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Beratung, nicht Prüfung

CSRD-Beratung: Wesentlichkeitsanalyse, Datenpunkte und der Bericht, der daraus entsteht

Seit dem Omnibus-Paket lautet die erste Frage nicht mehr, wie berichtet wird, sondern ob überhaupt noch. Wir klären das zuerst und sagen es auch, wenn der freiwillige VSME-Standard genügt. Erst danach geht es um Umfang, Daten und Zeitplan.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Unabhängigkeit vor jeder Auftragsannahme geprüft – § 319 Absatz 2 HGB, § 49 WPO
  • Arbeitsstand nach Richtlinie (EU) 2026/470 und den revidierten ESRS vom 3. Juli 2026

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Ablauf

Wie ein Nachhaltigkeitsbericht entsteht – sechs Schritte

Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Wer mit der Datenerhebung beginnt, sammelt zu Themen, die sich später als unwesentlich erweisen. Ein Zeitraum steht hier bewusst nicht.

  1. 01

    Standortbestimmung

    Zuerst wird geklärt, ob überhaupt eine gesetzliche Pflicht besteht – und wer die Daten sonst abfragt.

    Mehr dazu

    Geprüft wird die kumulative Schwelle aus mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen nach Richtlinie (EU) 2026/470, dazu die Einbindung in einen Konzern und die tatsächlichen Anfragen aus Wertschöpfungskette und Kreditgeschäft. Ergebnis ist eine schriftliche Einordnung: Pflicht, freiwillig, oder Zulieferer-Antwort auf fremde Pflicht. Wer nicht berichtspflichtig ist, erfährt das an dieser Stelle und nicht nach dem dritten Workshop.

  2. 02

    Rahmen und Umfang festlegen

    ESRS oder VSME, vollständiger Bericht oder einzelne Angaben – die Entscheidung fällt vor der ersten Datenabfrage.

    Mehr dazu

    Für berichtspflichtige Unternehmen ist zu entscheiden, ob für das Geschäftsjahr 2026 ESRS Set 1 oder die am 3. Juli 2026 verabschiedete revidierte Fassung angewandt wird; ab dem Geschäftsjahr 2027 ist die revidierte Fassung verpflichtend. Im Mittelstand steht meist der VSME zur Wahl: das Basismodul mit den Angaben B1 bis B11, bei Bedarf ergänzt um das Comprehensive-Modul mit den Angaben C1 bis C9, das das Basismodul voraussetzt. Berichtsrahmen und späterer Auftrag müssen dieselbe Fassung nennen.

  3. 03

    Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

    Sie bestimmt, welche Themen, Auswirkungen, Risiken und Chancen überhaupt berichtet werden – und ist damit die zentrale Weichenstellung.

    Mehr dazu

    Betrachtet werden beide Richtungen: die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Menschen sowie die finanziellen Risiken und Chancen, die sich aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen ergeben. Wir strukturieren das Vorgehen, moderieren die Bewertung und dokumentieren sie prüffähig. Die Entscheidungen selbst trifft das Unternehmen und hält sie bei sich fest – das ist keine Formalie, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Prüfer die Analyse später überhaupt beurteilen kann.

  4. 04

    Datenpunkte zuordnen

    Jede berichtspflichtige Angabe bekommt eine benannte Quelle, eine verantwortliche Stelle und einen Erhebungsweg.

    Mehr dazu

    Aus der Wesentlichkeitsanalyse folgt, welche Angaben zu machen sind. Diese werden den vorhandenen Systemen zugeordnet – Buchhaltung, Personalwesen, Energieabrechnungen, Beschaffung. Was dort nicht vorliegt, wird als Lücke benannt, statt geschätzt zu werden. Der Aufwand sinkt spürbar, wenn Jahresabschlussdaten und Kontrollumfeld bereits vorhanden sind; genau dort setzen wir an, statt eine zweite, isolierte Datenwelt aufzubauen.

