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Rollen klären, bevor das Projekt startet.

Rechnungslegungssysteme GoBD-konform einführen – und dabei die Prüferrollen sauber trennen

Wer ein rechnungslegungsrelevantes System mit einrichtet, ist als Abschlussprüfer desselben Hauses ausgeschlossen, sofern die Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung ist (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB). Wir sagen vor der Beauftragung, welche Rolle wir übernehmen – und welche dadurch entfällt.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Keine Vergütung durch Softwareanbieter, keine Produktempfehlung gegen Provision
  • Aufbewahrungsfristen mit Paragraph und Absatz, nicht als Faustregel

Mitgliedschaften · Lehraufträge · Fachveröffentlichungen

§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB · § 147 Abs. 6 AO · IDW PS 850

Wer darf im Projekt welche Rolle übernehmen

Fünf Beteiligte, zwischen zweien eine Unvereinbarkeit: Die inhaltliche Mitgestaltung eines rechnungslegungsrelevanten Systems schließt dessen spätere Prüfung aus (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB).

  • Das Unternehmen

    Trägt die Verantwortung für Buchführung und Abschluss

    Aufgaben

    • Entscheidet über Auswahl, Ausgestaltung und Produktivsetzung des Systems
    • Verantwortet die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – sie lässt sich nicht auslagern
    • Hält die Verfahrensdokumentation vor und schreibt sie fort
    • Legt Aufbewahrung und Löschung nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO fest
  • Der Systemanbieter oder IT-Dienstleister

    Richtet ein und betreibt

    Aufgaben

    • Einrichtung, Anpassung, Migration und Betrieb des Systems
    • Stellt die technischen Auswertungs- und Exportmöglichkeiten bereit
    • Ist an keine berufsrechtliche Unabhängigkeitspflicht gebunden
    • Kann die Ordnungsmäßigkeit nicht bestätigen – er ist selbst Teil des Systems
  • Der projektbegleitende Prüfer

    Beurteilt während der Projektlaufzeit

    Aufgaben

    • Prüfung nach IDW PS 850 parallel zum Projekt statt nach dem Produktivstart
    • Befunde können abgestellt werden, solange das Projekt noch läuft
    • Beurteilt, gestaltet aber nicht mit – sonst prüft er die eigene Arbeit
    • Kann derselbe oder ein anderer Berufsträger sein als der Abschlussprüfer; das ist im Einzelfall zu klären
  • Der Abschlussprüfer

    Prüft den Abschluss, der aus dem System entsteht

    Aufgaben

    • Beurteilt das System, soweit es für die Rechnungslegung von Bedeutung ist
    • Ist ausgeschlossen, wenn er bei Buchführung oder Aufstellung mitgewirkt hat und das nicht von untergeordneter Bedeutung ist (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB)
    • Ausgeschlossen ist er ebenso bei verantwortlicher Mitwirkung in der internen Revision (Buchstabe b) und bei Unternehmensleitungsleistungen (Buchstabe c)
    • Der Ausschluss erfasst nach dem Schlusssatz auch Tätigkeiten, die ein Unternehmen ausübt, an dem der Prüfer maßgeblich beteiligt oder für das er tätig ist
  • Die Finanzverwaltung

    Greift im Rahmen der Außenprüfung auf die Daten zu

    Aufgaben

    • Kann nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellten Daten nehmen
    • Erwartet die Einhaltung der GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, geändert 11.03.2024 und 14.07.2025)
    • Beurteilt auch die Verfahrensdokumentation, nicht nur die Daten
    • Ist am Projekt nicht beteiligt und stellt ihre Anforderungen erst im Nachhinein fest

Anlässe, bei denen die Systemfrage zur Prüfungsfrage wird

Ein Systemwechsel im Rechnungswesen betrifft nie nur die IT. Die folgenden Anlässe führen regelmäßig dazu, dass mitten im Projekt eine berufsrechtliche oder steuerliche Frage auftaucht, die vorher niemand gestellt hat.

