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Erst der Nachweis. Dann das Werkzeug.

Nachhaltigkeitsdaten so aufsetzen, dass sie später einer Prüfung standhalten

Eine Nachhaltigkeitsangabe wird nicht dadurch belastbar, dass sie in einer Software steht, sondern wenn sich jeder Schritt von der Zahl im Bericht bis zum Beleg zurückverfolgen lässt – Schätzungen eingeschlossen. Wir setzen deshalb beim Nachweis an, nicht bei der Werkzeugauswahl.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Wir empfehlen keine Produkte gegen Provision – die Auswahl bleibt Ihre Entscheidung
  • Berufspflichten nach § 43 WPO gelten auch für Beratungsaufträge ohne Prüfungsbezug

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ISAE 3000 (Revised) · Empfehlung (EU) 2025/1710 · Artikel 29ca Bilanzrichtlinie

Der Weg eines Nachhaltigkeitsdatenpunkts

Sechs Schritte von der Quelle bis zum Nachweis. Entscheidend ist, dass jeder Schritt später nachvollziehbar ist – auch für jemanden, der ihn nicht selbst gegangen ist.

  1. 01

    Angabe festlegen

    Welche Angabe wird gebraucht, und aus welchem Standard folgt sie? Ohne diese Liste ist jede weitere Entscheidung Vermutung.

    Mehr dazu

    Die Liste folgt aus der Wesentlichkeitsanalyse und dem gewählten Standard. Beim VSME sind das die Angaben B1 bis B11 des Basismoduls und, sofern das Comprehensive-Modul gewählt wird, zusätzlich die Angaben C1 bis C9. Zu jeder Angabe wird festgehalten, in welcher Einheit sie geführt wird, für welchen Zeitraum sie gilt und welchen Konsolidierungskreis sie abdeckt. Angaben, die nur wegen einer Kundenanfrage gebraucht werden, werden getrennt geführt – sie folgen einer anderen Logik als die Angaben des Standards.

  2. 02

    Quelle benennen

    Zu jeder Angabe genau eine führende Quelle, mit benannter verantwortlicher Stelle im Haus.

    Mehr dazu

    Führende Quelle heißt: das System oder der Beleg, aus dem der Wert im Streitfall genommen wird – Zählerablesung, Lieferantenrechnung, Personalsystem, Fuhrparkverwaltung. Zwei gleichrangige Quellen für dieselbe Angabe sind der häufigste Grund dafür, dass ein Wert zwischen zwei Berichten unerklärlich springt. Die verantwortliche Stelle ist eine Funktion im Haus, keine Person: Zuständigkeiten, die an einer Person hängen, gehen mit ihr.

  3. 03

    Erhebung regeln

    Rhythmus, Zuständigkeit und Vier-Augen-Prinzip werden festgelegt, bevor das erste Mal erhoben wird.

    Mehr dazu

    Festzulegen sind der Erhebungsrhythmus, die Freigabe durch eine zweite Person und der Umgang mit fehlenden Werten. Der wichtigste Punkt ist der letzte: Wer nicht vorher regelt, was bei einem fehlenden Wert geschieht, bekommt im Zweifel eine stille Null – und eine stille Null ist in der Prüfung schlechter als eine gekennzeichnete Lücke.

  4. 04

    Schätzungen kennzeichnen

    Messwert, Berechnung und Schätzung werden unterschiedlich geführt, nicht unterschiedlich kommentiert.

    Mehr dazu

    Jeder Wert trägt die Angabe, wie er entstanden ist: gemessen, aus anderen Werten berechnet oder anhand eines Ersatzwerts geschätzt. Bei Schätzungen kommt die Grundlage dazu – welcher Faktor, aus welcher Quelle, mit welchem Stand. Das ist die Angabe, nach der eine Prüfung zuerst fragt, und sie lässt sich nachträglich nicht rekonstruieren, sondern nur neu erheben.