  5. 05

    Prozesse und Kontrollen aufbauen

    Ein Bericht, der einmalig zusammengetragen wird, ist im Folgejahr wieder ein Projekt.

    Mehr dazu

    Wiederkehrende Angaben brauchen einen festen Erhebungsweg, eine Zuständigkeit und eine Kontrolle, die falsche Werte auffallen lässt, bevor sie im Bericht stehen. Für eine spätere Prüfung ist das entscheidend: Bei begrenzter Prüfungssicherheit stützt sich der Prüfer wesentlich darauf, wie belastbar die Angaben entstanden sind – nicht nur darauf, welche Zahl am Ende dasteht.

  6. 06

    Bericht erstellen und prüfungsfähig dokumentieren

    Der Bericht entsteht – mit einer Nachweisführung, die eine spätere Prüfung durch einen anderen Prüfer trägt.

    Mehr dazu

    Erstellungsaufträge regelt der Entwurf IDW ES 107 vom 24. Februar 2026; er stellt ausdrücklich klar, dass ein Erstellungsvermerk kein Prüfungsurteil ist. Wir sagen deshalb von Anfang an, welche Aussage der Bericht am Ende trägt und welche nicht. Wer den Bericht später prüfen lassen will oder muss, braucht dafür einen anderen Prüfer – wir sind dann durch die Beratung gesperrt und benennen das vor Auftragsannahme, nicht danach.

Woran Sie erkennen, was für Sie gilt

Berichtspflicht und Datenbedarf sind seit dem Omnibus-Paket zwei verschiedene Dinge. Viele Unternehmen sind aus der Pflicht gefallen und werden trotzdem gefragt. Diese Tabelle trennt beides.

Woran Sie erkennen, was für Sie gilt
Wichtig: Berichtspflicht nach dem Omnibus-PaketMehr als 1.000 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro NettoumsatzerlöseBeide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Wer nur eines erfüllt, fällt aus dem Anwendungsbereich. Die Kapitalmarktorientierung entfällt als eigenständiges Anknüpfungskriterium – Richtlinie (EU) 2026/470
Zweite WelleErstes Geschäftsjahr 2027, erster Bericht 2028Große Unternehmen oberhalb der kumulativen Schwelle
Wichtig: Dritte WelleEntfällt vollständigKapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen sind herausgenommen – nicht verschoben. Wer sein Projekt auf diese Welle ausgerichtet hatte, braucht keinen neuen Termin, sondern eine neue Begründung
Wichtig: Deutsches CSRD-UmsetzungsgesetzAm 31.07.2026 nicht in KraftEs gelten weiterhin die §§ 289b bis 289e sowie die §§ 315b und 315c HGB – die nichtfinanzielle Erklärung. § 289d HGB erlaubt die freiwillige Nutzung von Rahmenwerken; auf dieser Grundlage können die ESRS heute freiwillig angewandt werden
Berichtsrahmen für das Geschäftsjahr 2026Wahlrecht zwischen ESRS Set 1 und der revidierten FassungDie revidierten ESRS wurden am 03.07.2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet und sind ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend. Am 31.07.2026 lief die Einspruchsfrist von Parlament und Rat, eine Veröffentlichung im Amtsblatt lag noch nicht vor
Freiwilliger Bericht im MittelstandVSME – Basismodul B1 bis B11, Comprehensive-Modul C1 bis C9Anhang zur Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30.07.2025, rechtlich eine Empfehlung. Der Voluntary Standard der Kommission vom 03.07.2026 tritt an seine Stelle, sobald er im Amtsblatt veröffentlicht ist
Wichtig: Großkunde fragt Nachhaltigkeitsdaten abBegrenzt durch Artikel 29ca der BilanzrichtlinieEin berichtspflichtiges Unternehmen darf von Wertschöpfungspartnern mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten nicht mehr verlangen, als der Voluntary Standard vorsieht. Die Anwendbarkeit ist ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen; am 31.07.2026 war der Cap noch nicht in Kraft
Bank fragt Nachhaltigkeitsdaten abVom Cap nicht erfasstDie Begrenzung gilt nur für Anfragen im Rahmen der CSRD-Berichtspflicht. Anfragen von Kreditinstituten beruhen auf den EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01) und bleiben davon unberührt – ebenso vertragliche Anforderungen und Sorgfaltspflichten nach dem Liefer­ketten­sorgfalts­pflichtengesetz
Konzernmutter fordert ein Reporting PackageKeine gesetzliche Pflicht der Tochter, aber ein TerminDer Bedarf entsteht aus der Berichtspflicht der Mutter, nicht aus einer eigenen. Für die Tochter ist das eine Frage von Datenverfügbarkeit und Frist, nicht von Anwendungsbereich
Wichtig: Erstanwendung der deutschen RegelungNicht abschließend bestimmbarDie Darstellungen zum Erstanwendungszeitpunkt widersprechen sich im laufenden Verfahren, die Rückwirkungsfrage wurde ausdrücklich thematisiert. Eine belastbare Aussage ist erst nach Verkündung möglich – wer heute ein festes Datum nennt, sollte die Fundstelle mitliefern