Anlässe, bei denen die Systemfrage zur Prüfungsfrage wird
Wichtig: Einführung oder Wechsel eines ERP-SystemsRollenverteilung vor Projektbeginn festlegen§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat – sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist
Betriebsprüfung kündigt sich anDatenzugriff auf die gespeicherten Daten§ 147 Abs. 6 AO: Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen. Die Auswertbarkeit ist damit eine Systemanforderung und keine nachträgliche Aufgabe
Wichtig: Ein Altsystem soll abgeschaltet werdenDie Fristen laufen weiter, das System nicht§ 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO: zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Für Institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleiben Buchungsbelege bei zehn Jahren
Das Löschkonzept rechnet pauschal mit zehn JahrenFür Buchungsbelege sind es achtDie Unterscheidung steht in § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO. Eine pauschale Zehnjahresfrist verletzt keine Pflicht, hält Daten aber länger vor als nötig – das ist Angriffsfläche, nicht Vorsicht
Das Projekt soll geprüft werden, bevor es produktiv gehtProjektbegleitende Prüfung statt Prüfung im NachhineinIDW PS 850 beschreibt die projektbegleitende Prüfung bei Einsatz von Informationstechnologie: Beurteilung während der Projektlaufzeit statt nach Abschluss. Wer erst nach dem Produktivstart prüft, kann Befunde nur noch dokumentieren, nicht mehr abstellen
Diskussion über das interne KontrollsystemBei börsennotierten Gesellschaften ausdrücklich vorgeschrieben§ 91 Abs. 3 AktG verlangt vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein im Hinblick auf Geschäftstätigkeit und Risikolage angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem. § 91 Abs. 2 AktG verlangt für jede Aktiengesellschaft ein Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen
Belege sollen nur noch digital vorgehalten werdenZulässig, mit zwei Ausnahmen§ 257 Abs. 3 HGB erlaubt die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern – ausgenommen sind Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse. § 147 Abs. 2 AO regelt das Entsprechende für das Steuerrecht mit einer eigenen Ausnahmeliste

Was Warten kostet

Die Rollenfrage beantwortet sich durch Mitwirkung, nicht durch Vertrag: § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB knüpft an die Tätigkeit an. Wer sie erst im Projekt stellt, hat den Ausschlussgrund schon gesetzt – rückwirkend heilbar ist er nicht.

Was wir klären, bevor das neue System live geht

Vor jedem Auftrag steht die Rollenfrage: Beraten wir, prüfen wir projektbegleitend, oder sind wir Ihr Abschlussprüfer? Zwei dieser drei Rollen lassen sich nicht beliebig verbinden.

Beratung im Projekt

  • Anforderungen an ein rechnungslegungsrelevantes System aus HGB, AO und GoBD, als prüfbare Liste statt als Stichwortsammlung
  • Aufbewahrungs- und Löschkonzept, getrennt nach zehn, acht und sechs Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO)
  • Anforderungen an Auswertbarkeit und Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO
  • Aufbau und Fortschreibung der Verfahrensdokumentation
  • Kontrollen im Buchungsprozess: Berechtigungen, Funktionstrennung, Freigaben, Protokollierung

Projektbegleitende Prüfung

  • Prüfung nach IDW PS 850 während der Projektlaufzeit statt nach dem Produktivstart
  • Beurteilung von Konzeption, Umsetzung und Migration in den jeweiligen Projektphasen
  • Bericht­erstattung so rechtzeitig, dass Feststellungen im Projekt noch abgestellt werden können
  • Klare Trennung von Beurteilung und Gestaltung – wir bauen nicht mit, was wir beurteilen

