Industriestrompreis, EnFG und Strompreiskompensation: die Prüfungsvermerke, ohne die ein Entlastungsantrag unvollständig bleibt
Industriestrompreis, Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG und Strompreiskompensation entlasten stromintensive Unternehmen auf drei Wegen, bei zwei Behörden. Alle drei verlangen an bestimmter Stelle einen Prüfungsvermerk, und in allen drei ist die Aufzählung der Berechtigten abschließend. Steuerberater stehen in keiner davon.
§ 2 Nummer 12 EnFG, für den Industriestrompreis Nummer 6.3.1 der Richtlinie. Enger nur die Kern-Bescheinigung der Strompreiskompensation: Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der Billigkeitsrichtlinie nennt allein Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
Was Warten kostet
Ein Fristversäumnis lässt sich nicht heilen: Bei Besonderer Ausgleichsregelung und Strompreiskompensation ist die Antragsfrist eine materielle Ausschlussfrist, für die Besondere Ausgleichsregelung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EnFG. Der Vorlauf entsteht bei den Strommengen und den geprüften Jahresabschlüssen.
Die drei Verfahren im Vergleich
Drei Entlastungen, drei Kreise von Berechtigten
Derselbe Berufsstand, aber nicht derselbe Kreis: Bei der Strompreiskompensation ist er für die Kern-Bescheinigung enger als bei den beiden BAFA-Verfahren.
Drei Entlastungen, drei Kreise von Berechtigten
Merkmal
Besondere AusgleichsregelungBAFA, EnFG
IndustriestrompreisBAFA, Richtlinie vom 27.04.2026
StrompreiskompensationEnger: die Kern-Bescheinigung nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer. Ergänzende Leistung und Grünstrom wieder der weite Kreis, Satz 2
Steuerberater in der Aufzählung genanntDie Aufzählungen sind abschließend. Das ist die Wiedergabe des Normtextes und keine Aussage über den Berufsstand
Besondere AusgleichsregelungNein
IndustriestrompreisNein
StrompreiskompensationNein
Wann ein Prüfungsvermerk verlangt wird
Besondere AusgleichsregelungIm erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG
IndustriestrompreisAb 10 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch, Nummer 6.3.1
StrompreiskompensationImmer, Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1
IndustriestrompreisNicht bekanntgegeben; Rahmen 31. März bis 30. September des Antragsjahres
StrompreiskompensationAbrechnungsjahr 2025: 17. August 2026, materielle Ausschlussfrist nach Nummer 6.1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie; für spätere Abrechnungsjahre wird die Frist jeweils neu bekanntgegeben
Sicherheitsgrad der Prüfung
Besondere AusgleichsregelungHinreichende Sicherheit, Wesentlichkeitsgrenze 5 Prozent
IndustriestrompreisHinreichende Sicherheit
StrompreiskompensationHinreichende Sicherheit; bis 100.000 Euro erwarteter Beihilfe genügt begrenzte Sicherheit
Bruttowertschöpfung ist Prüfungsgegenstand
Besondere AusgleichsregelungJa
IndustriestrompreisNein
StrompreiskompensationNur bei der ergänzenden Leistung
§ 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwenden
Besondere AusgleichsregelungJa
IndustriestrompreisJa
StrompreiskompensationJa
Was wir in den drei Verfahren prüfen
Jedes Verfahren hat eine eigene Fundstelle und einen eigenen Prüfungsgegenstand. Ein Vermerk deckt deshalb nie zwei Verfahren ab.
Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG
Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG, qualifiziert elektronisch signiert
Eigene Würdigung der Zuordnung nach WZ 2008 auf Viersteller-Basis
Kontenscharfe Überleitung von der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfung
Freiwillige Jahresabschlussprüfung, wo keine Prüfungspflicht besteht
Testierung von Endabrechnungen und Mitteilungen nach § 55 EnFG
Industriestrompreis
Prüfungsvermerk über die Angaben nach Nummer 6.3.1 Buchstaben a, b und c
Zuordnung der Abnahmestelle zu einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1
Auf Wunsch ein separater Vermerk für indirekte Verbräuche im Industriepark
Abgrenzung zur Strompreiskompensation nach Nummer 6.3.1 Buchstabe c
Strompreiskompensation
Bescheinigung über die tatsachenbezogenen Angaben, Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1
Produktionsmengen bei Produkten mit Benchmark, Stromverbrauch im Fallback
Prüfungsvermerk für die ergänzende Leistung samt Bruttowertschöpfung
Prüfungsvermerk für Grünstromgegenleistungen nach Nummer 4.2.2
Anlagenbegehung vor Ort bei jedem Erstantrag
Der signierte Vermerk und die geprüften Mengen je Abnahmestelle
Den unterschriebenen und qualifiziert signierten Vermerk für den jeweiligen Antrag
Eine Aufstellung der geprüften Größen je Abnahmestelle oder Anlage
Bei der Strompreiskompensation über 100.000 Euro erwarteter Beihilfe zusätzlich den Prüfungsbericht
Eine Dokumentation, die einer späteren Rückfrage von BAFA oder DEHSt standhält
Wo unsere Rolle in den drei Verfahren endet
Der Vermerk trägt nur bei sauber getrennten Rollen. In allen drei Verfahren sind § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwenden.
Wer den Antrag aufbereitet hat, testiert ihn nicht. Mit Ihrer Energieberatung arbeiten wir deshalb nebeneinander und nicht in derselben Rolle.
Strommengen, Abnahmestelle und Drittmengenabgrenzung prüft bei der Besonderen Ausgleichsregelung das BAFA selbst, § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b EnFG.
Die ökologischen Gegenleistungen bestätigt die prüfungsbefugte Stelle: § 12 Absatz 3 BECV bei der Strompreiskompensation, § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG bei der Grünen Konditionalität.
Dekarbonisierungsmaßnahmen nach Nummer 4 und Flexibilitäts-Bonus nach Nummer 5.3 der Industriestrompreis-Richtlinie sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vermerks.
Wir sagen nicht zu, ob und in welcher Höhe bewilligt wird. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistungen besteht nicht, Nummer 2 beziehungsweise Nummer 1.2 der Richtlinien.
Ergänzend gelten § 320 Absatz 2 HGB (Vorlage- und Auskunftsrecht) und § 323 HGB (Verantwortlichkeit, Verschwiegenheit, Haftung) entsprechend.
Warum justReporting
Warum Sie damit zu uns kommen können
Unterhalb der Schwellen brauchen Sie uns nicht
Der Industriestrompreis verlangt den Vermerk erst ab 10 Gigawattstunden, die Besondere Ausgleichsregelung nur im erweiterten Verfahren. Wir rechnen das vor der Beauftragung nach.
Dieselbe Kilowattstunde zählt nur einmal
Mengen, für die Strompreiskompensation beantragt wird, sind beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. Wir rechnen vorher, welches Verfahren mehr bringt – auch wenn das den kleineren Auftrag bedeutet.
Ob ein Vermerk im zweiten Verfahren trägt, ist offen
Die Weiterverwendung eines Prüfungsvermerks zwischen den drei Entlastungen ist nur teilweise geklärt. Wir sagen, worauf wir uns stützen, statt die Frage stillschweigend zu bejahen.
Sitz in Monheim am Rhein, zu Hause im Raum Düsseldorf und Köln. Prüfungen an Abnahmestellen bundesweit.
Häufige Fragen zu den Energieprüfungen
Die Antworten geben den Stand vom 3. August 2026 wieder und nennen jeweils die Fundstelle.
Darf mein Steuerberater den Prüfungsvermerk für eine Strompreisentlastung erteilen?
Nein. Nummer 6.3.1 der Industriestrompreis-Richtlinie und § 2 Nummer 12 EnFG zählen Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften auf; die Bescheinigung nach Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie erteilen nur Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind in keiner dieser Aufzählungen genannt, und die Aufzählungen sind abschließend.
Ist der Kreis der Berechtigten in allen drei Verfahren derselbe?
Nein. Für die Besondere Ausgleichsregelung und den Industriestrompreis gilt der weite Kreis nach § 2 Nummer 12 EnFG: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, genossenschaftlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaft. Bei der Strompreiskompensation ist der Kreis für die Kern-Bescheinigung enger: Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der Billigkeitsrichtlinie nennt nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Für die ergänzende Leistung und die Grünstromgegenleistungen gilt nach Satz 2 wieder der weite Kreis.
