Zum Inhalt springen

Fristen halten. Positionen begründen. Nachweise führen.

Verrechnungspreise und Tax Compliance: die Frist läuft ab der Prüfungsanordnung

Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind nach § 90 Abs. 4 AO ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Wer erst danach beginnt, arbeitet gegen eine bereits laufende Frist.

Oder direkt Erstgespräch buchen

  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; zur Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten befugt nach § 2 Abs. 2 WPO
  • Jede Position mit Fundstelle in der Abgabenordnung, nicht mit Erfahrungswert
  • Grenze zur Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB wird vor der Annahme geklärt

Mitgliedschaften · Lehraufträge · Fachveröffentlichungen

§ 153 AO · § 371 AO · § 196 AO

Fehler in einer abgegebenen Erklärung entdeckt – was jetzt?

Die Wahl zwischen Berichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO ist keine Ermessensfrage. Sie ergibt sich aus vier prüfbaren Umständen.

Schritt 1 von 4

Ist die abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig, und kann es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen?

Maßgeblich ist der objektive Befund, nicht die Einschätzung, ob der Fehler auffallen wird.

Dieselbe Prüfung als Tabelle

Die vier Prüfpunkte und ihre Rechtsfolgen, ohne den Baum durchzuklicken. Sie stehen hier vollständig, weil sie sonst nur nach einem Klick sichtbar wären.

Dieselbe Prüfung als Tabelle
1. Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig?Nein: keine Pflicht nach § 153 AO. Ja: weiter zu Punkt 2§ 153 Abs. 1 AO verlangt die Möglichkeit einer Steuerverkürzung. Eine abweichende Rechtsauffassung der Behörde ist kein Fall des § 153 AO
Wichtig: 2. Bei Abgabe vorsätzlich oder leichtfertig?Nein: unverzüglich anzeigen und berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO). Ja oder unklar: weiter zu Punkt 3Nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO (BMF-Schreiben vom 23.05.2016) kann ein auf die steuerlichen Pflichten zugeschnittenes innerbetriebliches Kontrollsystem ein Indiz gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit sein; die Einzelfallprüfung bleibt
3. Prüfungsanordnung, Verfahrenseinleitung oder Entdeckung bekannt?Ja: Sperrgrund, Straffreiheit nicht erreichbar. Nein: weiter zu Punkt 4§ 371 Abs. 2 AO. Die Berichtigungspflicht aus § 153 AO besteht daneben fort. Ab hier gehört das Verfahren in anwaltliche Begleitung (§ 392 Abs. 1 AO)
Wichtig: 4. Verkürzte Steuer über 25.000 Euro je Tat?Ja: Straffreiheit tritt nicht ein. Nein: Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO kommt in BetrachtVollständigkeitsgebot: alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Straffreiheit erst mit Zahlung der Steuer sowie der Zinsen nach §§ 235 und 233a AO (§ 371 Abs. 3 AO)

Wer fragt

Wer die Unterlagen verlangt, und mit welchem Recht

Drei verschiedene Stellen fragen, und keine von ihnen fragt dasselbe. Die Fristen unterscheiden sich, die Zuständigkeit auch.

  • Die Betriebsprüfung

    Fordert die Verrechnungspreisdokumentation an, teils ohne gesondertes Verlangen.

    Was er verlangen darf

    • Die Frist läuft mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, Paragraf 90 Abs. 4 AO.
    • Ohne Aufforderung vorzulegen sind Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
    • Für die übrigen Aufzeichnungen beginnt die Frist erst mit der Anforderung.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern

    Nimmt den länderbezogenen Bericht der Unternehmensgruppe entgegen.

    Was er verlangen darf

    • Zuständig ist nicht das Finanzamt der Gesellschaft, Paragraf 138a AO.
    • Maßgeblich ist der konsolidierte Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
    • Die Abgabe hängt an der Gruppe, nicht an der einzelnen Gesellschaft.
  • Ihre Konzernmutter

    Braucht Ihre Angaben für die Stammdokumentation der Gruppe.

    Was er verlangen darf

    • Der Überblick über die weltweite Geschäftstätigkeit entsteht nur mit ihnen, Paragraf 90 Abs. 3 AO.
    • Die Aufzeichnungspflicht bleibt trotzdem Ihre.
    • Wer zuliefert, ohne zu prüfen, übernimmt fremde Annahmen.

