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Drei Entlastungen, ein Prüfervorbehalt

Industriestrompreis, EnFG und Strompreiskompensation: die Prüfungsvermerke, ohne die ein Entlastungsantrag unvollständig bleibt

Industriestrompreis, Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG und Strompreiskompensation entlasten stromintensive Unternehmen auf drei Wegen, bei zwei Behörden. Alle drei verlangen an bestimmter Stelle einen Prüfungsvermerk, und in allen drei ist die Aufzählung der Berechtigten abschließend. Steuerberater stehen in keiner davon.

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  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingetragen im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
  • Prüfungsvermerke für alle drei Entlastungsverfahren
  • § 319 Absatz 2 bis 4 HGB in allen drei Verfahren entsprechend anzuwenden

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Woran Sie erkennen, welches Verfahren Sie betrifft

Branche, Stromverbrauch und Abrechnungsjahr entscheiden. Mehrere Verfahren nebeneinander sind möglich, für dieselben Strommengen jedoch nicht.

Woran Sie erkennen, welches Verfahren Sie betrifft
Wichtig: Sie wollen Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz begrenzen lassenBesondere Ausgleichsregelung beim BAFA, Regeltermin 30. Juni§ 40 Absatz 1 Satz 1 EnFG; materielle Ausschlussfrist nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EnFG
Ihre Abnahmestelle gehört zu einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLLIndustrie­strom­preis beim BAFA, Frist noch nicht bekanntgegebenNummer 6.1 der Richtlinie steckt den Rahmen zwischen dem 31. März und dem 30. September des Antragsjahres ab
Wichtig: Sie stellen Produkte eines Sektors aus Anhang I der ETS-Beihilfe-Leitlinien herStrom­preis­kompensation bei der DEHSt, Abrechnungsjahr 2025 bis zum 17. August 2026Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Billigkeitsrichtlinie; die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist
Ihr Netzbetreiber verlangt ein Testat der EndabrechnungTestierung nach § 55 EnFG, 31. März des FolgejahresBei Erhebung durch den Übertragungsnetzbetreiber der 31. Mai, § 52 EnFG
Ihr Jahresabschluss ist nicht prüfungspflichtigFür die Besondere Ausgleichsregelung trotzdem erforderlichDie Bruttowertschöpfung muss auf handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen beruhen; drei abgeschlossene Geschäftsjahre gehen ein
Wichtig: Wer den Nachweis erteilen darfWirt­schafts­prüfer, Wirt­schafts­prüfungsgesellschaft, genossenschaftlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer, Buch­prüfungs­gesellschaft§ 2 Nummer 12 EnFG, für den Industrie­strom­preis Nummer 6.3.1 der Richtlinie. Enger nur die Kern-Bescheinigung der Strom­preis­kompensation: Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der Billigkeitsrichtlinie nennt allein Wirt­schafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer

Was Warten kostet

Ein Fristversäumnis lässt sich nicht heilen: Bei Besonderer Ausgleichsregelung und Strompreiskompensation ist die Antragsfrist eine materielle Ausschlussfrist, für die Besondere Ausgleichsregelung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EnFG. Der Vorlauf entsteht bei den Strommengen und den geprüften Jahresabschlüssen.

Die drei Verfahren im Vergleich

Drei Entlastungen, drei Kreise von Berechtigten

Derselbe Berufsstand, aber nicht derselbe Kreis: Bei der Strompreiskompensation ist er für die Kern-Bescheinigung enger als bei den beiden BAFA-Verfahren.