Welche Behörde ist für welche Strompreisentlastung zuständig?
Für den Industriestrompreis und für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, für die Strompreiskompensation die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Auch die Portale sind verschieden: Förderzentrale Deutschland beim Industriestrompreis, ELAN-K2 bei der Besonderen Ausgleichsregelung, Formular-Management-System und Virtuelle Poststelle bei der Strompreiskompensation.
Brauche ich für jede Entlastung einen eigenen Prüfungsvermerk?
Ja, die drei Verfahren haben je eine eigene Fundstelle und einen eigenen Prüfungsgegenstand. Beim Industriestrompreis ist der Vermerk ab 10 Gigawattstunden beantragtem anrechenbarem Stromverbrauch erforderlich (Nummer 6.3.1), bei der Besonderen Ausgleichsregelung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG, bei der Strompreiskompensation immer (Nummer 6.1 Absatz 3). Ob ein vorhandener Vermerk weiterverwendet werden kann, ist nur für die Strompreiskompensation ausdrücklich geregelt, dort in Nummer 6.1 Absatz 4.
Kann derselbe Dienstleister den Antrag aufbereiten und den Prüfungsvermerk erteilen?
Nein. In allen drei Verfahren sind § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwenden – beim Industriestrompreis über Nummer 6.3.1 der Richtlinie, bei der Besonderen Ausgleichsregelung über § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG. Wer die Mengen oder das Messkonzept aufbereitet hat, prüfte damit eigene Vorarbeit. Deshalb arbeiten Energieberatung und Wirtschaftsprüfer nebeneinander und nicht in derselben Rolle.
Kann ich Industriestrompreis und Strompreiskompensation für dieselben Strommengen beantragen?
Nein. Nach Nummer 5.2.2 der Industriestrompreis-Richtlinie sind Mengen, für die für dasselbe Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird, beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. Nummer 6.3.1 Buchstabe c verlangt dazu eine Selbsterklärung oder die Angabe der betroffenen Verbräuche auf Anlagenebene sowie die Einwilligung in den Datenabgleich mit der für die Strompreiskompensation zuständigen Behörde.
Welche Fristen gelten in den drei Verfahren?
Für die Besondere Ausgleichsregelung ist der Regeltermin der 30. Juni nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EnFG, als materielle Ausschlussfrist nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EnFG. Für die Strompreiskompensation endet die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 am 17. August 2026; sie ist ebenfalls eine materielle Ausschlussfrist. Für den Industriestrompreis war die konkrete Antragsfrist am 3. August 2026 nicht bekanntgegeben; Nummer 6.1 der Richtlinie steckt lediglich den Rahmen zwischen dem 31. März und dem 30. September des Antragsjahres ab.
Muss ich meinen Jahresabschluss prüfen lassen, obwohl keine Prüfungspflicht besteht?
Für die Besondere Ausgleichsregelung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG ja: Die Bruttowertschöpfung muss auf handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen beruhen, unabhängig davon, ob nach HGB eine Prüfungspflicht besteht. Weil drei abgeschlossene Geschäftsjahre eingehen, ist die freiwillige Jahresabschlussprüfung der Schritt mit dem längsten Vorlauf. Der Industriestrompreis verlangt das nicht – seine Richtlinie kennt die Bruttowertschöpfung nicht.
Was passiert, wenn sich die Angaben später als unzutreffend erweisen?
Die Angaben in diesen Anträgen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 2 SubvG; unrichtige oder unvollständige Angaben können den Tatbestand des § 264 StGB erfüllen, und § 3 Absatz 1 Satz 1 SubvG begründet eine Mitteilungspflicht bei nachträglichen Änderungen. Wird eine Bewilligung aufgehoben, ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG zu verzinsen. Deshalb ist die Prüfungsdokumentation nicht Formsache, sondern das, was einer späteren Rückfrage standhalten muss.
Im Erstgespräch ordnen wir ein, welche Entlastung für Ihre Abnahmestellen in Betracht kommt, ab wann ein Prüfungsvermerk nötig wird und welcher Vorlauf realistisch ist. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.