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Erst die Rollenfrage. Dann die Besetzung.

Leitung Rechnungswesen und Finanzbereich auf Zeit – mit vorher geklärter Prüferfrage

§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB beschreibt in drei Buchstaben genau das, was eine Interimsbesetzung im Rechnungswesen tut. Wer das übernimmt, ist als Abschlussprüfer desselben Hauses ausgeschlossen, sofern die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Wir klären das vor der Besetzung.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO zulässige Berufstätigkeit
  • Verschwiegenheit strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Lagen, in denen eine Besetzung auf Zeit gebraucht wird

Der Bedarf entsteht fast immer aus einem Termin, der nicht verschiebbar ist. Das unterscheidet die Interimsbesetzung von einer Personalentscheidung – und macht die Vorabklärung der Prüferfrage dringlich statt lästig.

Lagen, in denen eine Besetzung auf Zeit gebraucht wird
Wichtig: Die Leitung Rechnungswesen hat gekündigtDer Abschlussstichtag verschiebt sich nichtDie Aufstellungs- und Offenlegungsfristen laufen unabhängig von der Besetzung. Was in der Vakanz nicht gebucht, abgestimmt und dokumentiert wird, fehlt beim Abschluss
Erstmalige PrüfungspflichtDas Rechnungswesen muss prüfungsfähig werden, nicht nur richtigDer Unterschied liegt im Nachweis: Ein Abschluss kann zutreffen und trotzdem nicht prüfbar sein, wenn Abstimmungen, Freigaben und Belege nicht auffindbar sind
Systemwechsel im Rechnungswesen während des GeschäftsjahresZwei Systeme, eine Aufbewahrungspflicht§ 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO: zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Die Fristen laufen weiter, auch wenn das Altsystem abgeschaltet wird
Bank oder Gesellschafter verlangen belastbare ZahlenZwischenberichterstattung ohne besetzte LeitungWas hier gebraucht wird, ist nicht mehr Personal, sondern eine Person, die für die Zahl einsteht und erklären kann, wie sie zustande gekommen ist
Der Prüfungsausschuss beanstandet das KontrollsystemBei börsennotierten Gesellschaften gesetzlich verlangt§ 91 Abs. 3 AktG verlangt vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein im Hinblick auf Geschäftstätigkeit und Risikolage angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem; § 91 Abs. 2 AktG verlangt für jede Aktiengesellschaft ein Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen
Wichtig: Wir sind heute Ihr AbschlussprüferDann ist die Besetzung durch uns regelmäßig ausgeschlossen§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a bis c HGB, sofern die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist; nach § 319 Abs. 4 HGB schlägt der Ausschlussgrund auf die Prüfungsgesellschaft durch. Die Frage wird vor der Annahme entschieden

Was Warten kostet

Die Vakanz verschiebt keine Frist. Der Jahresabschluss ist nach § 325 Abs. 1a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag offenzulegen. Wird sie versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

§ 319 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 HGB · Stand 31.07.2026

Schließt eine Interimsbesetzung Ihre Abschlussprüfung aus?

Vier Fragen, vier Ergebnisse. Der Baum ersetzt keine Einzelfallprüfung – er zeigt, welche Frage zu stellen ist und an welcher Vorschrift sie hängt.

Schritt 1 von 4

Sind wir heute Ihr Abschlussprüfer oder sollen wir es werden?

Die Prüferstellung ist der Ausgangspunkt: Ohne sie greifen die Ausschlussgründe des § 319 HGB für uns nicht.

Die vier Ergebnisse im Überblick

Dieselbe Aussage wie im Entscheidungsbaum, ohne Klick. Maßgeblich ist in allen Fällen, ob die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist – das ist eine Einzelfallfrage und wird vor der Auftragsannahme entschieden.

Die vier Ergebnisse im Überblick
Wichtig: Wir prüfen, und die Rolle umfasst Buchführung, Abschluss oder Leitung des RechnungswesensNicht durch uns§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB, sofern nicht von untergeordneter Bedeutung; § 319 Abs. 4 HGB lässt den Ausschlussgrund auf die Prüfungsgesellschaft durchschlagen. Wahl zwischen anderem Anbieter für die Besetzung oder Wechsel des Prüfers
Die Rolle umfasst Geschäftsführung oder VertretungsmachtAusgeschlossen, unabhängig von der Prüfung§ 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB (gesetzlicher Vertreter) und § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB (Unternehmensleitungsleistungen). Wir übernehmen grundsätzlich keine Organstellung
Wir prüfen, und die Rolle beschränkt sich auf fachliche AuskunftRegelmäßig vereinbar, Einzelfallprüfung vor Annahme§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB stellt auf die untergeordnete Bedeutung ab; zusätzlich ist § 319 Abs. 2 HGB zu prüfen (Besorgnis der Befangenheit). Grenze ist die Entscheidung über Ansatz, Bewertung oder Ausweis
Wichtig: Ein anderer Berufsträger prüft, und das soll so bleibenBesetzung durch uns möglich§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB richtet sich an den Abschlussprüfer; für den anderen Berufsträger entsteht aus unserer Tätigkeit kein Ausschlussgrund. § 43 WPO und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten für uns unverändert