Drei Entlastungen, drei Kreise von Berechtigten
Wer den Vermerk erteilen darf§ 2 Nummer 12 EnFG, Nummer 6.3.1 der Industriestrompreis-Richtlinie, Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-BilligkeitsrichtlinieBesondere AusgleichsregelungWirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, genossenschaftlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer, BuchprüfungsgesellschaftIndustriestrompreisDerselbe Kreis: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, genossenschaftlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer, BuchprüfungsgesellschaftStrompreiskompensationEnger: die Kern-Bescheinigung nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer. Ergänzende Leistung und Grünstrom wieder der weite Kreis, Satz 2
Steuerberater in der Aufzählung genanntDie Aufzählungen sind abschließend. Das ist die Wiedergabe des Normtextes und keine Aussage über den BerufsstandBesondere AusgleichsregelungNeinIndustriestrompreisNeinStrompreiskompensationNein
Wann ein Prüfungsvermerk verlangt wirdBesondere AusgleichsregelungIm erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFGIndustriestrompreisAb 10 Gigawattstunden anrechenbarem Stromverbrauch, Nummer 6.3.1StrompreiskompensationImmer, Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1
AntragsfristBesondere Ausgleichsregelung30. Juni, materielle Ausschlussfrist, § 40 EnFGIndustriestrompreisNicht bekanntgegeben; Rahmen 31. März bis 30. September des AntragsjahresStrompreiskompensationAbrechnungsjahr 2025: 17. August 2026, materielle Ausschlussfrist nach Nummer 6.1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie; für spätere Abrechnungsjahre wird die Frist jeweils neu bekanntgegeben
Sicherheitsgrad der PrüfungBesondere AusgleichsregelungHinreichende Sicherheit, Wesentlichkeitsgrenze 5 ProzentIndustriestrompreisHinreichende SicherheitStrompreiskompensationHinreichende Sicherheit; bis 100.000 Euro erwarteter Beihilfe genügt begrenzte Sicherheit
Bruttowertschöpfung ist PrüfungsgegenstandBesondere AusgleichsregelungJaIndustriestrompreisNeinStrompreiskompensationNur bei der ergänzenden Leistung
§ 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwendenBesondere AusgleichsregelungJaIndustriestrompreisJaStrompreiskompensationJa

Was wir in den drei Verfahren prüfen

Jedes Verfahren hat eine eigene Fundstelle und einen eigenen Prüfungsgegenstand. Ein Vermerk deckt deshalb nie zwei Verfahren ab.

Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG

  • Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG, qualifiziert elektronisch signiert
  • Eigene Würdigung der Zuordnung nach WZ 2008 auf Viersteller-Basis
  • Kontenscharfe Überleitung von der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfung
  • Freiwillige Jahres­abschluss­prüfung, wo keine Prüfungspflicht besteht
  • Testierung von Endabrechnungen und Mitteilungen nach § 55 EnFG

Industrie­strom­preis

  • Prüfungsvermerk über die Angaben nach Nummer 6.3.1 Buchstaben a, b und c
  • Zuordnung der Abnahmestelle zu einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1
  • Anrechenbarer Stromverbrauch: Netzbezug, Eigenerzeugung, weitergeleitete Mengen
  • Auf Wunsch ein separater Vermerk für indirekte Verbräuche im Industriepark
  • Abgrenzung zur Strom­preis­kompensation nach Nummer 6.3.1 Buchstabe c

Strom­preis­kompensation

  • Bescheinigung über die tatsachenbezogenen Angaben, Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1
  • Produktionsmengen bei Produkten mit Benchmark, Stromverbrauch im Fallback
  • Prüfungsvermerk für die ergänzende Leistung samt Bruttowertschöpfung
  • Prüfungsvermerk für Grünstromgegenleistungen nach Nummer 4.2.2
  • Anlagenbegehung vor Ort bei jedem Erstantrag

Der signierte Vermerk und die geprüften Mengen je Abnahmestelle

  • Den unterschriebenen und qualifiziert signierten Vermerk für den jeweiligen Antrag
  • Eine Aufstellung der geprüften Größen je Abnahmestelle oder Anlage
  • Bei der Strom­preis­kompensation über 100.000 Euro erwarteter Beihilfe zusätzlich den Prüfungsbericht
  • Eine Dokumentation, die einer späteren Rückfrage von BAFA oder DEHSt standhält

Wo unsere Rolle in den drei Verfahren endet

Der Vermerk trägt nur bei sauber getrennten Rollen. In allen drei Verfahren sind § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwenden.

