CSRD-Prüfung: als separat bestellter Nachhaltigkeitsprüfer neben Ihrem Abschlussprüfer
Wer die Wesentlichkeitsanalyse mitgestaltet hat, prüft anschließend sein eigenes Arbeitsergebnis – und ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen. Dafür sieht der Gesetzentwurf den separat bestellten Nachhaltigkeitsprüfer vor. Wir übernehmen diese Rolle: heute freiwillig, mit dem deutschen Gesetz als gesetzliche Prüfung.
Was in Deutschland gilt – und was noch im Entwurf steht
Die Rechtslage ist geteilt: Auf EU-Ebene gilt eine geänderte Fassung, in Deutschland weiterhin altes Recht. Die Tabelle trennt beides, statt es zu glätten.
Was in Deutschland gilt – und was noch im Entwurf steht
Kriterium
Wert
Fundstelle
Wichtig: Deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz
Am 31.07.2026 nicht in Kraft
Der Abruf von § 289b HGB am 31.07.2026 zeigt weiterhin die Überschrift „Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen“ mit den Merkmalen große Kapitalgesellschaft, Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Arbeitnehmer – die Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes von 2017
Was heute im HGB steht
§§ 289b bis 289e und §§ 315b, 315c HGB
Nichtfinanzielle Erklärung. § 289d HGB erlaubt die freiwillige Nutzung von Rahmenwerken – auf dieser Grundlage können die ESRS freiwillig angewandt werden
Wichtig: Gesetzliche Prüfungspflicht heute
Keine inhaltliche Prüfung
Nach § 317 Absatz 2 HGB ist nur zu prüfen, ob die Erklärung vorgelegt wurde – reine Vorlageprüfung. § 317 Absatz 3a HGB betrifft das ESEF-Format. Die künftige Prüfungspflicht soll in §§ 324f ff. HGB-E stehen
EU-Rechtslage
Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026
Amtsblatt vom 26.02.2026. Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten: 19.03.2027. Die Kommission hat am 26.09.2024 gegen Deutschland und 16 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung eröffnet
Wichtig: Schwellenwerte nach dem Omnibus-Paket
Mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse
Beide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein; wer nur eines erfüllt, fällt aus dem Anwendungsbereich. Die Kapitalmarktorientierung entfällt als eigenständiges Anknüpfungskriterium
Zweite Welle
Erstes Geschäftsjahr 2027, erster Bericht 2028
Große Unternehmen oberhalb der kumulativen Schwelle
Dritte Welle
Entfällt vollständig
Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen sind herausgenommen – nicht verschoben
Wichtig: Erstanwendung der deutschen Regelung
Nicht abschließend bestimmbar
Die Darstellungen zum Erstanwendungszeitpunkt widersprechen sich im laufenden Verfahren; die Rückwirkungsfrage wurde ausdrücklich thematisiert. Eine belastbare Aussage ist erst nach Verkündung möglich
Die ursprüngliche CSRD sah einen Übergang zu hinreichender Sicherheit vor. Das Omnibus-Paket hat diese Verpflichtung gestrichen; der deutsche Änderungsantrag vom 31.03.2026 sieht eine dauerhaft auf begrenzte Prüfungssicherheit beschränkte Prüfung vor
Wichtig: Wer prüfen darf
Der Abschlussprüfer sowie andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 324f HGB-E. Deutschland macht vom EU-Wahlrecht zugunsten unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen keinen Gebrauch. Entwurfsstand – bis zur Verkündung offen
Revidierte ESRS
Am 03.07.2026 verabschiedet, noch nicht im Amtsblatt
Delegierter Rechtsakt im Nichteinwandsverfahren von zwei Monaten, auf Antrag von Parlament oder Rat um zwei weitere Monate verlängerbar. Verpflichtend ab Geschäftsjahr 2027; für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen ESRS Set 1 und der revidierten Fassung
Prüfungsstandard
ISSA 5000, in Deutschland ISSA [DE] 5000
Der Entwurf ISSA [E-DE] 5000 wurde am 28.11.2025 vom Hauptfachausschuss des IDW verabschiedet, die Konsultation lief bis 31.05.2026. Vorgesehene Anwendung: Berichtsperioden ab dem 15.12.2026, früher freiwillig. IDW EPS 990, 991 und 352 werden abgelöst
Was Warten kostet
Es gibt keine Frist, die verfällt – aber einen Bestellzeitpunkt, der vorher liegt. Der Prüfer wird in der ordentlichen Gesellschafterversammlung bestellt, die Prüfungsbereitschaft entsteht im letzten Quartal. Wer erst sucht, wenn der Bericht steht, hat die Auswahl verengt.
