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IFRS 18: die Erfolgsrechnung bekommt eine vorgeschriebene Gliederung

IFRS 18 ersetzt IAS 1 und schreibt erstmals zwei Zwischensummen vor: Betriebsergebnis sowie Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. Anzuwenden ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Das entscheidende Jahr liegt davor: die Vergleichsperiode.

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  • Unabhängigkeit vor jeder Auftragsannahme geprüft – § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB, § 49 WPO
  • Jede Einschätzung mit Fundstelle im Standard, nicht mit Erfahrungswert

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IFRS 18 · Verordnung (EU) 2026/338 · IFRS 19

Von der Veröffentlichung bis zur Erstanwendung

Zwischen der EU-Übernahme und der ersten Berichtsperiode liegt genau ein Geschäftsjahr: die Vergleichsperiode. Deshalb ist der Stichtag nicht der Termin, an dem die Arbeit anfängt.

  1. abgeschlossen
    April 2024

    Der IASB veröffentlicht IFRS 18

    Der Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Einzelne Regelungen des IAS 1 bleiben bestehen, andere wandern nach IAS 8 und IFRS 7.

    Drei Neuerungen tragen die Umstellung: zwei vorgeschriebene Zwischensummen in der Gesamtergebnisrechnung, eine Angabepflicht für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und neue Grundsätze dazu, wann Posten zusammengefasst und wann sie aufgegliedert werden.

  2. abgeschlossen
    9. Mai 2024

    Der IASB veröffentlicht IFRS 19

    Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht sollen die IFRS mit verringerten Angabepflichten anwenden dürfen. Änderungen dazu folgten am 21. August 2025.

    IFRS 19 ist der Grund, warum die Umstellung in Konzernen zwei Fragen hat statt einer: Was ändert sich im Konzernabschluss, und was in den Berichtspaketen der Tochtergesellschaften? Die zweite Frage ist für die EU offen.

  3. abgeschlossen
    13. Februar 2026

    Die EU übernimmt IFRS 18

    Die Verordnung (EU) 2026/338 übernimmt IFRS 18 samt Folgeänderungen an weiteren Standards in EU-Recht. Veröffentlichung im Amtsblatt am 16. Februar 2026.

    Erst mit der Übernahme ist der Standard für einen Abschluss nach § 315e HGB verbindlich. Bis dahin war IFRS 18 ein beschlossener, aber in der EU nicht anwendbarer Standard – genau die Unterscheidung, die in Projektplänen regelmäßig untergeht.

  4. 31. Juli 2026JETZT

    IFRS 19 ist noch nicht übernommen

    Der EFRAG Endorsement Status Report vom 17. Juli 2026 führt IFRS 19 als empfohlen, aber nicht übernommen. Erwartet wird die Übernahme im dritten oder vierten Quartal 2026.

    Praktische Folge: Ein Angabenkonzept für Tochtergesellschaften lässt sich vorbereiten, aber nicht verbindlich beschließen. Wer es dennoch beschließt, plant auf einem Stand, der noch nicht in Kraft ist. Maßgeblich bleibt das Stand-Datum dieser Seite.

  5. Geschäftsjahr 2026

    Die Vergleichsperiode läuft bereits

    Wer zum 1. Januar 2027 erstmals anwendet, stellt das Geschäftsjahr 2026 als Vergleichsperiode nach der neuen Gliederung dar – einschließlich der Vergleichsangaben im Anhang.

    Deshalb ist die Analyse eine Aufgabe des Jahres 2026 und nicht des Jahres 2027: Welche Aufwands- und Ertragsposten fallen in welche Kategorie, welche Zwischensummen ergeben sich daraus, und welche der heute berichteten Kennzahlen sind künftig angabepflichtige Kennzahlen der Unternehmensleitung.

  6. ab 1. Januar 2027

    Verpflichtende Erstanwendung

    IFRS 18 ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

    Für ein abweichendes Geschäftsjahr verschiebt sich der Termin entsprechend nach hinten: Maßgeblich ist der Beginn der Berichtsperiode, nicht das Kalenderjahr. Wer früher anwendet, verschiebt damit zugleich die Vergleichsperiode nach vorn.

Wer fragt

Wer den Termin setzt, und woran er hängt

Der gesetzliche Erstanwendungszeitpunkt ist selten der, der zuerst greift. Wer früher umstellt, tut es für jemanden.

  • Ihre ausländische Muttergesellschaft

    Gibt die Umstellung über den Konzernzeitplan vor.

