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Zwei Sachverstände. Ein Gremium.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung verstehen: Schulungen für Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss und Finanzteam

Eine Neubesetzung steht an, oder eine Frage aus der letzten Sitzung ist offengeblieben. § 100 Abs. 5 AktG verlangt dabei zweierlei, nicht einerlei: ein Aufsichtsratsmitglied mit Sachverstand in Rechnungslegung, ein weiteres in Abschlussprüfung. Wer beides in einer Person sucht, verkürzt die Vorschrift.

Oder direkt Erstgespräch buchen

  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Berufspflicht zur Fortbildung nach § 43 Abs. 2 WPO – der Maßstab stammt aus der Prüfungspraxis
  • Jede Anforderung im Material mit Paragraph, Absatz und Stand-Datum

Mitgliedschaften · Lehraufträge · Fachveröffentlichungen

§ 100 Abs. 5 AktG · § 107 AktG · § 91 AktG · § 319 HGB · § 320 Abs. 2 HGB

Drei Formate, drei Rollen

Ein Aufsichtsratsmitglied muss eine Vorlage beurteilen können, ein Bilanzbuchhalter sie erstellen. Das ist nicht dieselbe Schulung, und der häufigste Fehler ist, beide in denselben Raum zu setzen.

Drei Formate, drei Rollen
AusgangsfrageWomit die Teilnehmenden in den Raum kommenKompaktformat GremiumWas verlangt das Gesetz von uns, und wofür hafte ich?Vertiefung RechnungswesenWelche Zahl beantwortet welche Frage?Werkstatt PrüfungsvorbereitungWas fordert ein Prüfer an, und warum?
FormatUmfang des angebotenen FormatsKompaktformat GremiumHalbtagVertiefung RechnungswesenTagWerkstatt PrüfungsvorbereitungHalbtag
Behandelter RechtsstandKompaktformat Gremium§ 100 Abs. 5 AktG, § 107 Abs. 3 und 4 AktG, § 91 Abs. 2 und 3 AktG, dazu die Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 und Abs. 3 HGBVertiefung RechnungswesenAnsatz, Bewertung und Ausweis nach HGB, IFRS daneben, Aufbewahrung nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AOWerkstatt PrüfungsvorbereitungVorlage- und Auskunftspflicht nach § 320 Abs. 2 HGB, Nachweisführung je Prüffeld
Eigene Unterlagen werden im Format bearbeitetKompaktformat GremiumNeinVertiefung RechnungswesenIn Übungen, an BeispielfällenWerkstatt PrüfungsvorbereitungJa, an Ihren eigenen Unterlagen. Sind wir Ihr Abschlussprüfer, wird der Umfang vorher geklärt
Ergebnis in der Hand der TeilnehmendenKompaktformat GremiumEine Übersicht der gesetzlichen Anforderungen, an der sich die eigene Besetzung spiegeln lässtVertiefung RechnungswesenEine Zuordnung von Regelwerk zu FragestellungWerkstatt PrüfungsvorbereitungEine Liste der Nachweise je Prüffeld
Setzt Vorkenntnisse vorausKompaktformat GremiumNeinVertiefung RechnungswesenJaWerkstatt PrüfungsvorbereitungJa

Woran der Bedarf im Gremium sichtbar wird

Der Bedarf zeigt sich fast nie als Frage nach einer Schulung, sondern als Frage in einer Sitzung, die niemand abschließend beantworten kann.

