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Testamentsvollstreckung und Treuhand: wer darf verfügen, und wie endet es

Vier Rechtsverhältnisse heißen Treuhand und unterscheiden sich grundlegend darin, wer verfügen darf. Der Testamentsvollstrecker verfügt kraft Gesetzes über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB); vertragliche Treuhand folgt allein der Vereinbarung. Wirtschaftsprüfer sind zur treuhänderischen Verwaltung befugt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO).

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Berufspflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach § 43 WPO
  • Verschwiegenheit strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Anlässe, bei denen ein neutraler Dritter gebraucht wird

Treuhand entsteht aus einer Lage: zwei Seiten können einander nicht genug vertrauen, oder eine Seite kann ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen.

Anlässe, bei denen ein neutraler Dritter gebraucht wird
Wichtig: Unternehmensanteile im NachlassDer Nachlass muss handlungsfähig bleiben, auch am Tag nach dem Erbfall§ 2205 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker Besitz und Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände. Bei Gesellschaftsanteilen ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag zu prüfen – er kann die Vollstreckung beschränken
Erben, die den Nachlass nicht selbst verwalten sollenDauervollstreckung als Verwaltung ohne weitere Aufgaben§ 2209 BGB. Der Erblasser kann die Verwaltung übertragen, ohne andere Aufgaben zuzuweisen, oder anordnen, dass die Verwaltung nach Erledigung der sonstigen Aufgaben fortdauert
Wichtig: Zeitliche Grenze der Dauervollstreckung30 Jahre seit dem Erbfall§ 2210 BGB. Der Erblasser kann anordnen, dass die Verwaltung darüber hinaus bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zu einem anderen Ereignis in deren Person fortdauert
Erbengemeinschaft mit gegenläufigen InteressenAusführung der letztwilligen Verfügungen durch einen Unbeteiligten§ 2203 BGB. Die Aufgabe ist die Ausführung des Erblasserwillens, nicht die Vermittlung zwischen den Erben – das ist der Unterschied zur Mediation und der Grund, warum der Auftrag nicht von den Erben kommt
Kein Testamentsvollstrecker benannt, aber gewolltErnennung durch das Nachlassgericht auf Ersuchen des Erblassers§ 2200 BGB. Voraussetzung ist, dass der Erblasser das Nachlassgericht im Testament darum ersucht hat. Vor der Ernennung soll das Gericht die Beteiligten hören, soweit das ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist
Unternehmenskauf mit KaufpreiseinbehaltHinterlegung bei einem Dritten bis zum Eintritt vereinbarter BedingungenRein vertraglich. Gegenstand, Freigabebedingungen, Fristen und das Verfahren bei Streit stehen im Treuhandvertrag; es gibt keine gesetzliche Auffangregelung, die eine Lücke schließen würde
Sicherheit für einen KreditgeberSicherungstreuhand bis zum Wegfall des SicherungszwecksEbenfalls vertraglich. Der Treuhänder hält das Recht im eigenen Namen, ist im Innenverhältnis aber an den Sicherungszweck gebunden. Die Rückübertragung nach Wegfall des Zwecks gehört ausdrücklich in den Vertrag
Wir sind bereits Ihr AbschlussprüferVor jeder Treuhandtätigkeit ist die Unabhängigkeit zu prüfen§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat, sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Welche der beiden Rollen bleibt, wird vor der Annahme geklärt

Was Warten kostet

Testamentsvollstreckung lässt sich nach dem Erbfall nicht mehr anordnen. Das Nachlassgericht darf einen Vollstrecker nur ernennen, wenn der Erblasser es im Testament darum ersucht hat (§ 2200 BGB). Fehlt das Ersuchen, bleibt nur die Verwaltung durch die Erben selbst.

§§ 2197 ff. BGB · § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO

Vier Formen, die alle Treuhand heißen

Entscheidend ist nicht der Name, sondern wer verfügen darf und wie das Verhältnis endet. Nur bei der Testamentsvollstreckung steht beides im Gesetz.