Die Fristen und Betragsgrenzen, an denen es hängt

Steuerliche Mitwirkungspflichten sind selten strittig, aber häufig terminiert. Die folgenden Werte stehen in der Abgabenordnung und in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung; sie entscheiden, wann etwas vorliegen muss und was ein Versäumnis kostet.

Die Fristen und Betragsgrenzen, an denen es hängt
Wichtig: Vorlage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung30 Tage, ohne gesondertes Verlangen§ 90 Abs. 4 AO. Betroffen sind Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Es bedarf keiner Aufforderung durch den Prüfer – die Frist läuft mit der Bekanntgabe
Vorlage sonstiger Aufzeichnungen30 Tage nach Anforderung§ 90 Abs. 4 AO. Für die übrigen Aufzeichnungen nach Absatz 3 beginnt die Frist erst mit der Anforderung durch die Finanzbehörde
Wichtig: Zuschlag bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten5.000 Euro; bei Einkünfteerhöhung 5 bis 10 Prozent des Mehrbetrags§ 162 Abs. 4 AO. Von einem Zuschlag ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist
Zuschlag bei verspäteter VorlageBis zu 1.000.000 Euro, mindestens 100 Euro je vollem Tag der Überschreitung§ 162 Abs. 4 AO. Der Tagessatz läuft unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen inhaltlich tragen
Qualifiziertes MitwirkungsverlangenEin Monat; danach 75 Euro je Kalendertag, höchstens 150 Tage§ 200a AO. In begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden. Ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt höchstens 25.000 Euro je vollem Kalendertag, ebenfalls höchstens für 150 Tage
Erleichterung für kleinere Unternehmen6 Millionen Euro Warenlieferungen und 600.000 Euro andere Leistungen§ 6 Abs. 2 GAufzV. Werden beide Grenzen im laufenden Wirtschaftsjahr nicht überschritten, genügen Auskünfte und die Vorlage vorhandener Unterlagen. Verbundene inländische Unternehmen werden zusammengerechnet
StammdokumentationUmsatz der Unternehmensgruppe über 100 Millionen Euro§ 90 Abs. 3 AO. Dann ist zusätzlich ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe zu erstellen
Länderbezogener BerichtAb 750 Millionen Euro konsolidiertem Umsatz, Abgabe binnen eines Jahres§ 138a AO. Maßgeblich sind die im Konzernabschluss ausgewiesenen konsolidierten Umsatzerlöse des vorangegangenen Wirtschaftsjahres; die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen
Wichtig: Nachträglich erkannter FehlerUnverzüglich anzeigen und berichtigen§ 153 Abs. 1 AO. Die Pflicht besteht vor Ablauf der Festsetzungsfrist und trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger sowie die nach den §§ 34 und 35 AO handelnden Personen

Was Warten kostet

Nur eine Frist dieser Aufstellung beginnt ohne Zutun der Finanzbehörde: § 90 Abs. 4 AO, 30 Tage ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Sie kann verstreichen, bevor jemand im Unternehmen sie bemerkt hat.

Was wir klären, bevor die Außenprüfung fragt

Der Schwerpunkt liegt dort, wo eine steuerliche Position gegenüber einem Dritten zu begründen ist: gegenüber dem Prüfer, dem Bundeszentralamt für Steuern, dem Abschlussprüfer.

Verrechnungspreise

  • Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 AO: Aufnahme und Übersicht der Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen
  • Sachverhaltsdokumentation und Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der vereinbarten Bedingungen
  • Stammdokumentation für Unternehmensgruppen mit einem Umsatz über 100 Millionen Euro
  • Prüfung der Erleichterung nach § 6 GAufzV anhand der Grenzen von 6 Millionen und 600.000 Euro
  • Länderbezogener Bericht nach § 138a AO ab 750 Millionen Euro konsolidiertem Umsatz
  • Vorlagefähigkeit herstellen: Die Unterlagen müssen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung herausgehen können, nicht erst erstellt werden