  5. 05

    Prüfpfad schließen

    Von der Zahl im Bericht bis zum Beleg an der Quelle muss jeder Zwischenschritt auffindbar sein.

    Mehr dazu

    Zu prüfen ist der Weg rückwärts: Lässt sich zu einer beliebigen Zahl im Bericht die Aggregation, die zugrunde liegenden Einzelwerte und schließlich der Beleg auffinden – ohne dass jemand aus dem Gedächtnis erklären muss, wie gerechnet wurde? Dazu gehören die Änderungshistorie und die Frage, wie lange die Nachweise vorgehalten werden. Diese Probe ist der eigentliche Zweck des ganzen Ablaufs.

  6. 06

    Werkzeug auswählen

    Erst jetzt, und gegen die vorher festgelegten Anforderungen – nicht gegen eine Funktionsliste.

    Mehr dazu

    Ein Werkzeug ist genau dann geeignet, wenn es die Schritte 01 bis 05 trägt: Angabenliste, führende Quelle, Freigabe durch eine zweite Person, Kennzeichnung von Schätzungen, Änderungshistorie und Export der Nachweise. Wer in dieser Reihenfolge vorgeht, kann Angebote vergleichen; wer mit der Werkzeugauswahl beginnt, vergleicht Funktionslisten und stellt erst im Betrieb fest, was fehlt. Wir nennen dabei keine Produktnamen und erhalten von keinem Anbieter eine Vergütung.

Wer fragt

Wer die Daten verlangt, und wie weit er gehen darf

Die Anfragen kommen aus zwei Richtungen: Man fragt Sie, und Sie fragen weiter. Beide Richtungen haben eine Grenze, und beide muss das System kennen.

  • Ihre Bank

    Fragt Nachhaltigkeitsdaten im Kreditprozess ab, wiederkehrend.

    Was er verlangen darf

    • Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 binden das Institut, nicht Sie.
    • Was einmal beantwortet ist, wird künftig regelmäßig abgefragt.
    • Die Anforderung trifft damit die Datenhaltung, nicht die einzelne Antwort.
  • Ihr berichtspflichtiger Kunde

    Erhebt Daten für seine eigenen Angaben zur Wertschöpfungskette.

    Was er verlangen darf

    • Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie begrenzt, was er verlangen darf.
    • Die Grenze gilt für Wertschöpfungspartner bis durchschnittlich 1.000 Beschäftigte.
    • Das Datenmodell muss diese Grenze abbilden können.
  • Ihre eigenen Lieferanten

    Die Gegenrichtung: hier fragen Sie, und derselbe Cap gilt.

    Was er verlangen darf

    • Begrenzt ist, was Sie aus eigener Berichtspflicht verlangen dürfen.
    • Ein Fragebogen, der darüber hinausgeht, hat dafür keine Grundlage.
    • Auch das ist eine Anforderung an das System, nicht an das Anschreiben.

Woran Sie merken, dass die Datenseite nicht trägt

Die Schwäche zeigt sich fast nie beim ersten Bericht, sondern beim zweiten – oder in dem Moment, in dem jemand von außen nach der Herkunft einer Zahl fragt.