Vier Formen, die alle Treuhand heißen
RechtsgrundlageWoraus das Verhältnis entstehtTestamentsvollstreckungLetztwillige Verfügung des Erblassers (§ 2197 BGB)VerwaltungstreuhandTreuhandvertrag zwischen Treugeber und TreuhänderSicherungstreuhandSicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und GläubigerHinterlegungDreiseitige Vereinbarung der Parteien mit dem Treuhänder
Wer bestimmt den TreuhänderTestamentsvollstreckungDer Erblasser; auf sein Ersuchen hin das Nachlassgericht (§ 2200 BGB)VerwaltungstreuhandDer TreugeberSicherungstreuhandRegelmäßig der Gläubiger, im Einvernehmen mit dem SicherungsgeberHinterlegungBeide Vertragsparteien gemeinsam
VerfügungsmachtWer kann über das Vermögen wirksam verfügenTestamentsvollstreckungDer Testamentsvollstrecker: Besitz und Verfügung über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB)VerwaltungstreuhandDer Treuhänder im Außenverhältnis, im Innenverhältnis an den Vertrag gebundenSicherungstreuhandDer Treuhänder, gebunden an den SicherungszweckHinterlegungDer Treuhänder, aber nur nach Eintritt der vereinbarten Freigabebedingung
Zeitliche GrenzeWann das Verhältnis spätestens endetTestamentsvollstreckungDauervollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen (§ 2210 BGB)VerwaltungstreuhandNach dem Vertrag; ohne Regelung offenSicherungstreuhandMit Wegfall des Sicherungszwecks, sofern der Vertrag das vorsiehtHinterlegungMit Eintritt der Freigabebedingung oder Fristablauf
VergütungTestamentsvollstreckungAngemessene Vergütung, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB)VerwaltungstreuhandVertraglich vereinbartSicherungstreuhandVertraglich vereinbartHinterlegungVertraglich vereinbart
Abberufung gegen den Willen des TreuhändersTestamentsvollstreckungNur durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten und nur bei wichtigem Grund (§ 2227 BGB)VerwaltungstreuhandNach den Kündigungsregeln des VertragsSicherungstreuhandNach dem Vertrag; regelmäßig nur mit Zustimmung des GläubigersHinterlegungNur einvernehmlich, weil beide Parteien beteiligt sind
Zulässige Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO, treuhänderische VerwaltungTestamentsvollstreckungJaVerwaltungstreuhandJaSicherungstreuhandJaHinterlegungJa

Was wir als Testamentsvollstrecker und Treuhänder übernehmen

Treuhand ist eine Rolle, keine Tätigkeit: Wir handeln für fremde Rechnung, gebunden an Testament oder Vertrag.

Testamentsvollstreckung

  • Übernahme des Amts nach Ernennung durch den Erblasser oder durch das Nachlassgericht auf sein Ersuchen (§§ 2197, 2200 BGB)
  • Ausführung der letztwilligen Verfügungen einschließlich Vermächtnissen und Auflagen (§ 2203 BGB)
  • Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses, Verfügung über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB)
  • Dauervollstreckung als reine Verwaltung, wenn der Erblasser sie angeordnet hat (§ 2209 BGB)
  • Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben und Übergabe an die Berechtigten
  • Bewertung von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen im Nachlass, mit derselben Methodik wie in unseren Bewertungsmandaten

Vertragliche Treuhand

  • Verwaltungstreuhand: Verwaltung eines Vermögens oder einer Beteiligung für Rechnung des Treugebers
  • Sicherungstreuhand: Halten eines Rechts zur Sicherung eines Gläubigers, gebunden an den Sicherungszweck
  • Hinterlegung eines Kaufpreisteils bis zum Eintritt vereinbarter Bedingungen bei Unternehmenstransaktionen
  • Mitwirkung an der Fassung des Treuhandvertrags aus Sicht des späteren Treuhänders: Freigabebedingungen, Nachweise, Fristen und das Verfahren bei Streit