  • Wer den Antrag aufbereitet hat, testiert ihn nicht. Mit Ihrer Energieberatung arbeiten wir deshalb nebeneinander und nicht in derselben Rolle.
  • Strommengen, Abnahmestelle und Drittmengenabgrenzung prüft bei der Besonderen Ausgleichsregelung das BAFA selbst, § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b EnFG.
  • Die ökologischen Gegenleistungen bestätigt die prüfungsbefugte Stelle: § 12 Absatz 3 BECV bei der Strompreiskompensation, § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG bei der Grünen Konditionalität.
  • Dekarbonisierungsmaßnahmen nach Nummer 4 und Flexibilitäts-Bonus nach Nummer 5.3 der Industriestrompreis-Richtlinie sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vermerks.
  • Wir sagen nicht zu, ob und in welcher Höhe bewilligt wird. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistungen besteht nicht, Nummer 2 beziehungsweise Nummer 1.2 der Richtlinien.
  • Ergänzend gelten § 320 Absatz 2 HGB (Vorlage- und Auskunftsrecht) und § 323 HGB (Verantwortlichkeit, Verschwiegenheit, Haftung) entsprechend.

Warum justReporting

Warum Sie damit zu uns kommen können

  • Unterhalb der Schwellen brauchen Sie uns nicht

    Der Industriestrompreis verlangt den Vermerk erst ab 10 Gigawattstunden, die Besondere Ausgleichsregelung nur im erweiterten Verfahren. Wir rechnen das vor der Beauftragung nach.

  • Dieselbe Kilowattstunde zählt nur einmal

    Mengen, für die Strompreiskompensation beantragt wird, sind beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. Wir rechnen vorher, welches Verfahren mehr bringt – auch wenn das den kleineren Auftrag bedeutet.

  • Ob ein Vermerk im zweiten Verfahren trägt, ist offen

    Die Weiterverwendung eines Prüfungsvermerks zwischen den drei Entlastungen ist nur teilweise geklärt. Wir sagen, worauf wir uns stützen, statt die Frage stillschweigend zu bejahen.

Sitz in Monheim am Rhein, zu Hause im Raum Düsseldorf und Köln. Prüfungen an Abnahmestellen bundesweit.

Häufige Fragen zu den Energieprüfungen

Die Antworten geben den Stand vom 3. August 2026 wieder und nennen jeweils die Fundstelle.

Darf mein Steuerberater den Prüfungsvermerk für eine Strompreisentlastung erteilen?

Nein. Nummer 6.3.1 der Industriestrompreis-Richtlinie und § 2 Nummer 12 EnFG zählen Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften auf; die Bescheinigung nach Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der SPK-Billigkeitsrichtlinie erteilen nur Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind in keiner dieser Aufzählungen genannt, und die Aufzählungen sind abschließend.

Ist der Kreis der Berechtigten in allen drei Verfahren derselbe?

Nein. Für die Besondere Ausgleichsregelung und den Industriestrompreis gilt der weite Kreis nach § 2 Nummer 12 EnFG: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, genossenschaftlicher Prüfungsverband, vereidigter Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaft. Bei der Strompreiskompensation ist der Kreis für die Kern-Bescheinigung enger: Nummer 6.1 Absatz 3 Satz 1 der Billigkeitsrichtlinie nennt nur Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Für die ergänzende Leistung und die Grünstromgegenleistungen gilt nach Satz 2 wieder der weite Kreis.

Welche Behörde ist für welche Strompreisentlastung zuständig?

Für den Industriestrompreis und für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, für die Strompreiskompensation die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Auch die Portale sind verschieden: Förderzentrale Deutschland beim Industriestrompreis, ELAN-K2 bei der Besonderen Ausgleichsregelung, Formular-Management-System und Virtuelle Poststelle bei der Strompreiskompensation.

