Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zeit besetzen – bevor der Berichtszyklus daran hängt
Ein Berichtsjahr hat einen Punkt, hinter dem sich nichts mehr grundsätzlich ändern lässt: die Wesentlichkeitsanalyse. Wer danach einsteigt, erbt eine Auswahl, die er nicht mehr korrigieren kann. Die erste Frage lautet deshalb nicht, was zu tun ist, sondern an welcher Stelle des Zyklus wir stehen.
Lagen, in denen eine Besetzung auf Zeit die richtige Antwort ist
Interim Management ist selten die erste Wahl, sondern die Folge einer Lücke, die sich nicht rechtzeitig anders schließen lässt. Diese Lagen treten am häufigsten auf.
Lagen, in denen eine Besetzung auf Zeit die richtige Antwort ist
Kriterium
Wert
Fundstelle
Wichtig: Die zuständige Person hat gekündigt
Der Berichtszyklus läuft weiter, die Stelle ist unbesetzt
Der Schaden entsteht selten durch die Vakanz selbst, sondern dadurch, dass in der Zwischenzeit niemand die Erhebung verantwortet und Daten für einen Zeitraum fehlen, der sich nicht nachholen lässt
Erstmaliger Bericht, keine Erfahrung im Haus
Aufbau des Prozesses und Bericht gleichzeitig
Beim VSME sind das die Angaben B1 bis B11 des Basismoduls und, sofern gewählt, zusätzlich C1 bis C9. Wer beides gleichzeitig aufbaut, braucht jemanden, der das Ergebnis kennt, bevor der Weg dorthin feststeht
Ein Großkunde hat eine Frist gesetzt
Der Stichtag kommt von außen, nicht aus dem Gesetz
Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie, eingefügt durch Richtlinie (EU) 2026/470, begrenzt Anfragen aus der CSRD-Berichtspflicht auf Wertschöpfungspartner mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten; anwendbar ab Geschäftsjahr 2027 vorgesehen. Ob die Frist Ihres Kunden davon erfasst ist, ist die erste Prüfung
Die Bank fragt ESG-Daten im Kreditprozess ab
Wiederkehrend, nicht einmalig
Nach den EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 beziehen Kreditinstitute Nachhaltigkeitsrisiken ab 2026 systematisch in Risikomanagement und Kreditprozesse ein. Damit wird aus einer einmaligen Antwort ein laufender Prozess, der eine verantwortliche Stelle braucht
Wichtig: Eine Prüfung der Nachhaltigkeitsangaben ist absehbar
Der Prüfpfad entsteht bei der Erhebung, nicht danach
Bei einer freiwilligen Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) ist die Herkunft der Angabe der Gegenstand. Wer die Erhebung ohne diesen Maßstab führt, erzeugt Daten, die inhaltlich richtig und trotzdem nicht prüfbar sind
Der gesetzliche Rahmen ist offen, der Druck aber real
Vertragliche Anforderungen laufen unabhängig vom Gesetz
Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz (BT-Drs. 21/1857 vom 29.09.2025) war am 31.07.2026 nicht verkündet, die revidierten ESRS am 03.07.2026 verabschiedet, aber nicht veröffentlicht. Wer darauf wartet, verliert die Zeit, die vertragliche Fristen ihm nicht lassen
Was Warten kostet
Eine Frist gibt es nicht, aber einen Punkt ohne Rückweg: Steht die Wesentlichkeitsanalyse, ist die Auswahl der Themen gesetzt. Wer danach einsteigt, erbt sie – und die Mitgestaltung engt die spätere Prüferwahl ein (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB).
Die Stationen eines Berichtszyklus, bezogen auf das Geschäftsjahr. Entscheidend ist Station drei: Nach der Wesentlichkeitsanalyse steht fest, worüber berichtet wird – und jede spätere Korrektur entwertet die inzwischen erhobenen Daten.