Was in allen Fällen dazugehört

  • Verzeichnis des übernommenen Vermögens zum Übernahmestichtag
  • Getrennte Führung des treuhänderisch gehaltenen Vermögens vom eigenen
  • Regelmäßige Bericht­erstattung an die Berechtigten in einem vorher vereinbarten Rhythmus
  • Rechnungslegung bei Beendigung, mit Nachweis jeder Verfügung

Was die Berechtigten in der Hand halten

  • Ein Verzeichnis des Vermögens zum Übernahmestichtag, aus dem sich der Anfangsbestand ergibt
  • Berichte in einem vereinbarten Rhythmus, aus denen jede Bewegung nachvollziehbar ist
  • Bei Beendigung eine Rechnungslegung mit Beleg zu jeder Verfügung
  • Eine schriftliche Grundlage dafür, woraus sich die Bindung des Treuhänders ergibt – Testament oder Vertrag, mit Fundstelle

Was wir als Treuhänder nicht übernehmen

Ein Treuhänder ist nicht Partei. Diese Rolle lässt sich nicht mit einer anderen kombinieren, in der Interessen vertreten werden – und sie lässt sich in bestimmten Konstellationen auch nicht mit dem Prüfungsmandat kombinieren.

  • Wir übernehmen keine Rechtsberatung. Die Auslegung eines Testaments, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung und ein Streit zwischen Erben gehören zur anwaltlichen Beratung; wir führen das Amt und stellen den Sachverhalt bereit.
  • Wir vertreten in einem Treuhandverhältnis nicht die Interessen einer Seite. Wer eine Seite vertreten haben möchte, braucht keinen Treuhänder, sondern einen Berater.
  • Wir übernehmen kein Treuhandmandat, das nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB als Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistung unsere Stellung als Abschlussprüfer berührt, ohne vorher zu klären, welche der beiden Rollen bleibt.
  • Wir sagen keine Wertentwicklung eines verwalteten Vermögens zu und übernehmen keine Anlageberatung.
  • Wir übernehmen keine Treuhand ohne schriftliche Grundlage. Ohne Testament oder Vertrag ist unklar, woran der Treuhänder gebunden ist – und genau darin besteht seine Aufgabe.

Warum justReporting

Warum Mandanten uns als Treuhänder einsetzen

  • Manchmal brauchen Sie keinen Treuhänder

    Wer eine Seite vertreten haben möchte, braucht einen Berater. Das sagen wir im Erstgespräch – und geben das Mandat damit ab, bevor es entstanden ist.

  • Betriebsvermögen wird bewertet, nicht geschätzt

    Sobald Gesellschaftsanteile oder ein Betrieb im Nachlass sind, entscheidet der Wert über die Auseinandersetzung und die Steuer. Wir bewerten mit derselben Methodik wie in unseren Bewertungsmandaten und legen sie offen.

  • Das Ende steht am Anfang fest

    Eine Dauervollstreckung wird nach § 2210 BGB 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam. Wir klären zu Beginn, woraus sich das Ende ergibt und wer die Nachweise erbringt.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu Testamentsvollstreckung und Treuhand

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Nach § 2203 BGB hat er die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Dazu tritt nach § 2205 BGB die Verwaltung des Nachlasses: Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Grundsätzlich der Erblasser selbst: Nach § 2197 Abs. 1 BGB kann er durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, und nach Absatz 2 auch einen Ersatzvollstrecker für den Fall des Wegfalls. Hat der Erblasser im Testament das Nachlassgericht darum ersucht, kann nach § 2200 BGB das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen; es soll die Beteiligten vorher hören, soweit das ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

Eine Abwicklungsvollstreckung endet, wenn die letztwilligen Verfügungen ausgeführt sind. Für die Dauervollstreckung setzt § 2210 BGB eine Grenze: Eine Anordnung nach § 2209 BGB wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann allerdings anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in deren Person fortdauert.