Woran Sie merken, dass die Datenseite nicht trägt
Wichtig: Niemand kann sagen, woher eine Zahl im Bericht stammtDer Prüfpfad fehlt, nicht die ZahlBei einer Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen nach ISAE 3000 (Revised) ist die Herkunft der Angabe der eigentliche Gegenstand. Eine Zahl ohne nachvollziehbare Herkunft ist für ein Prüfungsurteil unbrauchbar, auch wenn sie richtig ist
Die Erhebung läuft über Tabellenkalkulationen per E-MailKeine Historie, keine Zuständigkeit, keine KontrolleDer praktische Mangel ist selten die Rechenformel, sondern dass sich hinterher nicht feststellen lässt, wer welchen Wert wann geändert hat und auf welcher Grundlage
Ein Softwareanbieter soll ausgewählt werdenErst das Datenmodell, dann das WerkzeugWelche Angaben erhoben werden müssen, entscheidet die Wesent­lichkeits­analyse und der gewählte Standard – beim VSME die Angaben B1 bis B11, mit Comprehensive-Modul zusätzlich C1 bis C9. Ohne diese Liste lässt sich kein Werkzeug beurteilen
Ein erheblicher Teil der Werte ist geschätztZulässig, aber nur wenn es erkennbar istSchätzungen und Ersatzwerte sind in der Nach­haltig­keits­bericht­erstattung unvermeidbar. Der Fehler ist nicht die Schätzung, sondern eine Datenhaltung, in der Messwert und Schätzwert am Ende gleich aussehen
Der Standard ändert sich, das System nichtBeweglicher Rechtsstand als Anforderung an das ModellDie revidierten ESRS wurden am 03.07.2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet, waren am 31.07.2026 aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Datenmodell, das fest an eine Standardfassung gebaut ist, muss bei jeder Änderung neu gebaut werden

Was Warten kostet

Eine Frist gibt es nicht. Der Preis des Wartens fällt beim ersten Nachweis an: Wer den Weg von der Zahl zum Beleg erst rückwirkend baut, rekonstruiert Schätzungen, deren Grundlagen im Haus niemand mehr benennen kann.

Was wir klären, bevor der Datenweg steht

Der Auftrag beginnt bei den Angaben, die Sie liefern müssen, und endet beim Nachweis, den ein Prüfer später sehen will. Die Software steht dazwischen und ist nicht der Ausgangspunkt.

Datenmodell und Anforderungen

  • Ableitung der zu erhebenden Angaben aus dem gewählten Standard und der Wesent­lichkeits­analyse
  • Zuordnung jeder Angabe zu genau einer führenden Quelle und einer verantwortlichen Funktion
  • Festlegung von Einheit, Zeitbezug und Konsoli­dierungs­kreis je Angabe
  • Trennung der Angaben, die aus dem Standard folgen, von denen, die aus Bank- und Kundenanfragen kommen

Erhebung und Kontrollen

  • Erhebungsrhythmus, Freigabe durch eine zweite Person, Umgang mit fehlenden Werten
  • Kennzeichnung von Messwert, Berechnung und Schätzung einschließlich der Schätzgrundlage
  • Abbildung der Grenze aus Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie in den Anforderungen an Lieferanten
  • Änderungshistorie und Aufbewahrung der Nachweise

Werkzeug und Übergabe

  • Anforderungskatalog für die Auswahl, aus den Schritten des Ablaufs abgeleitet
  • Begleitung der Anbieterauswahl ohne Produktempfehlung und ohne Vergütung durch Anbieter
  • Abnahme gegen den Anforderungskatalog statt gegen eine Funktionsliste
  • Beschreibung des Prüfpfads in einer Form, die einem Prüfer vorgelegt werden kann

Angabenliste, Erhebungsregelung und der Prüfpfad

  • Eine Angabenliste mit führender Quelle, verantwortlicher Funktion, Einheit und Zeitbezug
  • Eine schriftliche Erhebungsregelung einschließlich Freigabe und Umgang mit fehlenden Werten
  • Eine Beschreibung des Prüfpfads, die von der Zahl im Bericht bis zum Beleg führt
  • Einen Anforderungskatalog für die Werkzeugauswahl, gegen den sich Angebote vergleichen lassen

Was wir nicht tun

Wir sind Wirtschaftsprüfer, kein Softwarehaus und kein Vertriebspartner. Daraus folgen Grenzen, die wir vor der Beauftragung benennen.