Wenn wir Ihr Abschlussprüfer sind

  • Beurteilung des Systems im Rahmen der Abschlussprüfung, soweit es für die Rechnungslegung von Bedeutung ist
  • Feststellungen zum internen Kontrollsystem im Prüfungsbericht
  • Vorabklärung, welche Beratungsleistung wir in diesem Fall nicht übernehmen dürfen

Anforderungskatalog, Löschkonzept, Verfahrensdokumentation

  • Einen Anforderungskatalog mit Paragraph und Absatz zu jeder Anforderung
  • Ein Aufbewahrungs- und Löschkonzept, das zwischen zehn, acht und sechs Jahren unterscheidet
  • Eine Verfahrensdokumentation, die einer Außenprüfung vorgelegt werden kann
  • Bei projektbegleitender Prüfung: Berichte je Projektphase, rechtzeitig genug, um zu wirken

Was wir nicht übernehmen

Die Grenzen dieser Leistung sind größtenteils keine Frage der Vorliebe, sondern des Berufsrechts. Sie werden vor der Beauftragung benannt und nicht im Nachhinein entdeckt.

  • Wir richten kein System ein, migrieren keine Daten und betreiben nichts. Das ist die Aufgabe Ihres IT-Dienstleisters, und die Trennung ist Voraussetzung dafür, dass wir beurteilen können.
  • Sind wir Ihr Abschlussprüfer, wirken wir an Buchführung und Aufstellung nicht mit (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB). Welche Rolle bleibt, wird vor der Annahme entschieden.
  • Wir empfehlen kein Produkt und erhalten von keinem Anbieter eine Vergütung. Wir erstellen den Anforderungskatalog; die Auswahl treffen Sie.
  • Wir bestätigen keine GoBD-Konformität als Gütesiegel. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortet das Unternehmen; eine Beurteilung ergeht in der Form, die für den jeweiligen Auftrag vorgesehen ist.
  • Wir sagen keinen Ausgang einer Betriebsprüfung zu. Was die Finanzverwaltung im Einzelfall beanstandet, entscheidet sie und nicht wir.

Warum justReporting

Warum die Rollenfrage vor das Projekt gehört

  • Wir kennen die Anforderung, weil wir sie später anwenden

    Ob ein System auswertbar ist, entscheidet sich daran, ob ein Prüfer eine Stichprobe bis zum Beleg zurückverfolgen kann. Wer das selbst prüft, formuliert die Anforderung vor der Einführung.

  • Kein Anbieter zahlt uns etwas

    Wir empfehlen kein Produkt und erhalten von keinem Hersteller eine Vergütung. Sie bekommen den Anforderungskatalog und treffen die Auswahl – die übliche Gegenfinanzierung entfällt damit.

  • Ein GoBD-Gütesiegel gibt es bei uns nicht

    Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortet Ihr Unternehmen. Wir stellen dafür keine Bestätigung aus, die im Markt als Siegel verkauft wird – auch wenn sie sich gut verkaufen ließe.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu GoBD, Systemeinführung und Prüfung

Was sind die GoBD?

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie stehen im BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, BStBl I 2019 S. 1269) und wurden durch BMF-Schreiben vom 11.03.2024 und vom 14.07.2025 geändert. Es handelt sich um eine Verwaltungsanweisung: Sie bindet die Finanzverwaltung und beschreibt, was diese von einem Datenverarbeitungssystem im Rechnungswesen erwartet.

Wie lange müssen Buchungsbelege aufbewahrt werden?

Acht Jahre. § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO unterscheiden ausdrücklich: zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die übrigen in § 147 Abs. 3 AO genannten Unterlagen. Für Institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt auch für Buchungsbelege die Zehnjahresfrist. Die pauschale Aussage, alles sei zehn Jahre aufzubewahren, trifft damit nicht zu.

Darf die Finanzverwaltung auf unser System zugreifen?