Was Warten kostet

Für kalenderjahrgleiche Unternehmen der zweiten Welle beginnt das erste berichtspflichtige Geschäftsjahr am 1. Januar 2027 – Wesentlichkeitsanalyse und Datenerhebung müssen davor stehen. Wer erst dann anfängt, erhebt Daten für Monate, in denen niemand gemessen hat.

Was wir zur Berichtspflicht klären

Nicht jedes Unternehmen braucht das ganze Programm. Am häufigsten gefragt sind zwei Zuschnitte: die Standortbestimmung nach dem Omnibus-Paket und die Antwort auf eine Kundenanfrage.

Standortbestimmung und Neuausrichtung

  • Prüfung der Betroffenheit anhand der kumulativen Schwelle nach Richtlinie (EU) 2026/470, einschließlich Konzerneinbindung
  • Einordnung eines laufenden oder gestoppten CSRD-Projekts: was davon weiter trägt und was entfallen kann
  • Umstellung von einem vollständigen ESRS-Bericht auf einen freiwilligen Bericht nach VSME beziehungsweise dem Voluntary Standard
  • Schriftliche Einordnung mit Stand-Datum, verwendbar als Grundlage für einen Beschluss von Geschäftsführung, Beirat oder Aufsichtsrat

Freiwilliger Bericht im Mittelstand

  • Bericht nach dem VSME-Basismodul mit den Angaben B1 bis B11, bei Bedarf ergänzt um das Comprehensive-Modul C1 bis C9
  • Übergang auf den Voluntary Standard, sobald der am 3. Juli 2026 verabschiedete Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist
  • Erstellungsauftrag nach dem Entwurf IDW ES 107 – mit der ausdrücklichen Klarstellung, dass ein Erstellungsvermerk kein Prüfungsurteil ist
  • Aufbau auf vorhandenen Jahresabschlussdaten und dem bestehenden Kontrollumfeld statt auf einer zweiten, isolierten Datenerhebung

Berichtspflicht nach CSRD und ESRS

  • Doppelte Wesent­lichkeits­analyse: Vorgehen strukturieren, Bewertung moderieren, Entscheidungen prüffähig dokumentieren
  • Zuordnung der Angabepflichten zu Datenquellen, Zuständigkeiten und Erhebungswegen; Lücken werden benannt, nicht geschätzt
  • Wahl zwischen ESRS Set 1 und der revidierten Fassung für das Geschäftsjahr 2026, mit den Folgen für Vergleichsangaben
  • Aufbau der Prozesse und Kontrollen, auf die sich eine spätere Prüfung mit begrenzter Sicherheit stützen kann