Was wir nicht übernehmen

Die Grenzen folgen überwiegend aus dem Berufsrecht und werden vor der Beauftragung benannt. Eine nachträglich entdeckte Unvereinbarkeit kostet entweder das Prüfungsmandat oder die Besetzung.

  • Wir übernehmen keine Organstellung und keine Vertretungsmacht. § 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB schließt den gesetzlichen Vertreter aus; Buchstabe c der Nr. 3 erfasst Unternehmensleitungsleistungen.
  • Wir übernehmen keine Interimsbesetzung im Rechnungswesen eines Hauses, das wir zugleich prüfen. Welche der beiden Rollen bleibt, wird vor der Annahme entschieden – nicht im Bestätigungsvermerk.
  • Wir prüfen keinen Abschluss, an dessen Aufstellung wir mitgewirkt haben. Das ist die Prüfung der eigenen Arbeit und der Kern des § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB.
  • Wir übernehmen keine arbeits-, dienstvertrags- oder gesellschaftsrechtliche Gestaltung. Das ist anwaltliche Beratung.
  • Wir übernehmen keine verantwortliche Rolle in der internen Revision, solange wir prüfen – § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b HGB nennt sie ausdrücklich.

Was wir in einem Interimsmandat übernehmen

Wir arbeiten im Prozess mit und übernehmen dabei keine Organstellung. Die Übergabe an die dauerhafte Besetzung ist Teil des Auftrags und nicht sein Nachspiel.

Laufendes Rechnungswesen

  • Führung des Rechnungswesens in der Vakanz, mit benannten Zuständigkeiten und Freigaben
  • Monats- und Quartalsabschlüsse, Abstimmungen, offene Posten
  • Vorbereitung und Begleitung des Jahresabschlusses bis zur Aufstellung
  • Aufbau von Kontrollen im Buchungsprozess: Berechtigungen, Funktionstrennung, Freigaben, Protokollierung

Sonderlagen

  • Erstmalige Prüfungspflicht: das Rechnungswesen prüfungsfähig machen, nicht nur richtig
  • Systemwechsel im laufenden Geschäftsjahr, einschließlich Aufbewahrung nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO
  • Zwischenberichterstattung an Banken und Gesellschafter
  • Aufarbeitung von Rückständen aus einer längeren Vakanz

Übergabe von Anfang an

  • Zuständigkeiten liegen auf Funktionen, nicht auf Personen
  • Bilanzierungsentscheidungen werden laufend mit ihrer Begründung dokumentiert
  • Einarbeitung der dauerhaften Besetzung, sobald sie feststeht
  • Abschlussdokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten

Was am Ende des Mandats vorliegt

  • Ein laufendes Rechnungswesen mit benannten Zuständigkeiten und Freigaben je Funktion
  • Dokumentierte Bilanzierungsentscheidungen mit Begründung und Fundstelle
  • Eine Übergabedokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten
  • Eine schriftliche Feststellung zur Prüferfrage: welche Rolle wir übernommen haben und was daraus für die Prüfung folgt

Warum justReporting

Warum die Prüferfrage vor die Besetzung gehört

  • Wir übernehmen die kleinere Rolle, wenn sie reicht

    Oft genügt fachliche Auskunft, bei der Ihr Haus entscheidet und bucht. Wir sagen das im Erstgespräch – und übernehmen dann weniger als die ganze Funktion.

  • Die Grenzfrage wird entschieden, nicht überschlagen

    „Von untergeordneter Bedeutung“ nennt keine feste Grenze. Wir entscheiden diese Frage vor der Annahme schriftlich, auch wenn die Antwort gegen den größeren Auftrag ausfällt.

  • Die Übergabe ist eingeplant, nicht improvisiert

    Der häufigste Schaden entsteht nach dem Ende der Besetzung. Bei uns liegen Zuständigkeiten auf Funktionen, und jede Bilanzierungsentscheidung wird mit Begründung und Fundstelle dokumentiert, während sie getroffen wird.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zum Interim Management im Finanzbereich

Darf unser Abschlussprüfer die Leitung Rechnungswesen auf Zeit übernehmen?