Woran der Bedarf im Gremium sichtbar wird
Wichtig: Neubesetzung im AufsichtsratZwei getrennte Sachverstände, nicht einer§ 100 Abs. 5 AktG verlangt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB Sachverstand in Rechnungslegung bei mindestens einem und in Abschlussprüfung bei mindestens einem weiteren Mitglied. Beides in einer Person genügt nicht
Erstmalige Einrichtung eines PrüfungsausschussesPflicht bei Unternehmen von öffentlichem Interesse§ 107 Abs. 4 AktG. Unabhängig davon erlaubt § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG jedem Aufsichtsrat, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bestellen
Wechsel des Abschlussprüfers steht anDas Gremium führt die Auswahl und muss die Ausschlussgründe kennen§ 319 Abs. 2 HGB schließt aus, wo Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art die Besorgnis der Befangenheit begründen; § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB nennt zusätzlich Tätigkeiten, die ausschließen, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind
Wichtig: Diskussion über das interne KontrollsystemZwei Vorschriften, die regelmäßig verwechselt werden§ 91 Abs. 3 AktG verlangt vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem; § 91 Abs. 2 AktG verlangt von jeder Aktiengesellschaft ein Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen
Erstmalige Aufstellung nach IFRSZwei Regelwerke nebeneinander im selben HausWer für Konzernzwecke nach IFRS und für die Ausschüttung nach HGB rechnet, braucht im Gremium ein Verständnis dafür, welche Zahl welche Frage beantwortet und welche der beiden die Grundlage von Beschlüssen ist
Frage nach Nach­haltig­keits­bericht­erstattung im GremiumKein Teil der gesetzlichen Anforderungen an die BesetzungWeder § 100 Abs. 5 AktG noch § 107 AktG nennen sie, solange das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz nicht verkündet ist (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1857). Wer sich hier weiterbildet, tut das nicht aufgrund einer Pflicht des Gremiums

Was Warten kostet

Wissenslücken entschuldigen nicht. § 116 Satz 1 AktG verweist für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder auf § 93 AktG: gehaftet wird nach dem, was das Amt verlangt, nicht nach dem, was das Mitglied mitbringt.

Was Sie buchen

Jedes Format wird vorher an Ihrem Gremium, Ihrer Rechtsform und den Fragen ausgerichtet, die in der letzten Sitzung offengeblieben sind.

Kompaktformat Gremium

  • Die beiden Sachverstände des § 100 Abs. 5 AktG und was sie für die Besetzung bedeuten
  • Aufgaben des Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 3 und 4 AktG
  • Auswahl des Abschlussprüfers und die Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 und Abs. 3 HGB
  • Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht lesen: worauf im Gremium tatsächlich zu achten ist

Vertiefung Rechnungswesen

  • Jahresabschluss nach HGB: Ansatz, Bewertung, Ausweis und Anhangangaben in der Prüfungspraxis
  • IFRS neben HGB: welche Zahl welche Frage beantwortet und wo die Regelwerke auseinanderlaufen
  • Aufbewahrung: zehn Jahre für Handelsbücher und Abschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO)
  • Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG und internes Kontrollsystem nach § 91 Abs. 3 AktG

Werkstatt Prüfungsvorbereitung

  • Welche Nachweise ein Prüfer anfordert und warum: § 320 Abs. 2 HGB
  • Typische Nachfragen je Prüffeld und die Unterlagen, die sie erledigen
  • Was eine Feststellung im Prüfungsbericht auslöst und was nicht

In jedem Format enthalten

  • Rechtsstand mit Paragraph, Absatz und Stand-Datum
  • Kennzeichnung dessen, was am Schulungstag im Gesetzgebungsverfahren offen ist
  • Fragen der Teilnehmenden aus dem eigenen Haus, im Vorgespräch gesammelt

Anforderungsübersicht, Unterlagen mit Fundstelle, Teilnahmebestätigung

  • Unterlagen mit Fundstelle zu jeder Anforderung und einem sichtbaren Stand-Datum
  • Das im Format erarbeitete Ergebnis: Anforderungsübersicht, Regelwerk-Zuordnung oder Nachweisliste
  • Eine Liste der Punkte, die am Schulungstag im Gesetzgebungsverfahren offen waren
  • Teilnahmebestätigungen. Sie belegen die Teilnahme, keine Qualifikation mit Rechtswirkung

Warum justReporting

Warum eine Schulung durch den Berufsstand, der prüft

  • Der Prüfungsbericht wird aus der Sicht dessen erklärt, der ihn schreibt

    Ein Gremium beurteilt einen Abschluss anhand von Unterlagen, die ein Prüfer erstellt hat. Wer sie selbst erstellt, kann erklären, welche Feststellung eine Konsequenz hat und wo die Information steht.

  • Der Wortlaut wird zitiert, nicht zusammengefasst

    § 100 Abs. 5 AktG verlangt zwei getrennte Sachverstände in zwei verschiedenen Personen. Diese Feinheit verschwindet in jeder Zusammenfassung. Unsere Unterlagen führen den Wortlaut mit Paragraph und Absatz.