  • Wir empfehlen kein bestimmtes Produkt und erhalten von keinem Anbieter eine Vergütung. Wir erstellen den Anforderungskatalog; die Auswahl treffen Sie.
  • Wir entwickeln keine Software und übernehmen keinen Betrieb. Für Einrichtung und Betrieb bleibt Ihr Dienstleister zuständig.
  • Wir erheben Ihre Daten nicht selbst. Wenn wir die Erhebung führen würden, prüften wir später unsere eigene Arbeit.
  • Wir erteilen in diesem Auftrag kein Prüfungsurteil über Nachhaltigkeitsinformationen. Eine Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) ist ein eigener Auftrag mit eigenem Auftragsverhältnis – und ob wir beides übernehmen können, ist vorher zu klären.
  • § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei Buchführung oder Aufstellung mitgewirkt hat – sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • Unabhängig davon gilt § 43 WPO für jeden Auftrag. Welche der beiden Rollen bleibt, wird vor der Beauftragung entschieden und nicht im Vermerk.
  • Wir sagen nicht zu, dass ein bestimmtes Vorgehen zu einem Prüfungsurteil führt. Ob eine Angabe belastbar ist, entscheidet die Angabe.

Warum justReporting

Warum die Datenseite von einem Prüfer aufgesetzt werden sollte

  • Wir bauen gegen die Frage, die später gestellt wird

    In einer Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen lautet die erste Frage, woher eine Zahl kommt. Wer die Datenhaltung von dieser Frage her aufsetzt, spart die zweite Runde.

  • Schätzungen werden gekennzeichnet statt versteckt

    Schätzungen und Ersatzwerte sind unvermeidbar. Der Fehler liegt in einer Datenhaltung, in der Messwert und Schätzwert gleich aussehen. Wir trennen beides auf Datenebene, nicht im Kommentar.

  • Keine Produktinteressen

    Wir erhalten von keinem Softwareanbieter eine Vergütung und nennen bewusst keine Produktnamen. Unser Ergebnis ist ein Anforderungskatalog aus Ihrem Standard und Ihren Angaben, mit dem Sie den Markt vergleichen.

Im Raum Düsseldorf und Köln ansässig, remote deutschlandweit tätig.

Häufige Fragen zu Nachhaltigkeitsdaten und ESG-Software

Brauchen wir eine eigene Software für Nachhaltigkeitsdaten?

Das entscheidet sich an der Zahl der Angaben, der Zahl der Quellen und daran, wie oft erhoben wird. Die Frage lässt sich erst beantworten, wenn die Angabenliste steht – beim VSME etwa die Angaben B1 bis B11 des Basismoduls und gegebenenfalls zusätzlich C1 bis C9. Wer mit der Werkzeugauswahl beginnt, vergleicht Funktionslisten gegen einen Bedarf, den er noch nicht kennt.

Was ist ein Prüfpfad bei Nachhaltigkeitsdaten?

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von der Zahl im Bericht bis zum Beleg an der Quelle: Aggregation, Einzelwerte, Beleg, jeweils mit Änderungshistorie. Bei einer Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) ist genau das der Gegenstand. Eine Zahl ohne Prüfpfad ist für ein Prüfungsurteil unbrauchbar, selbst wenn sie zutrifft – der Prüfer kann sie nicht nachvollziehen, nur glauben.

Dürfen wir Nachhaltigkeitsdaten schätzen?

Ja, und in der Praxis ist es unvermeidbar – etwa bei Emissionen aus der Wertschöpfungskette. Entscheidend ist die Kennzeichnung: Zu jedem geschätzten Wert gehört die Angabe, auf welcher Grundlage geschätzt wurde, mit welchem Faktor, aus welcher Quelle und mit welchem Stand. Diese Angabe lässt sich später nicht rekonstruieren; sie muss bei der Erhebung entstehen.

Welche Daten dürfen wir von Lieferanten verlangen?