Anfragen aus Wertschöpfungskette und Kreditgeschäft

  • Prüfung, was ein berichtspflichtiger Kunde nach Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie überhaupt verlangen darf
  • Beantwortung von Lieferantenfragebögen und Reporting Packages auf Grundlage vorhandener Daten
  • Einordnung von Bankanfragen nach den EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 – für die der Value-Chain-Cap ausdrücklich nicht gilt
  • Aufbau eines einheitlichen Datensatzes, der mehrere Anfragen bedient, statt jede einzeln zu beantworten

Die Einordnung, die Wesent­lichkeits­analyse und der Bericht selbst

  • Eine schriftliche Einordnung Ihrer Berichtspflicht mit Fundstellen und sichtbarem Stand-Datum
  • Eine dokumentierte Wesent­lichkeits­analyse, deren Entscheidungswege nachvollziehbar beim Unternehmen liegen
  • Eine Zuordnung der Angabepflichten zu Datenquelle, Zuständigkeit und Erhebungsweg – einschließlich der offenen Lücken
  • Den Bericht selbst, in der vereinbarten Fassung, mit einer Nachweisführung, die einer späteren Prüfung standhält

Wo unsere Rolle in der Beratung endet

Diese Beratung hat eine Folge, die Sie vor der Beauftragung kennen sollten: Sie legt fest, wer den Bericht später prüfen kann.

  • Begleiten wir Wesentlichkeitsanalyse oder Bericht gestaltend, kommen wir für die Prüfung desselben Berichts regelmäßig nicht mehr in Betracht.
  • Nach § 319 Absatz 2 HGB besteht dann die Besorgnis der Befangenheit, und § 49 WPO verpflichtet den Wirtschaftsprüfer zur Versagung.
  • Der Ausschlussgrund schlägt nach § 319 Absatz 4 HGB auf die gesamte Gesellschaft durch, nach § 319b Absatz 1 HGB gegebenenfalls auf das Netzwerk.
  • Im Erstgespräch sagen wir, ob Ihr Bericht absehbar geprüft werden muss. Die Reihenfolge der Beauftragung ist dann Ihre bewusste Entscheidung.
  • Wir entscheiden nicht, wir bereiten vor: Welche Themen wesentlich sind, entscheidet das Unternehmen. Aufstellung und Verantwortung bleiben bei der gesetzlichen Vertretung.
  • Eine Analyse, deren Entscheidungswege nicht beim Unternehmen liegen, hält keiner Nachfrage stand – weder der eines Prüfers noch der eines Großkunden.
  • Wir versprechen kein Ergebnis. Zusagen wie „garantiert CSRD-konform“ wären mit § 43 WPO nicht vereinbar. Zusagen können wir einen definierten Arbeitsumfang mit benanntem Ergebnis.
  • Wir behaupten keine Rechtslage, die es noch nicht gibt: Zum Stand dieser Seite war das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht in Kraft, die revidierten ESRS nicht veröffentlicht.
  • Deshalb trägt diese Seite ein sichtbares Stand-Datum, und wir benennen offen, welche Lücken ein Auftrag nicht schließt.

Warum justReporting

Warum Sie die Beratung bei uns beauftragen können

  • Wir bauen so auf, dass es später prüfbar ist

    Ein Nachhaltigkeitsbericht wird irgendwann hinterfragt: von einem Prüfer, einer Konzernmutter, einem Großkunden. Wir kennen die Anforderungen von der anderen Seite und legen Nachweisführung und Dokumentation früh an.

  • Wir sagen es Ihnen, wenn Sie nicht berichten müssen

    Nach dem Omnibus-Paket sind die Schwellen kumulativ: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse. Wer nur eines erfüllt, ist nicht berichtspflichtig.

  • Die Beratung kostet Sie uns als Prüfer

    Wir sagen im Erstgespräch, ob eine Prüfung absehbar ist – und geben damit die zweite Hälfte des Mandats ab.