Rollen
Wer bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts welche Rolle hat
Der bestellte Abschlussprüfer gilt als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nur, sofern kein separater Prüfer bestellt wurde. Aus diesem Halbsatz folgt die gesamte Aufstellung. Nein, Ihr Abschlussprüfer muss es nicht machen.
Das berichtende Unternehmen
Erstellt den Bericht und trifft jede inhaltliche Entscheidung selbst. Das gilt vor allem für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse – sie bestimmt, welche Themen, Auswirkungen, Risiken und Chancen überhaupt berichtet werden.
Aufgaben
Wesentlichkeitsanalyse durchführen und die Entscheidungen dokumentieren
Datenerhebung und interne Kontrollen über die Nachhaltigkeitsdaten aufbauen
Bericht aufstellen und die zugrunde liegenden Nachweise vorhalten
Gesellschafterversammlung oder zuständiges Organ
Bestellt den Prüfer. Wird kein eigener Nachhaltigkeitsprüfer bestellt, fällt die Rolle nach dem Entwurf automatisch dem Abschlussprüfer zu. Die Bestellung ist damit die eigentliche Weichenstellung.
Aufgaben
Über die Bestellung eines separaten Nachhaltigkeitsprüfers entscheiden
Die Entscheidung vor Beginn der Prüfungshandlungen treffen, nicht danach
Prüferwechsel und Konzernvorgaben in derselben Beschlussfassung berücksichtigen
Der Berater
Begleitet gestaltend: Wesentlichkeitsanalyse, Datenpunkt-Zuordnung, Prozessaufbau, Erstellungsunterstützung. Genau diese Gestaltung schließt ihn anschließend als Prüfer desselben Berichts regelmäßig aus.
Aufgaben
Gestaltende Begleitung des Berichts – zulässig, solange keine spätere Prüfung ansteht
Löst nach § 319 Absatz 2 HGB regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit aus
Die Sperre schlägt nach § 319 Absatz 4 HGB auf die gesamte Gesellschaft durch und nach § 319b Absatz 1 HGB auf das Netzwerk
Der Abschlussprüfer
Prüft den Jahres- oder Konzernabschluss. Für den Nachhaltigkeitsbericht gilt er nach dem Entwurf nur dann als Prüfer, wenn kein anderer bestellt wurde – eine Zuständigkeit von Gesetzes wegen, kein Vorbehalt.
Aufgaben
Abschlussprüfung einschließlich der Frage, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde (§ 317 Absatz 2 HGB)
Nachhaltigkeitsprüfung nur, solange kein separater Prüfer bestellt ist
Eigene Unabhängigkeit prüfen, wenn im Nachhaltigkeitsprojekt beraten wurde
Der separat bestellte Nachhaltigkeitsprüfer
Unsere Rolle. Wir prüfen den Bericht mit begrenzter Prüfungssicherheit nach ISSA 5000 und beraten denselben Mandanten nicht gestaltend – weder bei der Wesentlichkeitsanalyse noch beim Bericht.
Aufgaben
Prüfungsplanung, Prüfungshandlungen und Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit
Beurteilung der vom Unternehmen selbst erstellten Wesentlichkeitsanalyse
Prüfungsbereitschaft vorab feststellen und die Lücken benennen, bevor die Prüfung beginnt
Die Adressaten
Kreditinstitut, Konzernmutter, Großkunde, Aufsichtsrat oder Vergabestelle. Sie sind der eigentliche Grund, aus dem viele Berichte auch ohne gesetzliche Pflicht geprüft werden.