Nach § 147 Abs. 6 AO kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen, wenn die Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Für die Systemeinführung folgt daraus eine Anforderung, die vorher festzulegen ist: Die Daten müssen maschinell auswertbar bereitstehen, und zwar über die gesamte Aufbewahrungsfrist hinweg – auch dann, wenn das erzeugende System längst abgelöst ist.

Dürfen wir Belege nur digital aufbewahren?

Grundsätzlich ja. § 257 Abs. 3 HGB erlaubt, die in Absatz 1 genannten Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufzubewahren; ausgenommen sind Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse. § 147 Abs. 2 AO regelt das Entsprechende für das Steuerrecht mit einer eigenen Ausnahmeliste. Die praktische Hürde liegt weniger in der Zulässigkeit als in der Anforderung, dass die Wiedergabe während der gesamten Frist lesbar und auswertbar bleibt.

Dürfen Sie unser ERP-System einführen und uns danach prüfen?

In aller Regel nicht beides. § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dieselbe Vorschrift erfasst nach ihrem Schlusssatz auch Tätigkeiten, die ein Unternehmen ausübt, für das der Prüfer tätig ist oder an dem er maßgeblich beteiligt ist. Welche Rolle bleibt, entscheiden wir mit Ihnen vor der Annahme.

Was ist eine projektbegleitende Prüfung?

Eine Prüfung, die während der Laufzeit eines IT-Projekts stattfindet statt nach dem Produktivstart. IDW PS 850 beschreibt sie für den Einsatz von Informationstechnologie. Der Unterschied ist kein zeitlicher, sondern ein wirksamer: Wer erst nach dem Produktivstart prüft, kann eine Feststellung nur noch berichten; wer während des Projekts prüft, kann sie noch abstellen lassen, solange das billiger ist als eine Korrektur im laufenden Betrieb.

Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?

Sie beschreibt, wie Geschäftsvorfälle von ihrer Entstehung bis zur Aufbewahrung durch die Systeme laufen: eingesetzte Systeme, Schnittstellen, Berechtigungen, Kontrollen, Aufbewahrung und Änderungen daran im Zeitverlauf. Ihr Zweck ist, dass ein sachverständiger Dritter den Weg eines Belegs nachvollziehen kann, ohne dass ihm jemand aus dem Gedächtnis erklärt, wie gebucht wird. Genau das prüft die Finanzverwaltung neben den Daten selbst.

Wer muss ein internes Kontrollsystem einrichten?

Nach § 91 Abs. 3 AktG der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft: ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem. Davon zu unterscheiden ist § 91 Abs. 2 AktG, der für jede Aktiengesellschaft gilt und geeignete Maßnahmen verlangt, insbesondere ein Überwachungssystem, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Empfehlen Sie eine bestimmte Buchhaltungssoftware?

Nein. Wir nennen keine Produktnamen und erhalten von keinem Anbieter eine Vergütung. Was wir liefern, ist ein Anforderungskatalog aus HGB, AO und GoBD, gegen den sich Angebote vergleichen lassen, sowie die Abnahme gegen diesen Katalog. Die Auswahl bleibt Ihre Entscheidung – und sie bleibt es auch dann, wenn wir das Projekt später begleiten.

Was an der Systemfrage sonst hängt

Die Systemfrage hängt regelmäßig an einer der folgenden drei.

  • Interim Management Finanzen

    Wenn die Umstellung nicht am System hängt, sondern an einer unbesetzten Stelle im Rechnungswesen.

  • Accounting Advisory

    Wenn mit dem Systemwechsel auch eine Bilanzierungsfrage verbunden ist, etwa der Übergang auf ein anderes Regelwerk.

  • Steuern

    Wenn der Anlass eine angekündigte Betriebsprüfung ist und nicht das Projekt selbst.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Rollen im Erstgespräch klären

Im Erstgespräch klären wir, was Sie vorhaben, welche Rolle wir dabei übernehmen können und welche dadurch für uns entfällt. Diese Klärung kostet nichts und verhindert die Korrektur mitten im Projekt. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.

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