Sitz in Monheim am Rhein zwischen Düsseldorf und Köln, Beratung bundesweit, darüber hinaus europaweit.

Häufige Fragen zur CSRD und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Antworten mit Fundstelle, Stand 31. Juli 2026. Wo die Rechtslage offen oder widersprüchlich ist, steht das ausdrücklich dabei.

Sind wir nach dem Omnibus-Paket noch CSRD-pflichtig?

Berichtspflichtig sind nach Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 große Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen – beide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Wer nur eines erfüllt, fällt aus dem Anwendungsbereich. Die Kapitalmarktorientierung entfällt als eigenständiges Anknüpfungskriterium, und die frühere dritte Welle mit kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen entfällt vollständig.

Ist die CSRD abgeschafft?

Nein. Das Omnibus-Paket hat den Anwendungsbereich deutlich verengt und die Standards vereinfacht, die Berichtspflicht als solche aber nicht aufgehoben. Richtlinie (EU) 2026/470 ist am 18. März 2026 in Kraft getreten, die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 umsetzen. Wer aus dem Anwendungsbereich gefallen ist, ist von der gesetzlichen Pflicht befreit – nicht von den Datenanfragen seiner Kunden und Kreditgeber.

Müssen wir 2026 in Deutschland schon nach den ESRS berichten?

Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht in Deutschland derzeit nicht: Das CSRD-Umsetzungsgesetz war am 31. Juli 2026 nicht in Kraft, es gelten weiterhin die §§ 289b bis 289e sowie die §§ 315b und 315c HGB mit der nichtfinanziellen Erklärung. § 289d HGB erlaubt aber die freiwillige Nutzung von Rahmenwerken, sodass die ESRS auf dieser Grundlage freiwillig angewandt werden können. Die Europäische Kommission hat am 26. September 2024 gegen Deutschland und 16 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung eröffnet.

Wir haben schon eine Wesentlichkeitsanalyse – war die umsonst?

In aller Regel nicht. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bestimmt, welche Themen, Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen überhaupt relevant sind; diese Erkenntnis trägt auch einen schlankeren freiwilligen Bericht nach VSME und die Beantwortung von Kundenfragebögen. Zu prüfen ist der Zuschnitt: Wer für ESRS Set 1 analysiert hat, sollte die Bewertung an der am 3. Juli 2026 verabschiedeten revidierten Fassung spiegeln, nach Angaben der Kommission sinkt dort die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent.

Wir sind aus der Pflicht gefallen – lohnt sich ein Bericht trotzdem?

Das ist eine Geschäftsentscheidung, keine Rechtsfrage. Der Datenbedarf bleibt auch ohne Pflicht bestehen: Konzernmütter fordern Reporting Packages, Großkunden versenden Lieferantenfragebögen, und Kreditinstitute erheben ESG-Daten aufgrund der EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01, die ab 2026 die systematische Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken verlangen. Der dafür vorgesehene, deutlich schlankere Rahmen ist der Voluntary Standard, den die Kommission am 3. Juli 2026 verabschiedet hat.

Unser Großkunde verlangt Nachhaltigkeitsdaten, obwohl wir nicht berichtspflichtig sind – was darf er verlangen?

Artikel 29ca der EU-Bilanzrichtlinie begrenzt, was ein berichtspflichtiges Unternehmen von Wertschöpfungspartnern mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen darf: nicht mehr, als der Voluntary Standard vorsieht. Die Anwendbarkeit dieses Value-Chain-Cap ist ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen; am 31. Juli 2026 war er noch nicht in Kraft. Die Grenze gilt außerdem nur für Anfragen im Rahmen der CSRD-Berichtspflicht – nicht für sonstige vertragliche Anforderungen.

Unsere Bank verlangt ESG-Daten – gilt der Value-Chain-Cap auch dafür?