Steuerliches Kontrollsystem

  • Aufnahme der steuerlichen Pflichten und der Stellen im Unternehmen, an denen sie erfüllt werden
  • Beurteilung der vorhandenen Kontrollen: Wo entsteht ein Fehler, und wer würde ihn bemerken
  • Aufbau oder Nachschärfung eines Kontrollsystems, das auf die steuerlichen Pflichten zugeschnitten ist – nur ein solches kommt nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO als Indiz in Betracht
  • Dokumentation in einer Form, die gegenüber der Finanzbehörde vorgelegt werden kann

Außenprüfung und Berichtigung

  • Begleitung der steuerlichen Außenprüfung von der Prüfungsanordnung bis zur Schlussbesprechung
  • Fristenkontrolle nach § 90 Abs. 4 AO und bei qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO
  • Aufarbeitung eines nachträglich erkannten Fehlers und Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO
  • Steuerliche Aufbereitung des Sachverhalts, wenn ein Rechtsanwalt das Verfahren führt

Aufzeichnungen, Begründung je Position, Beschreibung des Kontrollsystems

  • Aufzeichnungen, die den Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO entsprechen und innerhalb der Frist vorgelegt werden können
  • Eine schriftliche Begründung je Position, mit Fundstelle statt Erfahrungswert
  • Bei einem Kontrollsystem: die Beschreibung der Pflichten, der Kontrollen und der Verantwortlichkeiten
  • Eine benannte Liste der offenen Punkte samt Grund – bei steuerlichen Sachverhalten regelmäßig wichtiger als das Ergebnis

Was wir in steuerlichen Mandaten nicht übernehmen

Die steuerliche Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat Grenzen. Zwei davon stehen im Gesetz: die Verteidigung im Steuerstrafverfahren nach § 392 Abs. 1 AO und die Unabhängigkeit gegenüber Prüfungsmandanten nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB.

  • Wir verteidigen nicht allein im Steuerstrafverfahren. Nach § 392 Abs. 1 AO ist das Wirtschaftsprüfern nur erlaubt, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt; sonst nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt.
  • Wir arbeiten die steuerliche Seite auf und stellen sie der Verteidigung zur Verfügung.
  • Wir übernehmen für Prüfungsmandanten keine steuerliche Beratung, die auf die Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses durchschlägt (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB), sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • Wir sagen keinen Ausgang einer Betriebsprüfung und keinen Erfolg einer Selbstanzeige zu. Beides hängt am Sachverhalt und an Umständen, die außerhalb unserer Einflussnahme liegen.
  • Wir empfehlen keine Verrechnungspreismethode ohne den Sachverhalt. Eine Methode, die zur Funktions- und Risikoverteilung nicht passt, hält der Prüfung nicht stand – unabhängig davon, wie sorgfältig sie dokumentiert ist.
  • Wir vertreten keine Position, die wir in der Schlussbesprechung nicht selbst erklären könnten.

Warum justReporting

Warum Unternehmen ihre steuerliche Dokumentation bei uns aufbauen

  • Die Frist ist das Risiko, nicht der Inhalt

    Über die Angemessenheit eines Verrechnungspreises lässt sich streiten, über die 30 Tage des § 90 Abs. 4 AO nicht. Wir richten die Dokumentation deshalb auf Vorlagefähigkeit aus.

  • Ein Kontrollsystem wirkt nur zugeschnitten

    Nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO kann ein Kontrollsystem gegen Vorsatz sprechen, sofern es der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient. Wir setzen deshalb an den Pflichten an.

  • Prüferblick auf die eigenen Unterlagen

    Wir prüfen im Hauptberuf Abschlüsse und wissen, woran eine Dokumentation scheitert: an fehlenden Belegen für einen Zwischenschritt. Diese Lücken suchen wir, bevor der Prüfer sie sucht.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu Verrechnungspreisen und Tax Compliance

Bis wann müssen Verrechnungspreisunterlagen vorgelegt werden?

Nach § 90 Abs. 4 AO innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung. Im Fall einer Außenprüfung gilt eine schärfere Regel: Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Auf eine Anforderung durch den Prüfer kommt es dabei nicht an.

Was ist eine Transaktionsmatrix?

Eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen. § 90 Abs. 3 AO nennt sie als eigenständigen Bestandteil der Aufzeichnungen, neben der Sachverhaltsdokumentation und der Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Vereinbarung der Bedingungen. Sie gehört zu den Unterlagen, die im Prüfungsfall ohne Aufforderung binnen 30 Tagen herausgehen müssen.