Aufgaben
Verlangen belastbare Nachhaltigkeitsdaten, unabhängig von der gesetzlichen Berichtspflicht
Akzeptieren ein Prüfungsurteil als Nachweis, den eine Selbsterklärung nicht ersetzt
Fordern zunehmend Daten aus der Wertschöpfungskette an; der Value-Chain-Cap in Artikel 29ca der EU-Bilanzrichtlinie begrenzt das für Anfragen im Rahmen der CSRD-Berichtspflicht, nicht für Anfragen von Banken oder aus Verträgen
Was wir prüfen – und was davor liegt
Solange das deutsche Gesetz nicht in Kraft ist, sind diese Prüfungen Auftragsprüfungen, keine gesetzlichen Abschlussprüfungen. Am Ablauf ändert das wenig, an der Auftragsgestaltung viel.
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit nach ISSA 5000 beziehungsweise ISSA [DE] 5000
Berichte nach ESRS Set 1 oder – nach dem Wahlrecht für das Geschäftsjahr 2026 – nach der revidierten Fassung
Beurteilung der vom Unternehmen erstellten doppelten Wesentlichkeitsanalyse: Vorgehen, Nachvollziehbarkeit, Dokumentation der Entscheidungen
Prüfung der Prozesse und Kontrollen, aus denen die berichteten Angaben entstehen – nicht nur der Endzahlen
Prüfungsbereitschaft, bevor geprüft wird
Feststellung, ob die vorhandenen Nachweise für ein Prüfungsurteil ausreichen
Benennung der Lücken mit Zuordnung zu Angabepflicht und Datenquelle
Einschätzung, welche Angaben bei begrenzter Prüfungssicherheit den größten Prüfungsaufwand auslösen
Abstimmung des Zeitplans mit der Abschlussprüfung, damit die Mitwirkung im Unternehmen nicht zweimal anfällt
Freiwillige Prüfung ohne gesetzliche Pflicht
Prüfung oder prüferische Durchsicht eines freiwilligen Berichts – auch nach dem Voluntary Standard, den die Kommission am 3. Juli 2026 verabschiedet hat
Typische Anlässe: Anforderung eines Kreditinstituts, Reporting Package der Konzernmutter, Lieferantenfragebogen eines Großkunden, Präqualifikation in einer Vergabe
Der Umfang wird im Auftrag festgelegt: Ein freiwilliger Bericht kann ganz oder in einzelnen Angaben geprüft werden
Wer aus der Pflicht gefallen ist, verliert damit nicht die Vorarbeit – die Wesentlichkeitsanalyse trägt auch einen schlankeren Bericht
Der Vermerk, die Feststellungen und eine nachschaufeste Dokumentation
Einen Vermerk über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Prüfungssicherheit
Eine Aufstellung der Feststellungen mit Zuordnung zu Angabepflicht, Datenquelle und verantwortlicher Stelle im Unternehmen
Bei der Prüfungsbereitschaft: eine Lückenliste mit Priorisierung, die vor der eigentlichen Prüfung abgearbeitet werden kann
Eine Prüfungsdokumentation, die einer späteren Nachschau standhält – auch der eines Konzernprüfers, der auf unsere Arbeit aufsetzt
Wo unsere Rolle als Prüfer endet
Die Unabhängigkeit ist bei dieser Leistung keine Formalie, sondern der Grund, aus dem der Vermerk überhaupt trägt. Sechs Punkte legen wir vor Auftragsannahme offen.
Wer die doppelte Wesentlichkeitsanalyse mitgestaltet, prüft anschließend sein eigenes Arbeitsergebnis – § 319 Absatz 2 HGB, und § 49 WPO verpflichtet dann zur Versagung der Tätigkeit.
Die Grenze verläuft zwischen beurteilen – zulässig – und erstellen oder entscheiden – unzulässig. Die Entscheidungen müssen beim Unternehmen liegen und dort dokumentiert sein.
Die Sperre gilt für das Haus, nicht für die Person: Nach § 319 Absatz 4 HGB schlagen die Ausschlussgründe auf die Gesellschaft durch, nach § 319b Absatz 1 HGB auch Leistungen eines Netzwerkpartners.
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse kommen die Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinzu. Ob sie ausdrücklich für Nachhaltigkeitsleistungen gelten, ist offen – wir gehen vom strengeren Maßstab aus.