    Was er verlangen darf

    • Wer in einen IFRS-Konzernabschluss zuliefert, folgt dem Zeitplan der Mutter.
    • Bei zulässiger früherer Anwendung liegt der eigene Termin vor dem gesetzlichen.
    • Die Vergleichsangaben verlangen die neue Gliederung ein Jahr früher.
  • Ihre Kreditgeber

    Stellen im Kreditvertrag auf Kennzahlen aus dem Abschluss ab.

    Was er verlangen darf

    • Neu definierte Zwischensummen können auf Covenants durchschlagen.
    • Ob die vertragliche Definition auf den Abschluss verweist, ist zu prüfen.
    • Diese Prüfung gehört vor die Umstellung, nicht danach.
  • Investoren und Analysten

    Lesen Kennzahlen, die die Unternehmensleitung selbst definiert hat.

    Was er verlangen darf

    • IFRS 18 verlangt Angaben zu solchen Zwischensummen.
    • Die Angabepflicht greift, sobald sie öffentlich kommuniziert werden.
    • Betroffen ist damit auch, was bisher nur in der Investorenkommunikation stand.

Woran Sie erkennen, dass Sie betroffen sind

Die Umstellung trifft nicht alle gleichzeitig. Entscheidend sind drei Fragen: Stellen Sie einen IFRS-Abschluss auf oder liefern Sie zu? Ab welchem Geschäftsjahr? Hängen Verträge an Ihren Zwischensummen?

Woran Sie erkennen, dass Sie betroffen sind
Wichtig: Erstanwendung IFRS 18Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnenIFRS 18, veröffentlicht im April 2024; für die EU über die Verordnung (EU) 2026/338 vom 13.02.2026, Amtsblatt vom 16.02.2026. Frühere Anwendung ist zulässig
Wichtig: VergleichsperiodeBei Erstanwendung zum 01.01.2027 das Geschäftsjahr 2026IFRS 18 verlangt Vergleichsbeträge für das Vorjahr einschließlich der Vergleichsangaben im Anhang. Die Gliederung des laufenden Jahres ist damit schon für 2026 die entscheidende Grösse
IFRS-Konzernabschluss verpflichtendMutterunternehmen mit Wertpapieren an einem organisierten Markt im Inland§ 315e Abs. 2 HGB. Der Konzernabschluss ist dann nach den in EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen
IFRS-Konzernabschluss freiwilligAndere Mutterunternehmen dürfen, müssen aber vollständig folgen§ 315e Abs. 3 HGB. Das Wahlrecht ist keins zwischen einzelnen Standards: Wer es zieht, wendet die übernommenen Standards vollständig an – einschließlich IFRS 18 ab dem Erstanwendungszeitpunkt
Wichtig: IFRS 19 für TochterunternehmenAm 31.07.2026 nicht in EU-Recht übernommenEFRAG Endorsement Status Report vom 17.07.2026: IFRS 19 ist veröffentlicht und zur Übernahme empfohlen, die Übernahme wird im dritten oder vierten Quartal 2026 erwartet. Ein EU-Abschluss kann den Standard bis dahin nicht anwenden

Was Warten kostet

Verpflichtend ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ist 2026 bereits die Vergleichsperiode: Wer erst 2027 umstellt, gliedert das Jahr 2026 nachträglich um – aus laufender Arbeit wird Rückrechnung.

Was wir in Bilanzierungsfragen klären

Rechnungslegungsberatung heißt hier nicht, einen Abschluss aufzustellen, sondern eine Frage so zu beantworten, dass sie später begründbar bleibt. Das Ergebnis ist ein Schriftstück mit Fundstelle.

IFRS-18-Umstellung

  • Analyse der bestehenden Gesamtergebnisrechnung: Zuordnung der Posten zu den Kategorien und Ableitung der beiden vorgeschriebenen Zwischensummen
  • Aufnahme der heute kommunizierten Kennzahlen und Prüfung, welche davon künftig als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen anzugeben sind
  • Beurteilung der Zusammenfassungs- und Aufgliederungsgrundsätze für die bestehenden Posten und den Anhang
  • Aufbau der Vergleichsperiode für das Geschäftsjahr 2026, einschließlich der Vergleichsangaben im Anhang
  • Abgleich mit vertraglich zugesagten Kennzahlen: verweist der Vertrag auf den Abschluss oder auf eine eigene Definition