Vor Beginn des Berichtsjahres
Rahmen setzen
Welcher Standard, welcher Konsolidierungskreis, welche Adressaten? Ohne diese drei Festlegungen ist jede spätere Erhebung eine Wette.
Zu klären ist, ob nach VSME oder nach den ESRS berichtet wird, welcher Kreis von Gesellschaften erfasst ist und wer den Bericht liest – Bank, Kunde, Konzernmutter oder Öffentlichkeit. Nur hier setzt eine Interimsbesetzung den Rahmen noch selbst.
Erstes Quartal des Berichtsjahres
Beteiligte einbinden
Wer liefert welche Angabe, und wer entscheidet im Zweifel? Zuständigkeiten, die an einer Person hängen, gehen mit ihr.
Die Erhebung scheitert selten an fehlenden Daten, sondern an fehlender Zuständigkeit: Niemand muss eine Zahl liefern, niemand entscheidet, welche Quelle gilt. Diese Festlegungen gehören auf eine Funktion, nicht auf eine Person – sonst fällt es mit der nächsten Vakanz aus.
Erstes bis zweites Quartal
Wesentlichkeitsanalyse – der Punkt ohne Wiederkehr
Hier entscheidet sich, worüber berichtet wird – und damit auch, was erhoben werden muss.
Betrachtet werden zwei Richtungen: die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen. Eine spätere Korrektur bedeutet, den Zyklus für neu aufgenommene Themen nachzuholen und für gestrichene Daten wegzuwerfen.
Zweites bis viertes Quartal
Erhebung und Kontrollen
Die Angaben entstehen – und mit ihnen der Prüfpfad, oder eben nicht. Nachträglich lässt er sich nicht herstellen.
Zu jeder Angabe gehören die führende Quelle, die verantwortliche Funktion, eine Freigabe durch eine zweite Person und die Kennzeichnung, ob der Wert gemessen, berechnet oder geschätzt wurde – bei Schätzungen die Schätzgrundlage. Am Jahresende nachgeholt ist das Rekonstruktion.
Nach dem Ende des Berichtsjahres
Entwurf und Abstimmung
Der Bericht entsteht aus den Daten, nicht umgekehrt. Was jetzt fehlt, fehlt endgültig.
Jetzt zeigt sich, ob die Erhebung getragen hat: Lücken lassen sich für einen abgelaufenen Zeitraum nicht mehr schließen, nur noch als Lücke kennzeichnen. Das ist zulässig und in einem ersten Bericht nicht ungewöhnlich – nur etwas anderes als geplant.
Vor der Veröffentlichung
Prüfung oder Freigabe
Bei freiwilliger Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) ist die Herkunft der Angaben der Gegenstand, nicht ihre Plausibilität.
Ob geprüft wird, entscheidet der Adressat: Eine Bank oder ein Großkunde kann eine Prüfung verlangen, aus dem VSME folgt keine. Ob ein Urteil möglich ist, entscheidet der Prüfpfad aus der Station „Erhebung und Kontrollen“.
Was ein Interimsmandat bei uns nicht ist
Wir arbeiten im Prozess mit. Genau deshalb gibt es Grenzen, die vor der Beauftragung geklärt werden – insbesondere dann, wenn wir in demselben Haus prüfen sollen oder bereits prüfen.
Wir übernehmen keine Organstellung und keine Vertretungsmacht. Wer Geschäftsführung übernimmt, erbringt Unternehmensleitungsleistungen im Sinne des § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB – mit den dort geregelten Folgen für die Prüferstellung.
Wir übernehmen kein Interimsmandat in einem Haus, in dem wir zugleich Abschlussprüfer sind, ohne vorher zu klären, welche der beiden Rollen bleibt.
§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt zusätzlich die Mitwirkung an Buchführung und Aufstellung aus, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Wir erteilen im Interimsmandat kein Prüfungsurteil über die Angaben, an deren Erhebung wir mitgewirkt haben. Das wäre die Prüfung der eigenen Arbeit.