In aller Regel nicht. § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Nach § 319 Abs. 4 HGB schlägt der Ausschlussgrund einer Person auf die Prüfungsgesellschaft durch. Praktisch heißt das: entweder Prüfungsmandat oder Interimsbesetzung, entschieden vor der Annahme.

Übernehmen Sie eine Geschäftsführungs- oder Vorstandsposition?

Nein. Wir arbeiten im Prozess mit, übernehmen aber keine Organstellung und keine Vertretungsmacht. Das hat zwei Gründe im selben Paragraphen: § 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer gesetzlicher Vertreter der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist, und § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB erfasst Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen. Wir halten diese Grenze auch dort ein, wo wir nicht prüfen.

Was bedeutet „von untergeordneter Bedeutung“ in § 319 HGB?

Es ist die Einschränkung, mit der § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB endet: Die dort genannten Tätigkeiten führen zum Ausschluss, „sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind“. Damit ist keine feste Grenze benannt, sondern eine Beurteilung im Einzelfall verlangt – nach Art, Umfang und Auswirkung der Tätigkeit auf den zu prüfenden Abschluss. Genau deshalb wird die Frage vor der Auftragsannahme dokumentiert entschieden und nicht überschlägig beantwortet.

Können Sie uns interim besetzen, wenn ein anderer Prüfer prüft?

Ja, das ist der unkomplizierte Fall. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB richtet sich an den Abschlussprüfer; für einen anderen Berufsträger entsteht aus unserer Interimstätigkeit kein Ausschlussgrund. Für uns gelten unverändert die Berufspflichten des § 43 WPO, und die Verschwiegenheit ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt. Zu klären bleibt nur, ob wir für dieselbe Gesellschaft später als Prüfer in Betracht kommen sollen.

Was passiert am Ende des Mandats?

Die Übergabe läuft von Anfang an mit. Zuständigkeiten werden auf Funktionen gelegt statt auf Personen, Bilanzierungsentscheidungen werden laufend mit Begründung und Fundstelle dokumentiert, und sobald die dauerhafte Besetzung feststeht, arbeiten wir sie ein. Am Ende steht eine Übergabedokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten.

Wie lange müssen wir die Unterlagen aus der Interimszeit aufbewahren?

Nach denselben Fristen wie alle anderen: § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO verlangen zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die übrigen in § 147 Abs. 3 AO genannten Unterlagen. Für Institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt auch für Buchungsbelege die Zehnjahresfrist. Ein Systemwechsel während der Interimszeit ändert daran nichts – die Frist läuft, auch wenn das Altsystem abgeschaltet wird.

Wer muss ein internes Kontrollsystem einrichten?

Nach § 91 Abs. 3 AktG der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft: ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem. Davon zu unterscheiden ist § 91 Abs. 2 AktG, der für jede Aktiengesellschaft gilt und geeignete Maßnahmen verlangt, insbesondere ein Überwachungssystem, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Was heißt „prüfungsfähig“ im Unterschied zu „richtig“?

Richtig ist ein Abschluss, wenn Ansatz, Bewertung und Ausweis den Vorschriften entsprechen. Prüfungsfähig ist er, wenn ein Dritter das nachvollziehen kann: Abstimmungen sind dokumentiert, Freigaben sind erkennbar, Belege sind auffindbar, und Bilanzierungsentscheidungen tragen ihre Begründung. Beides fällt in der Praxis auseinander – der zweite Teil entsteht während des Geschäftsjahres und lässt sich zum Stichtag nicht nachholen.

Beraten Sie auch, ohne die Rolle vollständig zu übernehmen?

Ja, und in einem Prüfungsmandat ist das häufig der einzig gangbare Weg. Die Grenze verläuft dort, wo aus Auskunft eine Entscheidung wird: Wer über Ansatz, Bewertung oder Ausweis entscheidet, wirkt an der Aufstellung mit (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB). Fachliche Auskunft, bei der Ihr Haus entscheidet und bucht, bleibt regelmäßig darunter – geprüft und dokumentiert wird es trotzdem vor der Annahme.

Was die Vakanz sonst noch berührt

Die Prüferfrage hängt an dem, was tatsächlich zu tun ist. Diese drei Seiten grenzen das ab.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Rollenfrage vor der Besetzung klären

Im Erstgespräch klären wir, was tatsächlich zu tun ist, wer heute prüft und welche der Rollen wir übernehmen können. Das Ergebnis halten wir schriftlich fest – vor der Beauftragung, nicht danach. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.

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