Bilanzierungsfragen im laufenden Betrieb

  • Schriftliche Stellungnahme zu einer abgegrenzten Bilanzierungsfrage nach HGB oder IFRS, mit Fundstelle und Begründung
  • Zweitmeinung zu einer bereits getroffenen Einschätzung, bevor sie in den Abschluss eingeht
  • Beurteilung von Sachverhalten, die erstmals auftreten: neue Vertragsformen, Umstrukturierungen, veränderte Konzernstrukturen
  • Aufbau oder Fortschreibung einer Bilanzierungsrichtlinie, damit dieselbe Frage nicht jedes Jahr neu entschieden wird

Konzernrechnungslegung

  • Begleitung bei der erstmaligen Aufstellung eines Konzernabschlusses
  • Beurteilung des Wahlrechts nach § 315e Abs. 3 HGB und seiner Folgen
  • Abstimmung der Berichtspakete zwischen Tochtergesellschaften und Mutterunternehmen
  • Vorbereitung auf IFRS 19, sobald die EU-Übernahme erfolgt ist – mit ausdrücklichem Vorbehalt bis dahin

Die schriftliche Einschätzung, und woran sie hängt

  • Eine schriftliche Einschätzung mit der Fundstelle im Standard oder im Gesetz, auf die sie sich stützt
  • Bei der Umstellung: die Zuordnung Ihrer Posten zu den Kategorien, nachvollziehbar Zeile für Zeile
  • Eine benannte Liste der offenen Punkte, die zum Zeitpunkt der Beratung nicht abschließend geklärt waren – mit dem Grund
  • Unterlagen in einer Form, die der Abschlussprüfer als Nachweis der Entscheidungsfindung verwenden kann

Was wir bei einem Beratungsauftrag nicht übernehmen

Die Grenze zwischen Beratung und Abschlussprüfung zieht § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB, nicht der Stil. Geklärt wird sie vor der Annahme des Auftrags, nicht im Bestätigungsvermerk.

  • Wer über die Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses mitgewirkt hat, ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen – es sei denn, die Mitwirkung ist von untergeordneter Bedeutung.
  • Wir prüfen keinen Abschluss, an dessen Aufstellung wir über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt haben. Ist ein Prüfungsmandat vorhanden oder geplant, klären wir zuerst, welche Rolle bleibt.
  • Wir erbringen für Prüfungsmandanten keine eigenständigen Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden Abschluss nicht nur unwesentlich auswirken (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d HGB).
  • Wir stellen Ihren Abschluss nicht auf und führen Ihre Bücher nicht. Wir beurteilen, was Sie aufstellen.
  • Wir sagen kein Ergebnis der Umstellung zu. Ob eine Zuordnung im Prüfungsgespräch trägt, entscheidet sich am Sachverhalt, nicht an der Beratung.
  • Wir behaupten nichts über IFRS 19, solange der Standard nicht in EU-Recht übernommen ist. Vorbereiten lässt sich einiges, beschließen nichts.

Warum justReporting

Warum Unternehmen ihre Rechnungslegungsfragen bei uns klären

  • Oft ist der Abschluss kaum berührt

    Nicht jede Gesamtergebnisrechnung liegt weit von der neuen Gliederung entfernt. Wenn Ihre nah dran ist, sagen wir das – und der Umstellungsauftrag entfällt.

  • Von einem Angabenkonzept nach IFRS 19 raten wir ab

    Solange der Standard nicht in EU-Recht übernommen ist, lässt sich vorbereiten, aber nichts beschließen. Ein fertiges Konzept jetzt zu bauen, wäre bezahlte Arbeit auf Verdacht.

  • Wir stellen nichts auf, wir beurteilen

    Ihre Bücher führen wir nicht und Ihren Abschluss stellen wir nicht auf. Damit bleibt uns der größere Auftrag verschlossen und Ihnen die spätere Prüfbarkeit erhalten.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu IFRS 18 und zur Rechnungslegungsberatung

Ab wann gilt IFRS 18?

IFRS 18 ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine frühere Anwendung ist zulässig. Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist das erste Pflichtjahr damit 2027. Bei abweichendem Geschäftsjahr verschiebt sich der Termin auf den Beginn der ersten Berichtsperiode, die am oder nach dem 1. Januar 2027 anfängt.

Gilt IFRS 18 auch in der EU?

Ja. Die Kommission hat IFRS 18 mit der Verordnung (EU) 2026/338 vom 13. Februar 2026 in EU-Recht übernommen; veröffentlicht wurde die Verordnung im Amtsblatt am 16. Februar 2026. Erst mit dieser Übernahme ist der Standard für einen Konzernabschluss nach § 315e HGB verbindlich – vorher war er beschlossen, aber in der EU nicht anwendbar.