Wir sagen kein Prüfungsergebnis zu. Ein Urteil entsteht aus Prüfungshandlungen, nicht aus einer Absprache; § 43 WPO verlangt kritische Grundhaltung. Vorher sagen wir, welche Nachweise fehlen und was das für den Zeitplan bedeutet.
Wir behaupten keine Rechtslage, die es noch nicht gibt: Das CSRD-Umsetzungsgesetz war am 31. Juli 2026 nicht in Kraft, der Prüferkreis steht im Entwurf. Wir sagen, was gilt und was offen ist.
Warum justReporting
Warum Sie die Prüfung bei uns beauftragen können
Wir sind bei Ihnen nicht der Berater gewesen
Der häufigste Grund für einen zweiten Prüfer ist ein Unabhängigkeitskonflikt: Der Abschlussprüfer hat im Nachhaltigkeitsprojekt gestaltend mitgewirkt. § 324f HGB-E lässt einen separat bestellten Nachhaltigkeitsprüfer ausdrücklich zu.
Bei PIE-Mandaten legen wir den strengeren Maßstab an
Ob die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausdrücklich auf Nachhaltigkeitsleistungen erstreckt wird, ist offen. Wir entscheiden die offene Frage gegen uns, nicht für den Auftrag.
Wenn eine Prüfung nichts bringt, sagen wir es
Ob eine Prüfung nötig ist, entscheidet oft nicht das Gesetz, sondern ein bestimmter Adressat. Verlangt sie niemand, sagen wir Ihnen das – statt eine freiwillige Prüfung zu verkaufen.
Sitz in Monheim am Rhein zwischen Düsseldorf und Köln, Prüfungen bundesweit, darüber hinaus europaweit.
Häufige Fragen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Antworten mit Fundstelle, Stand 31. Juli 2026. Wo die Rechtslage offen oder widersprüchlich ist, steht das ausdrücklich dabei.
Wer darf den Nachhaltigkeitsbericht in Deutschland prüfen?
Nach dem Gesetzentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz (§ 324f HGB-E) dürfen der Abschlussprüfer sowie andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Nachhaltigkeitsbericht prüfen. Deutschland macht vom EU-Wahlrecht zugunsten unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen keinen Gebrauch; Anbieter ohne Wirtschaftsprüferbestellung können das gesetzliche Testat daher nicht erteilen. Stand 31. Juli 2026 ist das Entwurfsstand: Das Gesetz ist nicht verkündet, und im Verfahren wurde gegen diese Beschränkung Stellung genommen.
Muss der Abschlussprüfer auch den Nachhaltigkeitsbericht prüfen?
Nein. Nach dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom 31. März 2026 gilt der bestellte Abschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts nur, sofern kein separater Prüfer bestellt wurde. Es ist also zulässig, eigens einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Nachhaltigkeitsprüfer zu bestellen – und in vielen Fällen ist das die einzige Möglichkeit, wenn der Abschlussprüfer im Nachhaltigkeitsprojekt beraten hat.
Darf unser Berater auch unser Prüfer sein?
Nein, wenn er die Wesentlichkeitsanalyse oder den Bericht gestaltend mitgestaltet hat. Nach § 319 Absatz 2 HGB besteht dann die Besorgnis der Befangenheit, und § 49 WPO verpflichtet den Wirtschaftsprüfer, seine Tätigkeit zu versagen. Nach § 319 Absatz 4 HGB schlägt der Ausschlussgrund auf die gesamte Prüfungsgesellschaft durch, nach § 319b Absatz 1 HGB gegebenenfalls auf das Netzwerk. Zulässig bleibt die beurteilende, nicht gestaltende Tätigkeit: Die Grenze verläuft zwischen beurteilen einerseits und erstellen oder entscheiden andererseits.
Gilt die CSRD in Deutschland schon?
Die CSRD ist EU-Recht und für Deutschland verbindlich, aber das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz war am 31. Juli 2026 nicht in Kraft. Es gelten daher weiterhin die §§ 289b bis 289e sowie die §§ 315b und 315c HGB in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, also die nichtfinanzielle Erklärung. Die Europäische Kommission hat am 26. September 2024 gegen Deutschland und 16 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung eröffnet.
Muss unser Nachhaltigkeitsbericht heute schon geprüft werden?
