordnung einer Größenordnung ja, als Grundlage einer Entscheidung oder eines Gutachtens nein. Ein Multiplikator überträgt eine Marktbeobachtung auf ein anderes Unternehmen und unterstellt dabei Vergleichbarkeit in Ertragskraft, Risiko und Wachstum – genau die drei Punkte, um die es in einer Bewertung geht. Für ein Gutachten, das gegenüber einem Gericht, einem Finanzamt oder einer Gegenpartei tragen soll, ist er keine ausreichende Grundlage.
Können Sie unser Unternehmen bewerten, wenn Sie auch unser Abschlussprüfer sind?
Nicht für denselben Zeitraum. Eine Bewertung, die in den Abschluss eingeht – etwa eine Kaufpreisallokation oder eine Werthaltigkeitsprüfung –, wäre dann Teil unseres eigenen Prüfungsgegenstands; § 319 Abs. 2 bis 4 HGB schließt das aus, und die Ausschlussgründe schlagen auf die gesamte Gesellschaft durch. Wir sagen vor der Beauftragung, welche der beiden Rollen wir übernehmen können.
Was kostet ein Bewertungsgutachten?
Stehen Zweck, Stichtag und Umfang fest, geben wir Ihnen nach dem Erstgespräch eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang. Der Aufwand hängt daran, ob eine belastbare Planung vorliegt, wie viele Gesellschaften einzubeziehen sind, ob der Wert gegenüber einer Gegenpartei oder einem Gericht tragen muss und wie weit die Vergangenheitszahlen bereinigt werden müssen. Der erste Punkt ist der einzige, den Sie vor der Beauftragung selbst beeinflussen können.
Was oft daneben liegt
Ein Wert entsteht selten für sich allein. Diese drei Seiten betreffen die Fälle, in denen die Bewertung Teil eines größeren Vorgangs ist.
Im Erstgespräch klären wir in fünfundzwanzig Minuten: Wer muss den Wert akzeptieren? Welche Klausel oder Norm bindet das Verfahren? In welcher Funktion nach IDW S 1 wäre zu bewerten? Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.