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

§ 2221 BGB sagt dazu nur: Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es nicht; die im Markt zitierten Tabellen sind Empfehlungen ohne Gesetzesrang. Was angemessen ist, hängt an Umfang, Dauer und Schwierigkeit des Amts – und der Erblasser kann die Vergütung im Testament abweichend regeln.

Darf ein Wirtschaftsprüfer als Treuhänder tätig werden?

Ja. § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO nennt die treuhänderische Verwaltung ausdrücklich als zulässige Tätigkeit; nach Nummer 2 dürfen Wirtschaftsprüfer zudem in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und fremde Interessen wahren. Es gelten dabei unverändert die allgemeinen Berufspflichten des § 43 WPO, insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Verwaltungs- und Sicherungstreuhand?

Der Zweck, und daraus folgt alles Weitere. Bei der Verwaltungstreuhand hält und verwaltet der Treuhänder ein Vermögen für Rechnung des Treugebers, in dessen Interesse. Bei der Sicherungstreuhand hält er ein Recht zur Sicherung eines Gläubigers und ist im Innenverhältnis an den Sicherungszweck gebunden; das Verhältnis endet regelmäßig mit dem Wegfall dieses Zwecks. Beide Formen sind rein vertraglich – es gibt keine gesetzliche Auffangregelung, die eine Vertragslücke schließt.

Was ist eine Hinterlegungslösung bei einem Unternehmenskauf?

Eine dreiseitige Vereinbarung, in der ein Teil des Kaufpreises bei einem neutralen Dritten liegt, bis vereinbarte Bedingungen eingetreten sind – etwa der Ablauf einer Gewährleistungsfrist oder die Vorlage eines Nachweises. Entscheidend ist, dass Freigabebedingungen, Nachweise, Fristen und das Verfahren bei Streit im Vertrag vollständig geregelt sind. Ohne diese Regelungen ist der Treuhänder handlungsunfähig, sobald die Parteien uneins werden.

Darf unser Abschlussprüfer auch Treuhänder sein?

Das ist im Einzelfall zu prüfen. § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer im zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ob ein Treuhandmandat darunterfällt, hängt an seinem Inhalt. Die Frage wird vor der Annahme geklärt, nicht im Bestätigungsvermerk.

Unterliegt ein Treuhänder der Verschwiegenheitspflicht?

Ein Wirtschaftsprüfer ja, und zwar doppelt: berufsrechtlich nach § 43 WPO und strafrechtlich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unter Strafe stellt. Das ist einer der Gründe, aus denen die Rolle des neutralen Dritten von einem Berufsträger anders ausgefüllt wird als von einer Vertrauensperson ohne diese Bindung.

Was passiert mit einem Unternehmen im Nachlass?

Zwei Fragen entscheiden. Erstens: Was sagt der Gesellschaftsvertrag? Er kann die Vererblichkeit von Anteilen und die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers beschränken; ohne diese Prüfung lässt sich die Reichweite des Amts nicht bestimmen. Zweitens: Was ist der Anteil wert? Ohne Bewertung ist weder die Auseinandersetzung unter mehreren Erben möglich noch die steuerliche Bemessungsgrundlage bestimmbar. Beide Fragen gehören an den Anfang, nicht an das Ende.

Was häufig dazugehört

Treuhandverhältnisse und Nachlässe bringen regelmäßig eine Wert- und eine Steuerfrage mit.

  • Unternehmensbewertung

    Wenn zum Nachlass oder zum Treugut eine Beteiligung gehört, deren Wert festzustellen ist.

  • Steuern

    Wenn die steuerlichen Folgen der Verwaltung oder der Auseinandersetzung zu klären sind.

  • Sonderprüfungen

    Wenn ein Dritter über die Verwendung von Mitteln Gewissheit braucht – etwa ein Fördermittelgeber oder eine Behörde.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Rolle und Grundlage klären

Im Erstgespräch klären wir, welche der vier Formen zu Ihrer Lage passt, woraus die Bindung folgt – Testament oder Vertrag – und wie das Verhältnis endet. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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