Für Anfragen, die aus der eigenen CSRD-Berichtspflicht folgen, begrenzt Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie – eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2026/470 – den Umfang gegenüber Wertschöpfungspartnern mit durchschnittlich bis zu 1.000 Beschäftigten; die Anwendbarkeit ist ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen. Nicht erfasst sind aufsichtsrechtlich veranlasste Bankanfragen und Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das System sollte diese Unterscheidung abbilden können.

Reichen Tabellenkalkulationen für die Datenerhebung aus?

Sie können ausreichen, solange drei Dinge gesichert sind: eine benannte führende Quelle je Angabe, eine Freigabe durch eine zweite Person und eine nachvollziehbare Änderungshistorie. Das dritte ist in der Praxis der Engpass – wenn sich nicht feststellen lässt, wer welchen Wert wann auf welcher Grundlage geändert hat, fehlt der Prüfpfad unabhängig davon, wie sorgfältig gerechnet wurde.

Können Sie uns eine ESG-Software empfehlen?

Wir nennen keine Produktnamen und erhalten von keinem Anbieter eine Vergütung. Was wir liefern, ist ein Anforderungskatalog, der aus Ihrem Standard, Ihrer Angabenliste und Ihren Quellen abgeleitet ist, sowie die Abnahme gegen diesen Katalog. Damit lässt sich der Markt vergleichen, ohne dass unsere Interessen in die Auswahl einfließen.

Was passiert, wenn sich der Standard ändert?

Genau deshalb wird das Datenmodell an den Quellen aufgehängt und nicht an einer Standardfassung. Der Fall ist konkret: Die revidierten ESRS wurden am 03.07.2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet und waren am 31.07.2026 noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Modell, in dem jede Angabe ihre Quelle und ihre Berechnung kennt, wird bei einer Standardänderung neu zugeordnet; ein Modell, das nur die Berichtsstruktur abbildet, wird neu gebaut.

Dürfen Sie unsere Datenarchitektur aufsetzen, wenn Sie uns auch prüfen?

Das ist vor der Beauftragung zu klären. § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a HGB schließt als Abschlussprüfer aus, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Abschlusses mitgewirkt hat, sofern das nicht von untergeordneter Bedeutung ist; unabhängig davon gilt § 43 WPO für jeden Auftrag. Beratung an der Datenarchitektur und das spätere Prüfungsurteil über dieselben Daten sind zwei Rollen, und welche davon bleibt, wird vorher entschieden – nicht im Vermerk.

Wie lange müssen Nachweise zu Nachhaltigkeitsangaben aufbewahrt werden?

Eine eigene gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Nachhaltigkeitsnachweise nennen wir hier bewusst nicht – die handels- und steuerrechtlichen Fristen des § 257 HGB und des § 147 AO betreffen Rechnungslegungsunterlagen und lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Praktisch maßgeblich ist die Vergleichsperiode: Solange ein Wert des Vorjahres im Bericht erscheint, muss sein Nachweis auffindbar sein. Die Aufbewahrungsdauer wird deshalb im Auftrag ausdrücklich festgelegt statt unterstellt.

Wofür die Daten am Ende gebraucht werden

Die Datenseite ist selten die erste Frage. Häufig ist eine dieser drei vorgelagert.

  • VSME-Bericht erstellen

    Wenn zuerst feststehen muss, welche Angaben erhoben werden – Basismodul B1 bis B11, Comprehensive-Modul C1 bis C9.

  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Wenn absehbar ist, dass die Angaben später geprüft werden sollen: Dort steht, was ein Prüfungsurteil voraussetzt.

  • CSRD-Beratung

    Wenn die Wesentlichkeitsanalyse noch aussteht – ohne sie gibt es keine Angabenliste und damit auch keine Anforderung an ein System.

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Datenlage im Erstgespräch einordnen

Im Erstgespräch klären wir, welche Angaben Sie liefern müssen, woher sie heute kommen und wo der Prüfpfad reißt. Daraus ergibt sich, ob ein Werkzeug gebraucht wird – mit Preiseinschätzung für den vereinbarten Umfang.

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