Was ändert sich durch IFRS 18?

Drei Dinge. Erstens schreibt der Standard zwei Zwischensummen in der Gesamtergebnisrechnung vor: das Betriebsergebnis sowie das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. Zweitens sind Zwischensummen, die nicht in den Standards vorgesehen sind und die die Unternehmensleitung in ihrer öffentlichen Kommunikation verwendet, künftig anzugeben. Drittens gibt es neue Grundsätze dazu, wann Posten zusammengefasst und wann sie aufgegliedert werden.

Müssen wir die Vergleichszahlen anpassen?

IFRS 18 verlangt Vergleichsbeträge für das Vorjahr einschließlich der Vergleichsangaben im Anhang. Wer zum 1. Januar 2027 erstmals anwendet, stellt das Geschäftsjahr 2026 nach der neuen Gliederung dar. Praktisch bedeutet das: Die Zuordnung der Posten muss stehen, bevor das Geschäftsjahr 2026 abgeschlossen ist – nicht erst im Umstellungsjahr.

Was ist IFRS 19, und dürfen wir ihn schon anwenden?

IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures erlaubt bestimmten Tochterunternehmen, die IFRS mit verringerten Angabepflichten anzuwenden. Der IASB hat ihn am 9. Mai 2024 veröffentlicht, Änderungen folgten am 21. August 2025. Für die EU gilt er noch nicht: Der EFRAG Endorsement Status Report vom 17. Juli 2026 führt den Standard als zur Übernahme empfohlen, die Übernahme wird im dritten oder vierten Quartal 2026 erwartet. Bis dahin lässt sich ein Angabenkonzept vorbereiten, aber nicht verbindlich beschließen.

Ändert IFRS 18 unseren Jahresabschluss nach HGB?

Nein. IFRS 18 betrifft Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards. Der handelsrechtliche Jahresabschluss der einzelnen Gesellschaft bleibt davon unberührt; § 315e HGB regelt den Konzernabschluss. Praktisch relevant wird die Umstellung für HGB-Anwender dort, wo sie in ein IFRS-Berichtspaket zuliefern – dann gibt der Konzern die Gliederung vor.

Kann IFRS 18 unsere Kreditvereinbarungen betreffen?

Möglich, und die Frage gehört vor die Umstellung. Entscheidend ist, wie der Vertrag die Kennzahl definiert: Verweist er auf eine Grösse aus dem Abschluss, kann eine neu definierte Zwischensumme durchschlagen; enthält er eine eigenständige Definition, ändert sich nichts. Diese Unterscheidung lässt sich nur am Vertragstext treffen, nicht am Standard.

Darf unser Abschlussprüfer uns bei der Umstellung beraten?

Nur eingeschränkt. Nach § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses mitgewirkt hat, sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine erläuternde Auskunft ist etwas anderes als die Erarbeitung der Zuordnung. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, wird vor Beginn geklärt – nachträglich lässt sich ein Ausschlussgrund nicht heilen.

Was kostet eine IFRS-18-Umstellungsberatung?

Das hängt an drei Treibern, und die lassen sich vorab benennen: der Zahl der Aufwands- und Ertragsposten, die zuzuordnen sind; der Zahl der heute kommunizierten Kennzahlen, die auf ihre Angabepflicht zu prüfen sind; und dem Zustand der bestehenden Dokumentation. Ein Unternehmen mit einer gepflegten Bilanzierungsrichtlinie hat einen Bruchteil des Aufwands eines Unternehmens, das seine Zuordnungen erstmals schriftlich festhält.

Wann sollten wir mit der Vorbereitung anfangen?

Sinnvoll ist der Zeitpunkt, zu dem die Zuordnung der Posten noch in das laufende Geschäftsjahr 2026 einfließen kann – denn 2026 ist bei einer Erstanwendung zum 1. Januar 2027 die Vergleichsperiode. Wer erst 2027 beginnt, stellt die Vergleichszahlen rückwirkend um und arbeitet dabei gegen einen bereits abgeschlossenen Abschluss.

Was zur Umstellung dazugehört

Eine Umstellung der Rechnungslegung berührt Systeme, Menschen und die spätere Prüfung.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

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Im Erstgespräch klären wir in fünfundzwanzig Minuten: Wie weit ist Ihre Gesamtergebnisrechnung von IFRS 18 entfernt? Welche Kennzahlen werden angabepflichtig? Hängen Verträge an Ihren Zwischensummen? Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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