Eine gesetzliche inhaltliche Prüfungspflicht besteht in Deutschland derzeit nicht. Nach § 317 Absatz 2 HGB ist im Rahmen der Abschlussprüfung nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde – eine reine Vorlageprüfung. Prüfungen des Berichtsinhalts sind heute Auftragsprüfungen auf freiwilliger Grundlage. Häufig verlangt sie nicht der Gesetzgeber, sondern ein Kreditinstitut, die Konzernmutter oder ein Großkunde.
Kommt noch reasonable assurance?
Nein. Die ursprüngliche CSRD sah einen Übergang von begrenzter zu hinreichender Prüfungssicherheit vor; das Omnibus-Paket hat diese Verpflichtung gestrichen. Es bleibt dauerhaft bei begrenzter Prüfungssicherheit, und der deutsche Änderungsantrag vom 31. März 2026 sieht eine entsprechend dauerhaft beschränkte Prüfung vor. Wer seine Vorbereitung noch auf einen späteren Wechsel zu hinreichender Sicherheit auslegt, plant Aufwand ein, der nach heutigem Stand nicht kommt.
Welcher Prüfungsstandard gilt für die Nachhaltigkeitsprüfung?
Einschlägig ist ISSA 5000 des IAASB, in Deutschland ISSA [DE] 5000 des IDW. Der Entwurf ISSA [E-DE] 5000 wurde am 28. November 2025 vom Hauptfachausschuss verabschiedet, die Konsultationsfrist lief bis zum 31. Mai 2026; die Anwendung ist für Berichtsperioden vorgesehen, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, eine frühere freiwillige Anwendung ist zulässig. Die Entwürfe IDW EPS 990, EPS 991 und EPS 352 werden dadurch abgelöst. Ein Standard „IDW PS 350 n. F.“ für die Nachhaltigkeitsprüfung existiert nicht – IDW PS 350 betrifft die Prüfung des Lageberichts.
Kann man einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht prüfen lassen?
Ja. Ein freiwilliger Bericht kann geprüft oder prüferisch durchgesehen werden; der Umfang wird im Auftrag festgelegt und kann sich auf einzelne Angaben beschränken. Das ist derzeit der Regelfall, weil eine gesetzliche inhaltliche Prüfungspflicht in Deutschland noch nicht besteht. Als Rahmen kommt neben den ESRS auch der Voluntary Standard in Betracht, den die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 verabschiedet hat und der sich an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte richtet.
Was ändert sich durch die revidierten ESRS für die Prüfung?
Die Europäische Kommission hat die revidierten ESRS am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt verabschiedet; nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent und die Gesamtzahl aller Datenpunkte um mehr als 70 Prozent. Verpflichtend sind sie ab dem Geschäftsjahr 2027; für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen ESRS Set 1 und der revidierten Fassung. Stand 31. Juli 2026 ist der Rechtsakt verabschiedet, die Einspruchsfrist von Parlament und Rat läuft, und er ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Prüfung ist vor allem das Wahlrecht relevant: Berichtsrahmen und Prüfungsauftrag müssen dieselbe Fassung nennen.
Wann muss der Nachhaltigkeitsprüfer bestellt werden?
So früh, dass die Prüfungsplanung noch in das Geschäftsjahr fällt, auf das sich der Bericht bezieht. Die Bestellung erfolgt regelmäßig durch die Gesellschafterversammlung im Rahmen der ordentlichen Beschlussfassung; die Prüfungsbereitschaft wird typischerweise im letzten Quartal des Geschäftsjahres hergestellt, die Hauptprüfung läuft parallel zur Jahresabschlussprüfung. Wird kein separater Prüfer bestellt, fällt die Rolle nach dem Entwurf ohne weiteren Beschluss dem Abschlussprüfer zu.
Was vor der Prüfung zu klären ist
Eine Prüfung setzt einen Bericht voraus – und eine Rollenverteilung, die vorher feststeht.
Im Erstgespräch klären wir drei Punkte: Wer hat bisher am Bericht gestaltend mitgewirkt? Verlangt jemand eine Prüfung? Reichen Ihre Nachweise für begrenzte Sicherheit? Bringt eine Prüfung nichts, sagen wir das. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.