  • Eine Schulung mindert keine Haftung

    Ob ein Organmitglied seinen Sorgfaltspflichten genügt hat, entscheidet sich an seinem Handeln, nicht an einer Teilnahmebestätigung. Diese naheliegende Zusage machen wir deshalb nicht.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, inhouse und remote deutschlandweit.

Häufige Fragen zu Schulungen für Aufsichtsrat und Finanzbereich

Welchen Sachverstand verlangt § 100 Abs. 5 AktG?

Zwei verschiedene. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Zusätzlich müssen die Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein, in dem die Gesellschaft tätig ist. Die Formulierung „ein weiteres Mitglied“ bedeutet, dass beide Anforderungen nicht in derselben Person erfüllt werden können.

Wann muss ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden?

Nach § 107 Abs. 4 AktG hat der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, einen Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG einzurichten. Unabhängig davon erlaubt § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG jedem Aufsichtsrat, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bestellen, namentlich um Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

Muss der Aufsichtsrat Sachverstand in Nachhaltigkeitsberichterstattung haben?

Am 31.07.2026 nicht. Weder § 100 Abs. 5 AktG noch § 107 AktG nennen die Nachhaltigkeitsberichterstattung; beide Vorschriften sprechen von Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 21/1857 vom 29.09.2025) war zu diesem Zeitpunkt nicht verkündet. Wer sich im Gremium dennoch fortbildet, tut das aus einem sachlichen Grund, nicht aufgrund einer gesetzlichen Anforderung an die Besetzung.

Was muss ein Aufsichtsrat über die Auswahl des Abschlussprüfers wissen?

Vor allem die Ausschlussgründe. § 319 Abs. 2 HGB schließt aus, wenn Gründe vorliegen – insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art –, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB nennt darüber hinaus Tätigkeiten, die über die Prüfung hinausgehen und ausschließen, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind: Mitwirkung an Buchführung oder Aufstellung, verantwortliche Mitwirkung in der internen Revision, Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen sowie eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen.

Schulen Sie auch das Rechnungswesen und nicht nur das Gremium?

Ja, in einem eigenen Format. Der Unterschied ist der Zweck: Ein Aufsichtsratsmitglied muss eine Vorlage beurteilen können, ein Bilanzbuchhalter muss sie erstellen können. Für das Rechnungswesen behandeln wir HGB-Ansatz, Bewertung und Ausweis, das Nebeneinander von IFRS und HGB, die Aufbewahrungsfristen und die Frage, welche Nachweise ein Prüfer anfordert und warum.

Ersetzt eine Schulung die Prüfung des Abschlusses?

Nein, und sie darf es auch nicht. Wenn wir zugleich Ihr Abschlussprüfer sind, ist vor der Beauftragung zu klären, wie weit ein Format gehen darf: § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bestimmte Leistungen erbracht hat, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vermittlung des Maßstabs ist davon regelmäßig nicht erfasst, die Erstellung von Unterlagen sehr wohl.

Mindert eine Schulung die Haftung von Organmitgliedern?

Das sagen wir nicht zu. Ob ein Organmitglied seinen Sorgfaltspflichten genügt hat, beurteilt sich nach seinem Handeln im Einzelfall – nach dem, was es geprüft, hinterfragt und dokumentiert hat. Eine Teilnahmebestätigung belegt die Teilnahme an einem benannten Format zu einem benannten Datum, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn Wissen allein nicht reicht

Wenn nicht die Vermittlung des Maßstabs gebraucht wird, sondern seine Anwendung auf Ihren Fall.

  • Sonderprüfungen

    Wenn nicht der Maßstab vermittelt, sondern ein einzelner Vorgang gezielt untersucht werden soll.

  • Accounting Advisory

    Wenn eine Bilanzierungsfrage nicht geschult, sondern beantwortet werden muss – etwa beim Übergang auf ein neues Regelwerk.

  • Interim Management Finanzen

    Wenn die Lücke nicht Wissen ist, sondern eine unbesetzte Stelle im Rechnungswesen.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Bedarf im Vorgespräch klären

Im Erstgespräch klären wir, wer geschult werden soll – Gremium oder Finanzbereich –, welche Fragen aus der letzten Sitzung offengeblieben sind und welches Format darauf antwortet. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.

Erstgespräch vereinbaren

Kostenfrei und unverbindlich. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, § 43 WPO.