Nein. Der Cap nach Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie erfasst nur Anfragen, die ein Unternehmen im Rahmen seiner eigenen CSRD-Berichtspflicht stellt. Bankanfragen beruhen auf den EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01), nach denen Institute Nachhaltigkeitsrisiken ab 2026 systematisch in ihr Risikomanagement einbeziehen. Ebenfalls nicht erfasst sind vertragliche Anforderungen und Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Was ist der Unterschied zwischen VSME und dem Voluntary Standard?

Der VSME ist der Anhang zur Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 und rechtlich eine Empfehlung; er besteht aus einem Basismodul mit den Angaben B1 bis B11 und einem Comprehensive-Modul mit den Angaben C1 bis C9, das das Basismodul voraussetzt. Der Voluntary Standard ist die Nachfolgeregelung, die die Kommission am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt verabschiedet hat und die den VSME ablösen soll; er richtet sich an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte. Stand 31. Juli 2026 war er noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Welche ESRS-Fassung gilt für das Geschäftsjahr 2026?

Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen ESRS Set 1 und der revidierten Fassung, die die Kommission am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt verabschiedet hat; ab dem Geschäftsjahr 2027 ist die revidierte Fassung verpflichtend. Am 31. Juli 2026 lief die Einspruchsfrist von Parlament und Rat von zwei Monaten, verlängerbar um zwei weitere, und der Rechtsakt war noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Wichtig für die Praxis: Berichtsrahmen und ein späterer Prüfungsauftrag müssen dieselbe Fassung nennen.

Dürfen Sie uns beraten und den Bericht später auch prüfen?

Nicht denselben Bericht. Wer die Wesentlichkeitsanalyse oder den Bericht gestaltend begleitet hat, prüft anschließend sein eigenes Arbeitsergebnis; nach § 319 Absatz 2 HGB besteht dann die Besorgnis der Befangenheit, und § 49 WPO verpflichtet den Wirtschaftsprüfer, seine Tätigkeit zu versagen. Nach § 319 Absatz 4 HGB schlägt der Ausschlussgrund auf die gesamte Gesellschaft durch. Die Grenze verläuft dabei am Prüfungsgegenstand, nicht am Mandanten: Eine Tätigkeit für Sie an einem anderen Gegenstand kann weiterhin möglich sein. Wir prüfen das vor jeder Auftragsannahme und sagen Ihnen, welche Rolle dadurch für uns entfällt.

Was kostet ein Nachhaltigkeitsbericht?

Eine Pauschale wäre unseriös, weil der Aufwand fast vollständig an zwei Größen hängt: am gewählten Rahmen und an Ihrer Datenlage. Ein freiwilliger Bericht nach dem VSME-Basismodul umfasst elf Angaben (B1 bis B11), ein vollständiger ESRS-Bericht ein Vielfaches davon. Wir nennen den Aufwand deshalb nach der Standortbestimmung – für einen konkret abgegrenzten Umfang und mit der Angabe, welche Lücken darin noch nicht geschlossen sind.

Die Alternative und der nächste Schritt

Drei Nachbarseiten: der schlankere freiwillige Rahmen, die Bewertung nach der Taxonomie und die Prüfung, die anschließend eine andere Stelle übernehmen muss.

  • VSME-Bericht erstellen

    Wenn Bank oder Großkunde fragen: Ein Datensatz beantwortet mehrere Fragebögen.

  • EU-Taxonomie

    Steht die Berichtspflicht fest, verlangt Artikel 3 eine eigene Bewertung je Wirtschaftstätigkeit.

  • CSRD-Prüfung

    Wenn der Bericht geprüft werden soll: Wer mitgewirkt hat, ist nach § 319 Abs. 3 HGB ausgeschlossen.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Zuerst klären, ob Sie überhaupt berichten müssen

Im Erstgespräch klären wir in fünfundzwanzig Minuten: Sind Sie nach den kumulativen Schwellen noch berichtspflichtig? Wer fragt Ihre Daten ab, und darf er das? Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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