Wir übernehmen keine arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Beratung. Das ist anwaltliche Beratung.
Wir sagen kein Ergebnis zu. Ob ein Bericht später ein Prüfungsurteil trägt oder eine Kundenanfrage zufriedenstellt, entscheidet der Bericht.
Was wir in einem Interimsmandat übernehmen
Ein Interimsmandat unterscheidet sich von einer Beratung dadurch, dass wir im Prozess mitarbeiten – und von einer Stellenbesetzung dadurch, dass die Übergabe von Anfang an mitläuft.
Führung des Berichtsprozesses
Standortbestimmung: an welcher Station des Zyklus das Haus tatsächlich steht
Projektleitung für Wesentlichkeitsanalyse, Erhebung und Berichtsentwurf
Abstimmung mit Geschäftsführung, Fachbereichen und externen Anfragenden
Führung der Datenerhebung einschließlich Kennzeichnung von Schätzungen und Ersatzwerten
Aufbau des Prüfpfads bei der Erhebung, nicht danach
Übergabe von Anfang an
Zuständigkeiten werden auf Funktionen gelegt, nicht auf Personen
Laufende Dokumentation von Entscheidungen und ihrer Begründung, nicht erst zum Ende
Einarbeitung der dauerhaften Besetzung, sobald sie feststeht
Abschlussdokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten
Was ausdrücklich mit im Blick bleibt
Der offene Rechtsstand: was verabschiedet, was in Kraft und was nur angekündigt ist
Die Grenze des Artikels 29ca der Bilanzrichtlinie bei eigenen Anfragen an Lieferanten
Anforderungen aus Bank- und Kundenanfragen getrennt von den Angaben des Standards
Die Frage, ob und wann eine Prüfung der Angaben verlangt wird
Was am Ende des Mandats vorliegt
Ein laufender Berichtsprozess mit benannten Zuständigkeiten je Funktion
Die Ergebnisse des Zyklus: Wesentlichkeitsanalyse, Angabenliste, erhobene Daten, Berichtsentwurf
Eine Übergabedokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten
Eine Beschreibung des Prüfpfads, die einem Prüfer vorgelegt werden kann
Warum justReporting
Warum wir im Prozess mitarbeiten und danach abgeben
Manchmal ist eine Besetzung auf Zeit die falsche Antwort
Steht Ihr Haus im Berichtszyklus schon zu weit hinten, trägt eine Interimsbesetzung nichts mehr bei. Das sagen wir im Erstgespräch, statt das Mandat anzunehmen.
Wir bremsen die Abfrage bei Ihren Lieferanten
Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie begrenzt, was Sie von kleineren Wertschöpfungspartnern verlangen dürfen. Wir trennen das am Anfang der Erhebung von Bank- und Lieferkettenanfragen.
Die Frist Ihrer Bank läuft ohne den Gesetzgeber
Bei vielen Häusern entscheidet nicht das Gesetz, sondern der Vertrag. Wir trennen beides – und raten von dem ab, was keiner von beiden verlangt.
Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.
Häufige Fragen zum Interim Management in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wann ist ein Interimsmandat sinnvoller als eine Neubesetzung?
Wenn der Berichtszyklus nicht auf die Besetzung warten kann. Der entscheidende Punkt ist die Wesentlichkeitsanalyse: Sie legt fest, worüber berichtet wird, und jede spätere Korrektur entwertet die zwischenzeitlich erhobenen Daten. Steht die Analyse noch aus und ist die Stelle unbesetzt, ist die Interimsbesetzung die Alternative zu einem Zyklus, den niemand verantwortet.
Übernehmen Sie eine Organstellung?
Nein. Wir arbeiten im Prozess mit, übernehmen aber keine Geschäftsführung und keine Vertretungsmacht. Der Grund ist berufsrechtlich: Wer Unternehmensleitungsleistungen erbringt, ist nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c HGB als Abschlussprüfer desselben Hauses ausgeschlossen, sofern die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Wir halten diese Grenze auch dort ein, wo wir nicht Abschlussprüfer sind.