Was kostet es, wenn die Aufzeichnungen fehlen?

Nach § 162 Abs. 4 AO beträgt der Zuschlag 5.000 Euro. Ergibt sich als Folge einer Berichtigung eine Erhöhung der Einkünfte, beträgt er mindestens 5 und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags. Bei verspäteter Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen sind es bis zu 1.000.000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Von einem Zuschlag ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist.

Gilt die Dokumentationspflicht auch für kleinere Unternehmen?

Erleichtert. Nach § 6 Abs. 2 GAufzV gelten Unternehmen als kleiner, bei denen im laufenden Wirtschaftsjahr die Entgelte für Warenlieferungen aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen 6 Millionen Euro nicht übersteigen und die Vergütungen für andere Leistungen nicht mehr als 600.000 Euro betragen. Dann genügen Auskünfte gegenüber der Finanzbehörde und die Vorlage vorhandener Unterlagen. Verbundene inländische Unternehmen werden bei der Prüfung dieser Grenzen zusammengerechnet.

Wann brauchen wir eine Stammdokumentation?

Nach § 90 Abs. 3 AO dann, wenn der Steuerpflichtige zu einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro gehört. Dann ist zusätzlich zu den übrigen Aufzeichnungen ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe zu erstellen.

Was ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen?

Ein Instrument der Außenprüfung nach § 200a AO. Das Verlangen ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erfüllen, in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden. Wird es nicht erfüllt, beträgt das Mitwirkungsverzögerungsgeld 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Verzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Ein Zuschlag dazu kann bis zu 25.000 Euro je vollem Kalendertag betragen, ebenfalls höchstens für 150 Tage.

Wir haben nachträglich einen Fehler entdeckt – müssen wir eine Selbstanzeige stellen?

Nicht zwangsläufig. War die Erklärung bei Abgabe weder vorsätzlich noch leichtfertig unrichtig, greift § 153 Abs. 1 AO: Der Fehler ist unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist dafür weder erforderlich noch das passende Mittel. Sie wird erst relevant, wenn bei Abgabe Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Raum steht.

Bringt ein Tax Compliance Management System etwas?

Nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO (BMF-Schreiben vom 23.05.2016) kann ein innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann. Von einer Prüfung des Einzelfalls befreit es nicht. Entscheidend ist der Zuschnitt: Ein allgemeines Compliance-Regelwerk erfüllt die Voraussetzung nicht schon deshalb, weil es existiert.

Darf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerlich beraten?

Ja. Nach § 2 Abs. 2 WPO sind Wirtschaftsprüfer befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Eine Grenze zieht § 392 Abs. 1 AO für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren: allein nur, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchführt, sonst nur gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt.

Darf unser Abschlussprüfer uns steuerlich beraten?

Nur eingeschränkt. Nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine steuerliche Beratung, deren Ergebnis unmittelbar in den zu prüfenden Abschluss eingeht, ist deshalb vorab auf ihre Auswirkung zu untersuchen – vor der Annahme, nicht im Bericht.

Was daneben liegt

Steuerliche Fragen treffen selten allein ein. Diese drei Seiten betreffen die Nachbarthemen.

  • Jahresabschlussprüfung

    Wenn dieselben Zahlen zugleich handelsrechtlich zu prüfen sind – Prüfung und steuerliche Beratung sind dabei nicht in jeder Konstellation vereinbar.

  • Rechnungslegungsberatung

    Wenn die Frage im Kern eine Bilanzierungsfrage ist und sich erst in zweiter Linie steuerlich auswirkt.

  • Treuhand und Testamentsvollstreckung

    Wenn ein Nachlass oder ein Treuhandverhältnis dahintersteht und die steuerliche Behandlung daran hängt.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Fristenlage und Dokumentationsstand klären

Im Erstgespräch klären wir in fünfundzwanzig Minuten, welche Aufzeichnungspflichten Sie nach § 90 Abs. 3 AO treffen und ob Ihre Unterlagen binnen 30 Tagen herausgehen könnten. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

Erstgespräch buchen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer · kostenfrei und unverbindlich