Brauche ich für jede Entlastung einen eigenen Prüfungsvermerk?

Ja, die drei Verfahren haben je eine eigene Fundstelle und einen eigenen Prüfungsgegenstand. Beim Industriestrompreis ist der Vermerk ab 10 Gigawattstunden beantragtem anrechenbarem Stromverbrauch erforderlich (Nummer 6.3.1), bei der Besonderen Ausgleichsregelung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG, bei der Strompreiskompensation immer (Nummer 6.1 Absatz 3). Ob ein vorhandener Vermerk weiterverwendet werden kann, ist nur für die Strompreiskompensation ausdrücklich geregelt, dort in Nummer 6.1 Absatz 4.

Kann derselbe Dienstleister den Antrag aufbereiten und den Prüfungsvermerk erteilen?

Nein. In allen drei Verfahren sind § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 HGB entsprechend anzuwenden – beim Industriestrompreis über Nummer 6.3.1 der Richtlinie, bei der Besonderen Ausgleichsregelung über § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG. Wer die Mengen oder das Messkonzept aufbereitet hat, prüfte damit eigene Vorarbeit. Deshalb arbeiten Energieberatung und Wirtschaftsprüfer nebeneinander und nicht in derselben Rolle.

Kann ich Industriestrompreis und Strompreiskompensation für dieselben Strommengen beantragen?

Nein. Nach Nummer 5.2.2 der Industriestrompreis-Richtlinie sind Mengen, für die für dasselbe Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird, beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig. Nummer 6.3.1 Buchstabe c verlangt dazu eine Selbsterklärung oder die Angabe der betroffenen Verbräuche auf Anlagenebene sowie die Einwilligung in den Datenabgleich mit der für die Strompreiskompensation zuständigen Behörde.

Welche Fristen gelten in den drei Verfahren?

Für die Besondere Ausgleichsregelung ist der Regeltermin der 30. Juni nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EnFG, als materielle Ausschlussfrist nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EnFG. Für die Strompreiskompensation endet die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 am 17. August 2026; sie ist ebenfalls eine materielle Ausschlussfrist. Für den Industriestrompreis war die konkrete Antragsfrist am 3. August 2026 nicht bekanntgegeben; Nummer 6.1 der Richtlinie steckt lediglich den Rahmen zwischen dem 31. März und dem 30. September des Antragsjahres ab.

Muss ich meinen Jahresabschluss prüfen lassen, obwohl keine Prüfungspflicht besteht?

Für die Besondere Ausgleichsregelung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG ja: Die Bruttowertschöpfung muss auf handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen beruhen, unabhängig davon, ob nach HGB eine Prüfungspflicht besteht. Weil drei abgeschlossene Geschäftsjahre eingehen, ist die freiwillige Jahresabschlussprüfung der Schritt mit dem längsten Vorlauf. Der Industriestrompreis verlangt das nicht – seine Richtlinie kennt die Bruttowertschöpfung nicht.

Was passiert, wenn sich die Angaben später als unzutreffend erweisen?

Die Angaben in diesen Anträgen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 2 SubvG; unrichtige oder unvollständige Angaben können den Tatbestand des § 264 StGB erfüllen, und § 3 Absatz 1 Satz 1 SubvG begründet eine Mitteilungspflicht bei nachträglichen Änderungen. Wird eine Bewilligung aufgehoben, ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG zu verzinsen. Deshalb ist die Prüfungsdokumentation nicht Formsache, sondern das, was einer späteren Rückfrage standhalten muss.

Was von hier aus weiterhilft

Fachlich verantwortlich: Jannik Hassel, Wirtschaftsprüfer. Qualifikation und Kammerzugehörigkeit.

Welches der drei Verfahren betrifft Sie?

Im Erstgespräch ordnen wir ein, welche Entlastung für Ihre Abnahmestellen in Betracht kommt, ab wann ein Prüfungsvermerk nötig wird und welcher Vorlauf realistisch ist. Danach erhalten Sie eine Preiseinschätzung.

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