Dürfen Sie ein Interimsmandat übernehmen, wenn Sie uns auch prüfen?
Das ist vor der Annahme zu klären, und häufig lautet die Antwort: nur eines von beidem. § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung mitgewirkt (Buchstabe a) oder Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat (Buchstabe c), sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Welche Rolle bleibt, entscheiden wir mit Ihnen vor der Beauftragung – nicht im Vermerk.
Was passiert am Ende des Mandats?
Die Übergabe läuft von Anfang an mit. Zuständigkeiten werden auf Funktionen gelegt statt auf Personen, Entscheidungen werden laufend mit ihrer Begründung dokumentiert, und sobald die dauerhafte Besetzung feststeht, arbeiten wir sie ein. Am Ende steht eine Übergabedokumentation mit offenen Punkten, Fristen und Zuständigkeiten – der Prozess läuft weiter, auch ohne uns.
Müssen wir überhaupt einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Für Deutschland ließ sich das am 31.07.2026 nicht allein aus dem Gesetz beantworten: Der Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 21/1857 vom 29.09.2025) war nicht verkündet, während die Richtlinie (EU) 2026/470 den Anwendungsbereich auf EU-Ebene geändert hat, mit Umsetzungsfrist bis zum 19.03.2027. Praktisch entscheiden bei vielen Unternehmen nicht gesetzliche, sondern vertragliche Anforderungen – die Frist einer Bank oder eines Kunden läuft unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren.
Können Sie den Bericht auch inhaltlich erstellen?
In einem Interimsmandat arbeiten wir im Prozess mit, also auch am Bericht. Was daraus folgt, ist die klare Grenze auf der anderen Seite: Wir können die Angaben, an deren Erhebung wir mitgewirkt haben, anschließend nicht selbst prüfen. Bei einer freiwilligen Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) wäre das die Prüfung der eigenen Arbeit; sie gehört deshalb zu einem anderen Prüfer.
Wie lange läuft ein solches Mandat?
Der Zuschnitt richtet sich am Berichtszyklus aus und nicht an einer festen Dauer: Ein Mandat, das mit der Wesentlichkeitsanalyse beginnt, läuft sinnvollerweise mindestens bis zum Abschluss der Erhebung, weil der Prüfpfad dort entsteht. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt an Standard, Konsolidierungskreis und Ausgangslage und wird im Erstgespräch bestimmt.
Was ist die Wesentlichkeitsanalyse, und warum ist sie der kritische Punkt?
Sie ist das Auswahlverfahren, mit dem festgelegt wird, worüber überhaupt berichtet wird – betrachtet werden die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen. Kritisch ist sie, weil alle folgenden Schritte auf ihr aufbauen: Wird die Auswahl später geändert, muss für neu aufgenommene Themen der ganze Zyklus nachgeholt werden, während erhobene Daten zu gestrichenen Themen wertlos sind.
Welche Daten dürfen wir von Lieferanten verlangen?
Für Anfragen, die aus der eigenen CSRD-Berichtspflicht folgen, begrenzt Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie – eingefügt durch Richtlinie (EU) 2026/470 – den Umfang gegenüber Wertschöpfungspartnern mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten; die Anwendbarkeit ist ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen. Nicht erfasst sind aufsichtsrechtlich veranlasste Bankanfragen und Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Diese Unterscheidung gehört an den Anfang der Erhebung, nicht ans Ende.
Was das Berichtsteam danach braucht
Ob eine Besetzung auf Zeit die richtige Antwort ist, hängt an den Fragen dieser Seiten.
Im Erstgespräch bestimmen wir, an welcher Station des Berichtszyklus Ihr Haus steht und ob eine Besetzung auf Zeit die richtige Antwort ist. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.